Einzelgewerkvergabe und Bauleiter?

Diskutiere Einzelgewerkvergabe und Bauleiter? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Bauexperten, laut §59a BauO NRW scheint man einen Bauleiter bei der Bauausführung zu benötigen. Was, wenn ich mich als Bauherr für...

  1. #1 Younis2005, 11.02.2015
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    Hallo liebe Bauexperten,

    laut §59a BauO NRW scheint man einen Bauleiter bei der Bauausführung zu benötigen. Was, wenn ich mich als Bauherr für die Einzelgewerkvergabe nach der LP1-4 entschieden habe, wer kommt dann als Bauleiter in Frage?

    a) Muss dieser vor Beginn des Bauausführung der Behörde angezeigt werden?
    b) Kann das der Bauherr selbst sein?
    c) Kann der Rohbauunternehmer, der nach der Vergabe den Auftrag bekommt, zugleich der Bauleiter sein? Was, wenn er sein Gewerk abgeschlossen hat? Bräuchte ich dann einen neuen Bauleiter?
    d) Falls a-c nicht gangbar sind, wo findet man einen "gewerblichen" Bauleiter?


    Bitte klärt mich insoweit auf. Danke!!
     
  2. #2 Younis2005, 11.02.2015
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    Habe noch Folgendes gegoogelt:

    Bauleiter kann sein: Ein Architekt oder qualifizierter
    Handwerksmeister mit der so genannten kleinen Bauvorlageberechtigung. Dieser
    Bauleiter trägt die Verantwortung auf der Baustelle und muss in fast allen Bundesländern
    Baubeginn, Rohbaufertigstellung und endgültige Fertigstellung offiziell gegenüber der
    Bauaufsichtsbehörde bescheinigen.
     
  3. #3 Gast036816, 11.02.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wie soll das denn funktionieren? planung gem. phase 1 - 4, einzelvergabe und ein bauleiter?

    für eine einzelvergabe sind die leistungen nach phasen 5,6 und 7 erforderlich, wenn du phase 8 beauftragst, dann hast du einen bauleiter im sinne der lbo.

    aber nur mit pahes 1 - 4 kannst du dich nur in die hände eines teil-gü's begeben, um einen bauleiter nach lbo zu haben, dann aber ohne einzelvergabe.

    ein sachkundiger bauherr mit entsprechender berufserfahrung als bauleiter könnte diese funktion übernehmen.
     
  4. #4 Younis2005, 12.02.2015
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    Hallo Rolfaib,

    ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Die LP1-4 sind abgeschlossen. Leider konnte ich mich honorartechnisch nicht mit meinem Archi für LP5-8 einigen, so dass ich nunmehr auf Alternativen angewiesen bin. Bei uns in der Stadt sieht das Bauamt den § 59a BauONRW doch eher streng.

    Ich hätte zwar juristische Kenntnis bzgl. der ÖR-Vorschriften, jedoch keine Sachkunde, was die Bauausführung anginge. Ich spiele daher mit dem Gedanken mit meinen Entwurfsplänen

    a) einen GU zu beauftragen
    b) ohne Architekt in Einzelgewerkvergabe das Haus erstellen zu lassen <--- nur scheint dies ohne Bauleiter für mich nicht möglich. Es sei denn, dass Bauamt würde sein Ermessen anders ausüben.
     
  5. #5 Younis2005, 12.02.2015
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    Es sei denn, dass Bauamt würde sein Ermessen anders ausüben. Ein befreundeter Kollege von mir ist zwar fertig mit dem Architekturstudium, befindet sich aber noch in der 2 jährigen Praxiserfahrungszeit nach dem Studium. Er würde mir gerne helfen, ich kenne seine Referenzen in der Bauausführung während des Studiums, jedoch stellt sich mir die Frage, ob das Bauamt diese Kombination für ausreichend erachten wird. Fertiger Architekt wäre er ja erst mit der Zulassung der Architektenkammer. Vorher ist er "nur" Absolvent eines Master Studienganges Architektur. Da bleibt mir wohl nur der Gang zum GU, seufz.
     
  6. #6 dimitri, 12.02.2015
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    Anderer Architekt, Planungsbüro, Baumeister etc.
    Gibt ja mehrere Alternativen ohne sich gleich in die Hände eines GUs zu begeben.
     
  7. #7 Gast036816, 12.02.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die option, einen anderen architekten mit phasen 5 bis 8 zu beauftragen und mit einzelvergaben zu bauen, besteht nach wie vor.

    wenn die freundschaft weiter bestehen soll, dann solltest du deinen freund nicht beauftragen.
     
  8. #8 dimitri, 12.02.2015
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    Dem kann ich mich nur anschließen und erweitere auf Famillienangehörige, Bekannte etc. die sich anbieten mitzuhelfen (mitzureden).
     
  9. #9 Bauliesl, 12.02.2015
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    ... er hat aber vermutlich keine eigene Berufshaftpflichtversicherung.... Und das ist der große Knackpunkt!
     
  10. #10 Younis2005, 13.02.2015
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    § 57 BauO NRW – Bauherrin, Bauherr

    (1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 58), Unternehmerinnen oder Unternehmer (§ 59) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 59a) zu beauftragen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen, soweit hierzu nicht die Bauleiterin oder der Bauleiter verpflichtet ist.

    (2) Bei technischen einfachen baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter beauftragt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

    (3) Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn beauftragten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige beauftragt sind.

    (4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Bauvorhaben, die gemäß § 67 von der Genehmigungspflicht freigestellt sind.

    (5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen oder Unternehmer namhaft gemacht werden. Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    (6) Die Bauherrin oder der Bauherr trägt die Kosten für

    1.die Entnahme von Proben und deren Prüfung (§ 81 Abs. 3),
    2.für die Tätigkeit von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen auf Grund von § 61 Abs. 3 sowie von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 2 Nr. 3.


    Kann mir jemand sagen, was der Absatz 5 in der Praxis bedeutet? Bauleiter, Fachbauleiter? Aus dem Satz ...."und Wechsel dieser Personen" könnte man annehmen, dass der Bauleiter je nach Gewerk auch ein Fachbauleiter in seinem Bereich sein kann.

    Wenn ich nun in Eigenregie ein Bauunternehmen aufsuche und dieses nur bitte einen geschlossenen Rohbau zu errichten, dann werde ich doch sicherlich auf den Bauleiter des Unternehmens abstellen dürfen, richtig? Braucht man dann für die einzelnen Gewerke wieder neue Bauleiter? Entschuldigt die banalen Fragen.
     
  11. R.B.

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    Ich würde sagen das ergibt sich aus §59a der Bauordnung

     
  12. R.B.

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    Ergänzung:

    Aus §59a, Abs. 1 ergeben sich ja die Aufgaben eines Bauleiters. in Zusammenhang mit Abs. 3 könnte man schlußfolgern, dass der Bauleiter nicht in allen Gewerken über die notwendige Sachkunde verfügen muss, er muss dann nur einen Fachbauleiter benennen können. Das könnte beispielsweise auch ein Handwerksmeister sein der ein bestimmtes Gewerk "bauleitet"
     
  13. #13 Kolumbia, 02.03.2015
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    Hm ich würde mir hier einen Bauleiter einstellen..er haftet dann für alle Belange wenn etwas nicht stimmt
     
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