Abschlagszahlung; Einbehaltung von "Sicherheiten"? Wie viel?

Diskutiere Abschlagszahlung; Einbehaltung von "Sicherheiten"? Wie viel? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum, ich hoffe ich habe genug gesucht und nichts übersehen. Folgendes: Was darf ich von einer Abschlagszahlung einbehalten, wenn ich...

  1. #1 Broesel, 07.04.2011
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    Hallo Forum,

    ich hoffe ich habe genug gesucht und nichts übersehen.

    Folgendes: Was darf ich von einer Abschlagszahlung einbehalten, wenn ich meine, dass bei gewissen Arbeiten Mängel vorliegen?

    Ich hatte vorhin was von "unbestrittenen Betrag" gelesen. Heißt das, dass ich die Sachen zahlen muß (ohne Abzug), die soweit erst mal OK erscheinen? Wo ist das geregelt?

    Um das ganze Thema zu verdeutlichen mal ein Zahlenbeispiel (nur mal rein netto):
    Sei Rechnung = 1000€
    z.B. 5 Positionen a 200€

    Wenn jetzt eine Position m.E. nicht OK ist: Was kann ich max. einbehalten? Was ist gängige Rechtssprechung?

    Danke euch schon mal!
     
  2. #2 DerSuchende, 07.04.2011
    Zuletzt bearbeitet: 07.04.2011
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    was der richter unterschreibt.

    günstiger ist eine person vom fach, die das ermittelt und dann vermitteln tut.

    mfg
     
  3. #3 Baufuchs, 07.04.2011
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    Baufuchs Gast

    Guckst Du hier Nr. 3

    Danach kannst du das 2-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten.

    Das setzt aber voraus, dass tatsächlich Mängel vorhanden sind.

    Einen Sicherheitseinbehalt (also ohne konkrete Mängelrüge) kannst du nur dann vornehmen, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde.
     
  4. #4 Broesel, 07.04.2011
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    Ha ha. ;-) Aber mal Spaß beiseite. Wenn ich ein Fachunternehmen damit beauftrage, sollte es doch auch vernünftig gemacht werden... Soviel zum Thema Theorie und Praxis. :(

    Also ich (und auch andere) sind der Überzeugung, dass ein Mangel vorliegt. Danke also für den Tipp! Sei mir hierzu aber noch die Frage gestattet: Gilt dies auch, wenn als Angebots- und später Vertragsgrundlage die VOB hinzugezogen wurde? Ich denke mal, der Handwerker will gerne wissen, warum ich ggf. seine Forderung gekürzt habe...

    Die Benennung der "Sicherheit" im Betreff war eher als "Geldreserve für Mängelbeseitigung" (ggf. von 'nem anderen Handwerker) gedacht. Vllt. ein wenig unglücklich gewählt. Trotzdem danke für die weitere Info! Wurde so aber im "Vertrag" nicht vereinbart.
     
  5. Eric

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  6. #6 DerSuchende, 08.04.2011
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    das ist doch, der dich erwartende, "spaß" und die Theorie und Praxis.
    was hat der AN zu seinem angeblichen fehler gesagt/getan? wäre der klar und eindeutig bei ihm, hätte er den fehler innerhalb deiner zahlungsfrist behoben und alle wären glücklich und zufrieden. soweit die theorie .

    praxis:
    -erstmal geld einbehalten, dabei jede menge zu beachten....
    -schriftverkehr ohne ende..... u.d. ärger...
    -gerichtsverfahren oder schlichtungsstelle..........

    und nun?

    mfg
     
  7. #7 RMartin, 08.04.2011
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    Also Du musst einen Mangel schon offiziell anzeigen (per Brief). Hierzu einfach mal die VOB lesen; steht in Teil B.
    Einfach nur kürzen ist natürlich nicht.
     
  8. oberh

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    ... wobei die Beweislast vor Bauabnahme beim Unternehmer liegt ...
     
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