VstättVO

Diskutiere VstättVO im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; §10(3) Mindestdurchgangsbreite zwischen zwei Stuhlreihen = 40cm. Frage: bei leeren Stühlen oder wenn besetzt ist, da ja noch dessen Beine in dem...

  1. rolfz1

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    §10(3) Mindestdurchgangsbreite zwischen zwei Stuhlreihen = 40cm.
    Frage: bei leeren Stühlen oder wenn besetzt ist, da ja noch dessen Beine in dem Durchgang sind und dieses Maß zu berücksichtigen ist.
     
  2. #2 ThomasMD, 09.12.2009
    ThomasMD

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    Zwischen leeren Stuhlreihen.
    Sonst müßte da stehen: "...zwischen den ausgestreckten Füßen eines Zweimetermannes und dem am weitesten nach hinten auskragenden Teil des sich davor befindlichen Stuhles.";)
     
  3. PeterB

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    Der Platz ist ja als "Fluchtgangbreite" gedacht.
    Da sollten eigentlich alle aufgestanden sein, falls es soweit kommt :shades
     
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