Abnahme trotz Mängel möglich/wie verhindern?

Diskutiere Abnahme trotz Mängel möglich/wie verhindern? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend, bei unserem schlüsselfertigen Bauvorhaben möchte der Auftragnehmer am 13.1. die Abnahme durchführen, bei einer Begehen während der...

  1. #1 Tobias1282, 31.12.2014
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    Guten Abend,

    bei unserem schlüsselfertigen Bauvorhaben möchte der Auftragnehmer am 13.1. die Abnahme durchführen, bei einer Begehen während der Weihnachtsfeiertage sind uns aber einige/viele Mängel aufgefallen. Die Mängel sind zu unterscheiden in optische (Innenputz bei Garagentüre noch nicht gestrichen, Elektrische Rolloschalter falsch geschaltet,....) und wesentlichen Mängel (Garage nicht benutzbar da vollgestellt, Heizung noch nicht voll funktionsfähig, keine Einweisung in Heizung und Elektrik,...).

    Grundsätzlich wollen wir das Haus abnehmen, allerdings in einem mängelfreien Zusatand. Der Bauleiter der Firma hat auch einige Punkte schon behoben, den Rest möchte er in einem "Handwerkertag" nach der Abnahme erledigen (wobei unsere Mängel alle in die Abnahme kommen). Allerdings wollen wir das eben alles vor der Abnahme erledigt haben.

    Die grundsätzliche Frage ist also nun, wie können wir dies erreichen?


    In diesem Zusammenhang mehrere Punkte:

    1. § 633 BGB spricht ja von einem "Werk frei von Sachmängeln", § 12 VOB spricht ja nur von "wesentlichen Mängeln", die eine Abnahme verhindern. Die VOB/B wurden uns bei Vertragsschluss komplett ausgehändigt und darauf wurde bisher auch immer verwiesen bei Zusatzaufträgen mit dem Auftragnehmer.

    2. Werden viele kleine Mängel, die das Haus in seiner Bewohnbarkeit nicht stören, in der Masse irgendwann auch zu einem wesentlichen Mängel nach VOB?

    3. Kann eine Abnahme überhaupt stattfinden, wenn im Vorfeld von unserer Seite schon Mängel an den Auftragnehmer mitgeteilt werden und diese bisher (seit 1 Monat) noch nicht ausgebessert wurden?

    4. Kann die 5 %-Erfüllungsbürgschaft nach § 632a Absatz III BGB auch noch nachträglich gefordert werden, bisher haben wir eine solche noch nicht erhalten bzw. gefordert? Also können wir sagen, wir behalten diese 5% solange ein, bis alle Mängel beseitigt sind (auch wenn die Schlussrate nur 3% sind, aber egal)?

    5. Grundsätzlich wollen wir keine das Ganze friedlich lösen, wir wollen einfach ein fertiges Haus ohne Mängel bei Abnahme haben. Aber ein bisschen "Futter" beim Telefonat mit dem Auftragnehmer nach Dreikönig wäre schon nett. Auch der Ganz zu einem Baurechtsanwalt in der Nähe wäre eine Option, nur ist soetwas immer mit Kosten verbunden, wenn das "Futter" hier aber nicht beim Gespräch reicht, dann muss eben nachgelegt werden.
     
  2. #2 Baufuchs, 31.12.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    auch nach 640 BGB kannst Du die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigern.
    Das was Du da aufgelistet hast sind keine wesentlichen Mängel.

    Da du einen VOB Vertrag hast, wird sich der Unternehmer darauf berufen, dass Sicherheitsleistung nicht vereinbart war.

    Bis der Streit ob trotz VOB Vertrag Sicherheit nach BGB gestellt werden muss geklärt ist, sind die Klickerkram-Mängel längst beseitigt und die Restrate fällig.
     
  3. #3 Gast036816, 01.01.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    garage vollgestellt - ist definitiv kein mangel, schon gar nicht ein wesentlicher.

    keine einweisung in heizung und elektrik ist ebenfalls kein mangel - so etwas kann im abnahmeprotokoll festgehalten werden, dann wird ein termin dazu geschrieben, wann dies erfolgt.

    heizung noch nicht voll funktionsfähig könnte ein wesentlicher mangel sein, wenn die bude nicht die temperaturen zum wohngefühl erreicht. die umschreibung 'nicht voll funktionsfähig' muss jedoch mit futter untersetzt werden. wenn die heizung jedoch noch nicht ganz einreguliert ist, dann geht die feststellung eher in richtung unwesentlich.

    wie sieht es denn mit übergabe der dokumentation vor abnahme aus?

    sinnvoll ist, einen sachverständigen zur seite zu haben, der mängel erkennt und auch bewerten kann!
     
  4. #4 Tobias1282, 01.01.2015
    Tobias1282

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    Soetwas ist (noch) nicht geschehen, hat man darauf Anspruch?

    Sachverständiger ist klar, sowas geht eh immer. Es geht einfach darum, dass "unsere" Mängel eben vor der Abnahme beseitigt werden und wie wir den Auftragnehmer dazu bringen können, dies zu tun. Und bisher liest sich das ja nicht so toll hier...
     
  5. #5 Baufuchs, 01.01.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    da solltest Du dem TE mal erklären, was das sein soll.

    @Tobias
    Vorhandene Mängel sind auf jeden Fall bei der Abnahme zu protokollieren.
    Zulässig ist dann ein Einbehalt in Höhe des 2-fachen der Mängelbeseitigungskosten
     
  6. #6 Gast036816, 01.01.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    was erwartest du?

    eine abnahme kann auch mit wochen voraus vorbereitet werden. ich erstelle wochen vor der abnahme listen der einzelnen gewerke mit feststellung von mängeln und restleistungen sowie terminvorgaben, bis wann diese dinge erledigt werden, so dass zur abnahme ein kleiner rest übrig bleibt. manchmal sind auch mängel dabei, deren nachbearbeitung die fertigstellung eines anderen gewerks beeinflussen. auch wenn der bauleiter die abnahme nicht vorbereitet hat, reicht deine aufstellung nicht, um die abnahme zu verweigern.

    wenn du noch keine zusage zum abnahmetermin gegeben hast, kannst du allenfalls mitteilen, dass du an dem tag keine zeit zur abnahme hast und schlägst einen späteren termin, z. b. 20.01. und hoffst darauf, dass die zahl der mängel und restarbeiten bis dahin abnimmt.

    wenn du die abnahme verweigern möchtest, musst du schon einen wesentlichen mangel vorweisen, der muss jedoch die gebrauchstauglichkeit des wohnhauses beeinflussen, z. b. kein strom, haustür fehlt, die wohnzimmerfenster sind nicht verglast o. glw. mit peanuts geht das eben nicht, auch peanuts in summe stellen keinen wesentlichen mangel dar.
     
  7. #7 Gast036816, 01.01.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    zur doku gehören z. b. unterlagen von technischen einrichtungen wie heizung in form von bedienungsanleitung, technischer beschreibung, etc. um mit der anlage auch umgehen zu können.

    ob ein anspruch auf weitere unterlagen besteht, z. b. ausführungspläne, statischer nachweis, haustechnische berechnungsgrundlagen etc. muss anhand des vertrags geklärt werden.
     
  8. #8 Tobias1282, 01.01.2015
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    Genau das ist ja ein Punkt, den wir bemängeln. Denn bisher haben wir weder eine Einweisung noch Bedienungsanleitungen für unsere technischen Geräte bekommen!
     
  9. #9 Baufuchs, 01.01.2015
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    Dann soll der BU die Bedienungsanleitungen zur Abnahme mitbringen und einen Termin mit dem Install. zur Einweisung vereinbaren.

    Um welche technischen Geräte (außer Heizung) geht es denn?

    Außerdem:
    Wenn Du jetzt schon mal in der Betriebsanleitung Heizung schnüffeln willst, gibt mal "Herstellername + Betriebsanleitung" bei Google ein.

    Fast alle Hersteller stellen die Betriebsanleitungen als PDF auf Ihrer HP zur Verfügung.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 01.01.2015
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    Was mich mal wieder stört, ist die Tatsache, dass ein Laie MÄngel/"Mängel" auflistet.

    Meine Erfahrung - Laien machen aus Mücken Elefanten, übersehen aber die echten Elefanten, sprich wirklichen Mängel.

    Wo ist der Sachverständige, der Euch zur Seite steht????
     
  11. #11 Gast71313, 01.01.2015
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    Gast71313 Gast

    Wenns ums eigene Geld geht, sind wir doch alle etwas empfindlich oder?
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 02.01.2015
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    Und was will uns dieser Beitrag sagen?
     
  13. #13 wasweissich, 02.01.2015
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    Vor allen hat das empfindlichsein durchaus negative auswirkungen aufdas AG/ANverhältnis ,wenn pseudomängel pennetrant bejammert werden ,man wegen nichts und wiedernichts anrücken muss und stundenlang diskutieren muss ,weil die natursteinplatten nicht alle den exaktgleichen farbton haben und ähnliches.....
     
  14. R.B.

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    - Was bedeutet "nicht voll funktionsfähig"? Wenn die Bude kalt ist, dann wäre das ein wesentlicher Mangel.
    - Wie umfangreich ist die "Elektrik" wenn dafür eine Einweisung erforderlich ist? Ich gehe mal davon aus, dass man Dir nicht erklären muss wie ein Lichtschalter funktioniert. Läuft bei Dir natürlich ein umfangreiches Bussystem, mit zig Servern und allen möglichen Lichtszenarien, evtl. auch noch automatisch geschalteten Vebrauchern usw. dann wäre eine Einweisung natürlich sinnvoll und angebracht.
     
  15. #15 Ralf Wortmann, 12.01.2015
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    nach Rückkehr aus meinem Weihnachtsurlaub (Thailand, einsame Insel - es war herrlich) hier eine kurze Antwort zum Thema:
    Ich würde die Abnahme nicht verweigern. Wie schon geschrieben, handelt es sich offenbar nicht um wesentliche Mängel. Einzig die vollgestellte Garage ist tatsächlich ein nicht unerheblicher Mangel, da sie nicht benutzbar ist. Die Benutzbarkeit der Garage zum Unterstellen von Fahrzeugen ist ihr Hauptzweck. Angesichts der Tatsache, dass sich dieser Mangel aber offenbar mit geringem Aufwand (Freiräumen) vom GU beheben lässt, würde das für eine Verweigerung der Abnahme nicht ausreichen.
    Alle „Mängel“ ins Protokoll aufnehmen und das Werk abnehmen. Für das Freiräumen der Garage eine kurze Frist von drei Werktagen setzen.
    Die Sicherheitsleistung nach § 632a BGB kann nicht nachträglich verlangt werden. Es handelt sich um eine Erfüllungssicherheitsleistung, die ohnehin spätestens mit der Fertigstellung zurückzugeben wäre.

    Viele Grüße an alle und nachträglich ein frohes neues Jahr!
    Ralf Wortmann
     
  16. jow

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    Kann mir vielleicht jemand ein Beispiel für einen wesentlichen Mangel nennen, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt?
     
  17. #17 El Gundro, 31.07.2018
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    Grob beschrieben (es gibt viel Grauzone) ist es so, dass ein wesentlicher Mangel die Nutzung des Bauwerks verhindert (z.B. Fenster in einem Wohnhaus fehlen). Wenn die Nutzung an sich möglich ist, ist es kein wesentlicher Mangel (z.B. Fensterrahmen hat nen Kratzer).
    Öffentliche Auftraggeber gehen mittlerweile dazu über, wesentliche Mängel im Vertrag zu definieren (z.B. Bestandsunterlagen, etc), da sie diesen sonst ewig hinterherlaufen müssen.
     
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