Bauteile in der EnEV 09

Diskutiere Bauteile in der EnEV 09 im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, wie viele Bauteile an der Fassade bezüglich der EnEV 09 §9 (3) erkennt ihr in dem beigefügtem Photo? "3) Absatz 1 ist nicht...

  1. #1 Blumenschein, 10.02.2010
    Blumenschein

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    Hallo,

    wie viele Bauteile an der Fassade bezüglich der EnEV 09 §9 (3) erkennt ihr in dem beigefügtem Photo?

    "3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft."
    Gibt es, so wie dargestellt drei Bauteile, oder ein zusammenhängendes?

    Das DIBT schreibt dazu:

    "2. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten."


    Gruß
    --
    Blumenschein
    [​IMG]
     
  2. raaner

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    Gute Frage. Für mein Empfinden ist die gesamte Fassade in sich ein Bauteil.
    Falls die verschiedenen Fassadenbereiche eklatante Unterschiede hinsichtlich ihrer thermischen Qualität aufweisen, könnte man vlt. auf dieser Schiene argumentieren, um die Bereiche getrennt zu betrachten. Bleibt nur die Frage ob dies überhaupt sinnvoll wäre...
     
  3. #3 Blumenschein, 10.02.2010
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    Danke für die Antwort und den vorgeschlagenenen Lösungsweg.

    Ich glaube definitiv müssen wir einen Unterschied zwischen der opaken und der transparenten Fassade machen.

    Bin gespannt auf weitere Meinungen

    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  4. raaner

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    Das hatte ich jetzt mal vorausgesetzt ;)
     
  5. #5 planfix, 10.02.2010
    planfix

    planfix Gast

    wenn deine 3 einzelnen bauteile im u-wert recht verschieden sind, würde ich auf jeden fall differenzieren. je detaillierter du rechnest, um so genauer ist auch der nachweis.
    ich hatte das bisher so verstanden, dass man z.b. stürze oder rollokästen nicht aus der fläche herausrechnen muß und als extra bauteil ansetzt.
     
  6. raaner

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    Ich vermute mal es geht hier nicht um die Bilanzierung eines Gebäudes, sondern um die Frage: Muss ich bei einer Sanierung die gesamte Fassade energetisch ertüchtigen, oder reicht die Fläche wo ich den Putz abpule o.ä.? :D
     
  7. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    jo, man kennt seine Hintergründe inzwischen.
     
  8. #8 Blumenschein, 10.02.2010
    Blumenschein

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    Im Prinzip ja!
    Es geht mir allerdings eher darum, welchen Bezugswert ich ansetzen muss!
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  9. #9 Blumenschein, 12.02.2010
    Blumenschein

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    Hallo,

    zusammen.
    Nichts desto trotz wäre ich an weiteren Meinungen (sehr gerne auch der von PeMu interessiert.

    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  10. raaner

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    Die Frage hat sich nun mit Erscheinen der 12. Staffel der Auslegungsfragen zur EnEV erledigt.
     
  11. #11 Biotron, 10.03.2010
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    uuuund.... ?
     
  12. raaner

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    Mal lesen würde ich sagen :p;)

    Auslegung zu § 9 Absatz 3 EnEV 2009 (Begriffsbestimmung „Bauteil“)
    Frage:
    Die in § 9 Absatz 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen
    bestehender Gebäude gelten nach § 9 Absatz 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht
    mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem
    Zusammenhang die „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ zu bestimmen?

    Antwort:
    1. Nach § 9 Absatz 1 EnEV werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nummern 1 bis 6 der Anlage 3 definiert.

    2. Die sogenannte „Bagatellklausel“ im § 9 Absatz 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf § 9 Absatz 1. Deshalb ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch der Begriff „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.

    3. Zur Ermittlung der „jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes“ sind demzufolge die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1 (Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren),
    4.1 (Steildächer) und 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur „jeweiligen gesamten Bauteilfläche“ aufzuaddieren.

    4. Die Auslegung für die Anwendung dieser Regelung auf unterschiedliche, geometrisch getrennte
    Flachdachflächen bleibt unberührt.
     
  13. #13 Ingenieuros, 12.03.2010
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    Also bis die Auslegung raus kam habe ich mir die Frage immer gestellt, aber jetzt ist es doch glas klar. Auch wenn ein Teil der Außenwand gemauert, ein anderer aus Beton und der dritte als Holzständerwand errichtet wurde, es ist alles ein Bauteil. Die 10% Regelung bedeutet also alle verikalen Fassaden zusammenrechnen, dann die Fenster abziehen und das ist die Bezugsfläche.

    Lustig finde ich nur die Ausnahme für diese Regelung aus der 1. Staffel. Die widerspricht dem ja eigentlich. Da dies aber in Punkt 4 raus genommen wurde ist dieser Punkt endlich mal geklärt.
     
  14. #14 Blumenschein, 23.11.2010
    Blumenschein

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    Hallo,

    ich habe das Bild mal geändert!

    In den anderen Bildern sieht man ein EFH-Beispiel. Bedingt durch die wärmetauschende Hüllfläche gibt es keinen geometrischen Zusammenhang der relevanten Flächen.

    In meinem Verständnis betrachte ich jede Dachfläche einzeln bezgl. der Bezugsfläche zur Bagatellregel.
    Wie seht Ihr das?
    Vielen Dank für Infos,
    --
    Gruß
    Blumenschein
     
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