Dichtschlämme

Diskutiere Dichtschlämme im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Bin neu hier und hab da mal 2 Fragen: Seit wann wurden mineralische Dichtschlämmen zur Abdichtung von Kelleraußenwänden eingesetzt? Waren...

  1. #1 Bernards, 07.10.2015
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    Bin neu hier und hab da mal 2 Fragen:

    Seit wann wurden mineralische Dichtschlämmen zur Abdichtung von Kelleraußenwänden eingesetzt?

    Waren mineralische Dichtschlämmen schon Bestandteil der DIN 4117?

    Hintergrund ist, ob mein Bauherr beim Kauf eines 1979 errichteten Gebäudes auf falsche Versprechungen hereingefallen ist?
     
  2. #2 Kalle88, 07.10.2015
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    Eingesetzt oder zulässig im Sinne der a.R.d.T? Letzteres wäre wohl heute noch nicht mal gegeben. Das geht, meines Wissen nach, nur mit entsprechendem Prüfzeugnis und der Aufklärung des Eigentümers. Ob bei einem Eigentumswechsel eine Auskunftspflicht besteht soll ein Anwalt klären.
     
  3. #3 Bernards, 07.10.2015
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    Danke Kalle88,
    hier geht es um einen feuchten Keller und die Frage, welche Abdichtung seit der Erstellung 1979 vorhanden war.
    Schon sofort Dichtschlämme, wie der Verkäufer meint;
    oder ein Sperrputz mit Schwarzanstrich, der nach einem evtl. verschwiegenen Feuchtigkeitsschaden Jahre später durch eine Dichtschlämme ersetzt wurde.
    Da der Verkäufer das Haus geerbt hat, gibt es keine Unterlagen, was seinerzeit vereinbart war. Insofern ist nur noch der Stand der Technik von Interesse.
     
  4. #4 Kalle88, 07.10.2015
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    Wenn wir von einer Sanierung der Bauwerksabdichtung reden und dort Dichtschlämme als Mittel der Sanierung gewählt wurde, dann entspricht dies nicht derzeitigen a.R.d.T. Änderungsanträge zur Aufnahme wurden aber wohl gestellt meines Wissens.

    Was aber alles irgendwie irrelevant ist, weil es ja eine juristische und keine technische Frage ist. Ich verfüge zwar nur über rechtliche Laienkenntnis könnte mir aber vorstellen, dass eine Rückabwicklung in Folge von Falschberatung relativ schwierig werden könnte.
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 07.10.2015
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    Um was für Ansprüche geht es denn?

    1979? - da dürften etwaige Ansprüche inzwischen verjährt sein.

    Oder fragt sich das dein Bauherr nur interessehalber?
     
  6. #6 Kalle88, 07.10.2015
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    Ich verstehe Bernards so, dass der Verkäufer (Erbe des Eigentums) dem Kunden (Bauherr) von Bernards unter Täuschung falscher Tatsachen ein Objekt verkauft hat.

    Täuschung im Sinne, dass ein Feuchtigkeitsproblem bestand, dieser - wann auch immer - mittels Dichtschlämme saniert wurde und vom Verkäufer vorgegaukelt wurde dies würde einen dichten und intakten Keller implizieren. Wobei die Dichtschlämme nach damaligen und heutigen Stand den a.R.d.T widersprechen würde und nur durch ein abP und Aufklärungsarbeit hätte verwendet werden dürfen. Was für mich juristischen Laien bedeuten würde, dass diese Tatsache - so sie denn so zu träfe - dem Käufer hätte bekannt gemacht werden müssen.
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 07.10.2015
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    Ah, danke. Du hast recht – jetzt sehe ich klarer.

    Ein Anspruch wegen arglistiger Täuschung setzt indes nicht nur voraus, dass die Dichtschlämme mangelhaft ist, sondern auch, dass der Käufer beweisen kann, dass der Verkäufer (also der Erbe) dies positiv wusste und es trotzdem verschwiegen hat.

    Das halte ich für schwierig bis unmöglich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, zumal der Verkäufer nicht der ursprüngliche Bauherr war, sondern nur der Erbe.
     
  8. #8 Kalle88, 07.10.2015
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    Nun, es könnte indes ja der Fall sein das der Verkäufer den Käufer darüber - mündlich vermute ich - in Kenntnis gesetzt hat, weil der Vorfall in naher Vergangenheit liegt. Aber das sind nur Mutmaßungen, mal sehen was Bernards dazu sagt.
     
  9. #9 Bernards, 08.10.2015
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    Danke euch beiden; bevor die ganze Sache juristische Züge annimmt, müssen erst einmal die technischen Grundlagen geklärt werden.
    Deshalb interessiert erst einmal der "Stand der Technik" im Jahre 1979; also wurde schon damals Dichtschlämme eingesetzt und gibt es hierzu irgendwelche Belege?
     
  10. Eric

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    Die Frage wird nur durch Nachfrage bei den einschlägigen Herstellern von DS zu klären sein, z.B. bei Weber St. Gobain ( früher: Deitermann ), dort war früher Herr Kohls ( noch dort beschäftigt ? ) zuständig.

    Ihre Herangehensweise an den Fall erscheint mir allerdings nicht richtig. Es wird ein Anwalt benötigt, der dem SV die für die rechtliche Beurteilung benötigten Fragen stellt. Anderenfalls werden womöglich mit viel Aufwand technische Grundlagen ermittelt, die für die rechtliche Beurteilung völlig belanglos sind. Wie eine solche Zusammenarbeit zwischen Anwalt und SV zu funktionieren hat, haben Staudt/Seidel in der " Baurechtlichen- und technischen Themensammlung " ganz gut dargestellt, allerdings nur zum " Normfall " der Mängelhaftung. Hier kommt als Komplizierung hinzu, dass dem Verkäufer nicht nur ein Mangel des Kellers ( eh klar, der ist feucht ), sondern auch noch die arglistige Täuschung nachgewiesen werden muß. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben ist eine arglistige Täuschung nicht schon bei " verdeckten Mängeln " gegeben; die bewußte ( Vorsatz! ) Täuschung muß hinzukommen.

    Kaufverträge über Altimmobilien enthalten idR einen Gewährleistungsausschluß. Der Verkäufer haftet insofern nur, wenn er den Käufer arglistig getäuscht hat. Die arglistige Täuschung kann bestehen in der bewußt falschen Angabe zur Beschaffenheit des Gebäudes oder dem Verheimlichen von bekannten Mängeln, die der Käufer bei zumutbarer Untersuchung/Besichtigung nicht selbst hätte erkennen können ( z.B. er wußte, dass der Keller feucht ist, nach einer ungeeigneten Bastelsanierung wieder feucht werden wird oder aber zumindest die Gefahr erneuten Feuchtigkeitsauftritts wieder entsteht und er verschweigt dieses Wissen ). In der Regel geht dies dann mit Kaschierungen von Feuchtigkeitserscheinungen kurz vor dem Verkauf einher.

    Darlegungs- und beweispflichtig für die arglistige Täuschung ist der Käufer.

    Mit der Frage nach der Einsatzzeit von DS wird der Käufer aller Voraussicht nach nicht weiter kommen. Denn der Verkäufer ( hier zudem noch der Erbe des seinerseitigen Bauherren ) wird sich darauf berufen, dass der Erblasser als Laie und er als Erbe schon überhaupt nicht Kenntnis von der Einsetzbarkeit von DS als Bauwerksabdichtung im Jahre 1979 gehabt hat, sich vielmehr insoweit auf die Beurteilung des Bauunternehmers verlassen hat.

    Einen Ansatzpunkt bietet dann schon eher Ihre Andeutung, dass der Keller nach Meinung des Käufers zunächst einen Sperrputz mit Schwarzanstrich gehabt hat und dieser ( wann? ) durch eine DS ersetzt wurde. Aber auch das würde nur weiter helfen, wenn dem Erben nachgewiesen werden kann, dass er nach Aufbringung der DS bemerkt hat/gar nicht übersehen konnte, dass die DS nicht funktioniert hat, weil es vor dem Verkauf zu erneuten Feuchtigkeitsauftritten kam. Das erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal " Kenntnis des Verkäufers " überlagert also den bautechnischen Sachverhalt.

    Selbst wenn ein Baustoff nach den aRdT nicht verwendbar/geeignet ist, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass dem Verkäufer dies auch bekannt war. Die fehlende Eignung kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass noch während der Besitzzeit des Verkäufers Feuchtigkeit aufgetreten ist/mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgetreten sein muß und zwar an einer Stelle, die der Erbe (!) gar nicht übersehen konnte, z.B. auf einer unverstellten Wand mitten im Raum und dort befinden sich auch " Übermalungen " aus nachweislich jüngster Zeit.

    Der Nachweis einer arglistigen Täuschung ist mir bislang nur in Fällen gelungen, in denen Dritte als Zeugen bestätigt haben, dass der Mangel vor dem Verkauf bekannt war, z.B. Mieter des Gebäudes hat wegen Feuchtigkeit gekündigt und ist ausgezogen. Danach wurde der Mangel nur kaschiert und das Gebäude verkauft.

    Eine Erklärung des Verkäufers, der Keller sei ( irgedwann ) mit DS abgedichtet worden, hilft alleine nicht. Hinzukommen müßte die Erteilung einer Art " Garantie ", dass eine derartige Abdichtung dauerhaft funktioniert, der Käufer hierauf vertraut hat und vertrauen durfte und sich die " Garantie " im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat. Derartige " Garantien " werden allerdings - zudem noch nachweisbar - idR von keinem Verkäufer abgegeben.
     
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