Gewährleistung maschinelle und elektronische Anlagenteile

Diskutiere Gewährleistung maschinelle und elektronische Anlagenteile im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, zwei Fragen zur Gewährleistung. Ausgangslage: Vertrag auf Basis VOB/B mit dem Zusatz "Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von...

  1. #1 Gunnar1, 03.11.2015
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    Hallo,

    zwei Fragen zur Gewährleistung.

    Ausgangslage: Vertrag auf Basis VOB/B mit dem Zusatz "Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der VOB/B 5 Jahre gemäß BGB".

    (1) Welche Gewährleistungsfrist gilt in diesem Falle, also mit dem erwähnten Zusatz, für maschinelle und elektronische Anlagenteile?

    (2) Lt. VOB/B §13 Abs 4 Satz 2 verlängert sich die Gewährleistung im Normalfall wenn der Auftragnehmer die Wartung übernimmt. Lese ich dies korrekt, dass der Auftragsnehmer die Wartung übernehmen muss, es reicht also nicht, dass irgend eine Fachfirma die Wartung übernimmt?

    Gruß
    Gunnar
     
  2. #2 Jürgen V., 03.11.2015
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    Woher soll die Fa. (AN) sicher sein das die Wartung durch ( irgend eine Fachfirma) so ausgeführt wurde das event. frühzeitig gegenüber Vorlieferanten seinerseits ansprüche in anspruch genommen weden könne.

    Unrichtig ist aber die Auffassung, es handele sich bei einer Gewährleistungsübernahme nach den Vorschriften der VOB/B um eine sog. Funktionsgarantie in der Art und Weise, dass alle defekten Teile in einem Zeitraum von 5 Jahren gem. § 13 VOB/B seit Abnahme von uns unentgeltlich zu beseitigen sind.
     
  3. #3 Gunnar1, 06.11.2015
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    Irgend einer, der die Frage (1) beantworten kann?
     
  4. #4 Manfred Abt, 06.11.2015
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    • Fehlerhaft beschrieben und damit eventuell unklar.
    • VOB/B sieht vor, dass Gewährleistungsfrist im Vertrag vereinbart wird
    • wenn nicht vereinbart beträgt Frist gem. VOB/B für Bauwerke 4 Jahre, für andere Dinge 2 Jahre
    • also vereinbart man z.B. 5 Jahre, aber eben nicht abweichend sondern eben genau so wie der Regelfall gem. VOB/B ist

    weil falsch vereinbart wag ich da jetzt keine Prognose zu
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 07.11.2015
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    Um was für einen VOB/B-Vertrag geht es denn? Hast du den Werkvertrag auf Auftraggeberseite als Verbraucher abgeschlossen?

    Wer hat die Geltung der VOB/B im Vertragstext eingeführt / vorgeschlagen? Der Auftragnehmer? Du? Oder dein Architekt?

    Hast du den Text der VOB/B bei Vertragsschluss ausgehändigt erhalten?

    Was ist der Anlass für deine Frage?
     
  6. #6 Gunnar1, 08.11.2015
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    Gewerk Heizung & Sanitär für den Hausbau

    Ja

    Architekt/ich. Kommt also nicht vom Handwerkerseite.[/QUOTE]

    Nein, aber egal, da ja von Auftraggeberseite eingegeben. Es geht mir auch nicht darum, dass die VOB Vereinbarung unwirksam wäre sondern nur um folgendes:...

    ...der Auftragnehmer weißt nach Abschluß der Arbeiten darauf hin, dass ohne seine Wartung gemäß VOB nur 2 Jahre Gewährleistung gilt, bzw. 4 wenn wir mit ihm ein Wartungsvertrag abschließen. Ich würde gerne verstehen, ob ich die Wartung mit einer anderen Firma machen kann und trotzdem die 5 Jahre Gewährleistung habe aufgrund der, wie in einem vorherigen Beitrag schon angemerkt, nicht eindeutigen Formulierung zur Gewährleistung im Vertrag.
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 08.11.2015
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    Okay, danke für die Info. Ich habe meinen VOB-Kommentar heute nicht zur Hand und schaue morgen Abend mal nach.
     
  8. #8 Fassade, 09.11.2015
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    Ohne Anspruch auf Richtigkeit bei uns war das so.
     
  9. #9 Achim Kaiser, 09.11.2015
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    Die Gretchenfrage dabei ist was bringts dir in der Praxis .... denn an den Teilen gibts üblicherweise keinen Wartungsbedarf und im Falle eines Defekts haste immer das Problem, dass der Mangel vor der Abnahme gesetzt sein muss und sich nicht erst durch den Betrieb oder äussere Einflüsse während des Betriebs eingestellt hat. Tut der Hersteller blöd haste extreme Mühe was durchzusetzen, da die Kosten für den Beweis die Teilekosten oftmals bei weitem übersteigen ....

    Manche Hersteller begegnem dem Thema durch eine erweiterte Garantieleistung ....

    Bei der Verlängerung der Gewährleistung nach VOB ergibt sich die Bindung an den Vertragspartner aus dem Vertrag.
    Wieso sollte der ursprüngliche Anlagenersteller länger haften, wenn ein Dritter irgendwelche Arbeiten an dem Vertragsgegenstand durchführt ?

    Das ist ein wenig anders als beim Auto, bei dem der HERSTELLER den Kunden die Wahlfreiheit der Werkstätten lässt.
    Aber auch da muss es dann eine Vertragswerkstatt sein und keine vom Wettbewerb oder eine freie Werkstatt.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  10. #10 Fassade, 09.11.2015
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    Wir waren damals auf der Seite die eine verkürzte Gewährleistung durchsetzen wollten da wir nicht die Wartung beauftragt bekommen haben.
    Das haben wir dann auch geschafft. Ging um eine sehr umfangreiche Sicherheitsbeleuchtungsanlage.

    Wir haben auch das Problem das wir 4 oder 5 Jahre Gewährleistung geben müssen und selber vom Hersteller nur 2 Jahre umsonst Bauteile als Ersatz bekommen....

    Zu beachten ist noch das man als Firma den Wartungsauftrag auch angeboten haben muss und dieser abgelehnt wurde.
    Man kann das also nicht einfach so durchsetzen.
    Also nicht 2 Jahre warten und sagen so nun hast du Pech gehabt hättest du mal Wartung bei uns beauftragt.

    Hier geht es ja darum das eine Wartung gefordert wird dann muss dies durch den Ersteller der Anlage geschehen der die 5 Jahre Gewährleistung geben soll.
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 09.11.2015
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    So, jetzt habe ich nachgeschaut.

    Wenn du die positiven Wirkungen einer längeren Gewährleistungsverjährung von 4 Jahren statt nur 2 Jahren gemäß § 13 Abs. 4 Ziff. 2 VOB/B in Anspruch nehmen willst, musst du den Wartungsvertrag direkt mit dem Auftragnehmer deines Gewerks Heizung & Sanitär abschließen.

    Der Abschluss eines Wartungsvertrags mit einer anderen Fachfirma würde diese Wirkung nicht herbeiführen.

    Begründung: ist sei ein berechtigtes Interesse des Auftragnehmers, seine Mängelhaftung durch eigene, laufende Kontrollen der erbrachten Leistung innerhalb der Verjährungsfrist in der Hand zu behalten.


    Bedanke dich dafür, dass du maximal 4 Jahre Gewährleistung für diese Anlagenteile hast und dich dazu auch noch mit den Feinheiten des § 13 Absatz 4 VOB/B auseinandersetzen darfst, bei deinem Architekten.

    Noch immer gibt es Architekten, die es auch bei Einfamilienhausprojekten für Verbraucher für sinnvoll erachten, aus eigenem Antrieb heraus die VOB/B in den Vertrag einzuführen, statt BGB-Verträge vorzuschlagen, meist nur, um es sich einfach zu machen und weil sie sich im BGB-Werkvertragsrecht „nicht zu Hause“ fühlen.

    Ich persönlich halte das für falsch. Die Nachteile für den Verbraucher-Bauherren überwiegen. Dein Fall ist ein schönes Beispiel für so ein Nachteil. Beim BGB-Werkvertrag hättest du 5 Jahre Gewährleistung auf alle Teile gehabt (normale Verschleißteile natürlich ausgenommen) und zudem auch noch das Recht auf freie Auswahl der Fachfirma, die die regelmäßigen Wartungen durchführt. Na, ja, was soll´s.
     
  12. #12 Gunnar1, 09.11.2015
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    Vielen Dank für die Mühe und die ausführliche Antwort!

    Verstehe ich es richtig, dass Du damit auch der Meinung bist, dass der Zusatz im Vertrag ("Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der VOB/B 5 Jahre gemäß BGB") hier in diesem Falle den von Dir erläuterten Teil § 13 Abs. 4 Ziff. 2 VOB/B nicht ersetzt?

    Oder gilt eben wegen dieses Zusatzes dann doch eben wie nach BGB: "Beim BGB-Werkvertrag hättest du 5 Jahre Gewährleistung auf alle Teile gehabt (normale Verschleißteile natürlich ausgenommen) und zudem auch noch das Recht auf freie Auswahl der Fachfirma, die die regelmäßigen Wartungen durchführt."?
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 09.11.2015
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    Die erste Annahme stimmt. Ich bin der Meinung, es gelten für diese Anlagenteile dann - leider - nur 4 Jahre und nicht fünf.
     
  14. #14 Manfred Abt, 10.11.2015
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    Es gibt immer zwei Seiten der Medaille:
    Erklärtes Ziel der VOB/B ist ein möglichst gerechter Ausgleich der sich bei Bauvorhaben halt immer mal ergebenden Vor-/Nachteile zwischen beiden Vertragsparteien.

    Nur um mal darzustellen, dass es sich ausdrücklich um eine subjektive, persönliche Meinung handelt:
    Ralf, bitte nicht falsch verstehen, aber ich persönlich halte es für falsch, mit manipulierender Wortwahl eine bestimmte an der persönlichen Meinung orientierte Grundstimmung erzeugen zu wollen.

    Und noch eine persönliche Meinung: Ich halte es sogar für wahrscheinlich, dass man mit Ausschreibungen, bei denen als Vertragsgrundlage die VOB/B angekündigt ist mehr und günstigere Angebote bekommt als bei Ankündigung des BGB. Eben weil die VOB versucht zwischen beiden Vertragsparteien auszugleichen.


    Nochmals zur Ausgangsfrage, manchmal ist weniger mehr:
    Wäre VOB-konform und aus Sicht des Bauherrn gut gewesen.

    War missverständlich, falsch und führt zu unnötigen Diskussionen. Fehler liegt aber nicht in der VOB, sondern beim Verfasser des Textes.
     
  15. #15 Skeptiker, 10.11.2015
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    Und genau das ist gerade in Zeiten voller Auftragsbücher ein wichtiger Punkt. Natürlich muss der Auftraggeber vom Planer hierüber nachweisbar aufgeklärt werden.

    Als Planer kann man sich nur weigern, Vertragstexte zu formulieren. Planer können idealerweise planen, aber eben erstmal keine rechtssicheren Verträge formulieren. Und die VOB stellt ein in sich stimmiges anwendbares Konstrukt dar, welches im Bauwesen den meisten Akteuren wenigstens halbwegs vertraut ist.
     
  16. #16 stockstadt, 10.11.2015
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    :28::28: genau so war/ist es gedacht .. als Vergabe- und Vertragsordnung für Vertragspartner auf fachlicher Augenhöhe.

    Dazu zählt aber ein "Häuslebauer" nicht ... der findet sich in den Regelungen des BGB besser aufgehoben.

    LG
     
  17. Ludolf

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    Das wird wohl so sein, aber rein interessehalber und weil mir die Fantasie fehlt: was könnte an dem Satz den missverständlich sein?
     
  18. #18 Skeptiker, 10.11.2015
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    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    Im Fall des TS ist nach meinem Verständnis ein Architekt beteiligt.

    Hüstel, welche Regelungen sind denn Deiner fachlichen Erfahrung nach so eindeutig vorteilhaft für unbedarfte EFH-Bauherrn? Im Focus http://www.focus.de/immobilien/bauen/tid-15266/hausbau-blackbox-bauvertrag_aid_428367.html kommt ein Journalist zu einem weniger eindeutigen Fazit:

    "Laien sind in der Regel mit den gesetzlichen Vorschriften überfordert. Schon allein die Paragrafen des BGB oder der VOB/B zu verstehen überfordert die meisten." (aus dem verlinkten Artikel Teil 3/3)

    Ich persönlich kann diese Abwägung nicht abschließend treffen und ein Anwalt, für den ich zur Zeit baue hat über die Frage nach der richtigen Vertragsform ein halbes Jahr gebrütet - und sich dann für die VOB mit verlängerter Gewährleistung entschieden.
     
  19. #19 stockstadt, 10.11.2015
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    Warum "schreist" du eigentlich??
    Noch dazu den banalsten Satz aus dem ganzen Artikel .. der dir die Antworten auf deine Fragen doch gibt.


    Nur, dass der Architekt kein Vertragspartner in dem Sinn der Diskussion hier ist
     
  20. #20 Manfred Abt, 10.11.2015
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    hatte ich im Beitrag Nr. 4 schon mal erläutert:
    • ich kann/soll in einem VOB-Vertrag eine individuelle Vereinbarung zur Gewährleistungsfrist treffen
    • nur wenn ich das nicht tue, dann gelten erst einmal die in der VOB genannten Regelfristen
    • wenn ich das tue, dann mache ich das eben nicht abweichend von der VOB/B sondern in konkreter Umsetzung der VOB/B
     
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