Vertragsstrafe Handhabung?

Diskutiere Vertragsstrafe Handhabung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Unser Haus (DHH) hätte zum 31.05.2011 fertig werden müssen. Ab da ist eine Vertragsstrafe vereinbart und zwar pro Tag in Höhe von 0,2% des Wertes...

  1. Ruppi

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    Unser Haus (DHH) hätte zum 31.05.2011 fertig werden müssen.
    Ab da ist eine Vertragsstrafe vereinbart und zwar pro Tag in Höhe von 0,2% des Wertes der jeweiligen nicht fertiggestellten Teilleistung im Sinne des Zahlungsplanes (max. 5% der Bausumme). Bausumme EUR 293.100.- plus Nachträge.

    Im Moment fehlen noch die Innentüren und die Böden. Malerarbeiten sind auch noch unvollständig und die Garge wurde zwar angeliefert, steht aber noch nicht am richtigen Platz und die Garageninstalltionen sind noch nicht angeschlossen.

    Übergabe (Abnahme) wird am 17.06. sein. Es ist damit zu rechnen, dass die fehlenden Gewerke wirklich auch erst an diesem Tage fertiggestellt werden (war beim Nachbar auch so).

    Sehe ich das jetzt richtig, wenn ich die Vertragsstrafe so berechne:

    Nicht fertiggestellte Gewerke:
    Fertigstellung Innentüren 3,0 % € 8793.-
    Plus Nachträge € 5280.- + € 187,50 Summe € 14.260,50
    Fertigstellung Fliesenarbeiten innen 6,0 % € 17586.-
    Plus Nachtrag € 7780,21 Summe € 25.366,21
    Fertigstellung Bodenbeläge innen 5,0 % € 14655.-
    Plus Nachtrag € 2.803,85 Summe € 17.458,85
    Fertigstellung Bezugsfertigkeit 3,0 % € 8793.- Summe € 8.793,00
    Fertigteilgarage (bislang noch ohne Installationen und am falschen Platz stehend) 3,5% € 10258,50 Summe € 10.258,50
    Fertigstellung der vertraglichen Leistung
    5,0 % € 14.655.- Summe € 14.655,00

    GESAMT € 90.792,06

    Da damit zu rechnen ist, dass diese Gewerke erst am letzten Tag fertiggestellt werden (s. Nachbar) und vertragsgemäß nur fertiggestellte Gewerke, nicht aber teilweise fertiggestellte Gewerke zählen, errechnet sich die Summe wie folgt:
    Pro Tag nach dem 31.05.2011 (tägl. 0,2% dieser Summe): EUR 181,58
    17 Tage Überschreitung: € 3086,86

    Ist das korrekt so?
    Darf man die Posten "Fertigstellung Bezugsfertigkeit" und "Fertigstellung der vertraglichen Leistung" auch so ansetzten, wie ich das jetzt gemacht habe?
    Auch die Nachträge so einbeziehen?

    Vielen Dank für Meinungen und Hilfen!
     
  2. #2 Baufuchs, 13.06.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wo hast Du die Prozentsätze der einzelnen Gewerke her?
     
  3. Ruppi

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    Aus dem Zahlungsplan.
    Der Bauvertrag sieht hier genau diese Handhabung ausdrücklich vor.
     
  4. #4 Gast036816, 13.06.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    mal ein paar verständnisfragen:

    - ist im vertrag bei terminüberschreitung wochentag, werktag oder arbeitstag geregelt?
    - ist im vertrag geregelt, dass nur die nicht fertig gestellten gewerke in die vertragsstrafe einbezogen werden und nicht die gesamte vertragssumme?
    - ob nachtagsleistungen mit in die vertragsstrafe einbezogen werden können, sollte aus meiner sicht im vertrag verankert sein, das ist am besten mit einem anwalt zu klären.
    - gibt es verzugsschreiben an den auftragnehmer während der bauzeit?
     
  5. Ruppi

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    Danke für die Antwort!

    - ist im vertrag bei terminüberschreitung wochentag, werktag oder arbeitstag geregelt?

    Pro Werktag (damit sind es ein paar Tage weniger als 17)

    - ist im vertrag geregelt, dass nur die nicht fertig gestellten gewerke in die vertragsstrafe einbezogen werden und nicht die gesamte vertragssumme?

    Ja, das ist genau so geregelt

    - ob nachtagsleistungen mit in die vertragsstrafe einbezogen werden können, sollte aus meiner sicht im vertrag verankert sein, das ist am besten mit einem anwalt zu klären.

    Dazu gibt der Vertrag leider nichts her.

    - gibt es verzugsschreiben an den auftragnehmer während der bauzeit?

    Nein, gibt es nicht, allerdings eltiche Schreiben des qualitätsüberwachenden Architekten (den wir während der Bauzeit unserem GU regelmäßig auf die Finger haben sehen lassen) an den GU, dass es mit dem Installateur und dem Innenausbau zu langsam vorwärts geht und nicht genügend Leute auf der Baustelle arbeiten, damit der Bau pünklich fertiggestellt werden kann.

    Originalformulierung im Vertrag:

    Vertragsstrafe:
    Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist schuldet der AN dem AG ja Werktag des Leitsungsverzugs eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,2% der Auftragssumme des zugestandenen Werts derjenigen Teilleistungen i. S. d. Zahlungsplanes, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Fertigstellungsfrist noch nicht fertiggestellt waren und nach den getroffenen Preisvereinbarungen eine gesonderte Abrechnung ermöglichen, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme.
     
  6. #6 Gast036816, 13.06.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn werktage zur verspäteten fertigstellung zählen, dann können die samstage und sonntage nicht mitgerechnet werden.

    ob nachtragssummen mit in die vertragsstrafe einbezogen werden können, sollte mit einem anwalt geklärt werden. dazu sollte auch beachtet werden, haben diese nachtragsleistungen auswirkungen auf den vertraglich vereinbarten fertigstellungstermin und führen zwangsläufig zur terminverlängerung.
     
  7. Ruppi

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    Nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten als Werktag „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

    Damit zählt auch ein nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallender Samstag zu den Werktagen.
     
  8. #8 Gast036816, 13.06.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    korrekt - meine aussage davor war falsch. samstage zählen als werktage, an denen gearbeitet werden darf und kann - sorry - der fehlerteufel.

    ergo können bei der bemessung der vertragsstrafe nur die sonntage nicht eingerechnet werden.
     
  9. Lebski

    Lebski Gast

    Und Nachtragsleistungen verlängern nur dann Fristen, wenn dies vereinbart ist. Beispielsweise: Wir bieten Ihnen an...... Dadurch verlängert sich die die Frist zur Fertigstellung um blabla Tage.
     
  10. #10 Skeptiker, 14.06.2011
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    Falsch! In D werden Samstage weithin und generell als Werktage angesehen. Arbeitstage sind sie aber nur im nachgewiesenen Einzelfall!
     
  11. Ruppi

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    Die Nachtragsangebote sahen ganz einfach aus. Da stand nur die Summe für die Zusatzleistung und ich musste das unterschreiben. Kein Wort von Terminverlängerung und nichts Kleingedrucktes.
    Weiß vielleicht jemand, ob ich jetzt die Nachtragssummen in die Vertragsstrafe einbeziehen darf?
     
  12. #12 Baufuchs, 14.06.2011
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    Um was für Zusatzleistungen handelt es sich?

    Leistungen, die im Ursprungsvertrag gar nicht enthalten waren?
    Oder z.B. höhere Preise weil teurere/andere Türen ausgewählt wurden?
     
  13. Eric

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    Also wohl keine Nachträge. Anderenfalls müßte dort stehen: des Werts der ausgeführten Teilleistungen der Schllußrechnungssumme.

    Wurde die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der Abnahme der Leistung überhaupt vorbehalten, § 341 Abs. 3 BGB? Anderenfalls ist die Vertragsstrafe eh verloren.
     
  14. #14 Baufuchs, 14.06.2011
    Baufuchs

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    Wohl noch nicht abgenommen.


     
  15. Ruppi

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    Genau, Haus wurde noch nicht abgenommen.

    Die Nachträge sind keine zusätzlichen Leistungen, sondern nur teuere Türen, besseres Parkett, schönere Fliesen, Armaturen, Sanitär. Im Grunde also Aufpreise auf die Standardausstattung.
     
  16. #16 Gast036816, 14.06.2011
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    Gast036816 Gast

    also nicht unbedingt terminverlaengernd. nur bei den lieferzeiten kann es länger dauern, dass hätte der AN auch ansagen müssen.
     
  17. #17 Baufuchs, 14.06.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ruppi

    Was ist eigentlich der Unterschied zwischen "Zahlungsplan" und "getroffene Preisvereinbarungen" ?
     
  18. Ruppi

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    da bin ich leider überfragt
     
  19. Ruppi

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    Das könnte darauf abzielen, dass der Wert etlicher Gewerke über den Zahlungsplan ermittelt werden kann. Zusätzlich gibt es aber Preisvereinbarungen (Sonderwunschliste) für weitere Extras. Die Sonderwunschliste wurde zusammen mit dem Bauvertrag unterzeichnet.
     
  20. Ruppi

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    Gestern habe ich dem GU meine Berechnung bezügl. Vertragsstrafe gemailt, also gut EUR 2500.- für 14 Werktage Terminüberschreitung. (Morgen ist Abnahme.)
    Der GU war "schockiert" von meiner Forderung und deren Höhe. Ihn hat vor allem gestört, dass ich diese erst 2 Tage vor Abnahme stelle, also zu einem Zeitpunkt wo er "nichts mehr machen kann".
    Heißt das, er hätte mir die Forderung ansonsten irgendwo anders wieder draufgeschlagen?

    Man sollte anmerken, dass wir eigentlich während der ganzen Bauphase ein gutes menschliches Verhältnis gepflegt haben und der GU auch stets erreichbar war, bzw. zeitnah zurückgerufen hat - ist ja auch nicht selbstverständlich.
    Andererseits hat er untwegs auch manchmal getrödelt (Kompletter Stillstand im Januar, ok, da war es auch sehr kalt. Aber auch der Innenausbau lief zunächst recht schleppend an, dafür sind seine Leute jetzt täglich bis 22 Uhr auf der Baustelle).

    Nun gut, ich will ja kein Unmensch sein, aber ich könnte auch auf mein Recht bestehen.
    Was würdet Ihr tun?
     
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