Fertigstellungsbürgschaft / §632a BGB

Diskutiere Fertigstellungsbürgschaft / §632a BGB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Mal eine jur. Frage: Ich will ein EFH mit einer regionalen Baufirma errichten. Man ließt immer wieder, dass man eine Fertigstellungsbürgschaft...

  1. #1 DanielBu, 09.07.2011
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    Mal eine jur. Frage:

    Ich will ein EFH mit einer regionalen Baufirma errichten. Man ließt immer wieder, dass man eine Fertigstellungsbürgschaft in den Bauvertrag reinverhandeln soll.

    §632a BGB scheint genau eine solche Sicherung für Verbraucher vorzusehen. Nur ist der wirklich immer anwendbar? Habe gelesen, dass er nur für Bauträger und Generalübernehmer gelten soll.....Viele Firmen wollen hiervon überhaupt nichts wissen.

    Habe ich also einen Anspruch auf eine solche Sicherheit (ggf. Einbehalt statt Bürgschaft) oder nicht oder nur in bestimmten Fällen??

    Wer weiß Rat??
     
  2. #2 Baufuchs, 09.07.2011
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    Wenn Dein Bauunternehmer von dir Abschlagszahlungen i.S. von § 632a BGB verlangt, dann hast Du Anspruch auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der Auftragssumme.

    Wenn der/dein BU davon nichts wissen will, kann dies auf Unkenntnis beruhen, oder der BU hat Schwierigkeiten eine solche Bürgschaft zu stellen.
     
  3. #3 DanielBu, 09.07.2011
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    ....und Abschlagszahlungen i.S. von § 632a BGB sind dann auch die Üblichen Zahlungen nach Baufortschritt, wie sie jeder Bauunternehmer (leider immer anders) vereinbart?

    Habe übrigens auch schon gelesen, dass der Paragraph durch individuelle Vereinbarung abdingbar, also dispositiv ist. Es bleibt also zunächst Verhandlungssache.

    Ich merke immer wieder: Wenn man seine Rechte im Bauvertrag absichern möchte, bekommt man keinen Vertrag :mauer

    Furchtbar!
     
  4. #4 Baufuchs, 09.07.2011
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    Frag mal einen Anwalt, was passiert, wenn ein BU in einem vorformuliertem BGB Vertrag Abschlagszahlungen (das sind Zahlungen nach Baufortschritt) vereinbart, aber keine Sicherheit stellt.:konfusius
     
  5. Eric

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  6. #6 Baufuchs, 09.07.2011
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  7. #7 ecobauer, 09.07.2011
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    Aber leider ist es tatsächlich so, dass manche BU/GÜ/GU im Vertrag den § 632 abbedingen.
    Wieweit dies rechtlich zulässig ist??
     
  8. #8 Baufuchs, 09.07.2011
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    Mein Anwalt sagt:

    Grundsatz ist "Zahlung nach Abnahme".

    Wenn Du also Abschlagszahlungen forderst, hast du gem. BGB 632a Sicherheit zu stellen.

    Forderst Du zwar Abschlagszahlungen, stellst aber keine Sicherheit und der AN ficht die Klausel z.B. wg. unangemessener Benachteiligung an, fällst Du auf die gesetzliche Regelung "Zahlung nach Abnahme" zurück.

    Alles bei vorformulierten Vertrag (also AGB´s).
     
  9. #9 ecobauer, 09.07.2011
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    Da meinste wohl den AG = Auftraggeber = Bauherrn

    Die unangemessene Benachteiligung ist im § 307 BGB geregelt und gleich auch sanktioniert. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
     
  10. #10 Baufuchs, 09.07.2011
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    muss natürlich AG heissen.
     
Thema: Fertigstellungsbürgschaft / §632a BGB
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