Frist bei Rechnungskürzung durch den Architekten

Diskutiere Frist bei Rechnungskürzung durch den Architekten im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum. sollte ich hier verkehrt sein, bitte verschieben. Unser Bauvorhaben Dachgeschossausbau in einem MFH ist abgeschlossen. Wie...

  1. AnneB

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    Hallo Forum.

    sollte ich hier verkehrt sein, bitte verschieben.

    Unser Bauvorhaben Dachgeschossausbau in einem MFH ist abgeschlossen.
    Wie bei allen Gewerken lief auch die Schlussrechnung des Zimmerers erst über den Schreibtisch unseres Architekten (ja, unseres, kein GU GÜ BU oder sonstwas), der sie geprüft hat und begründete Kürzungen vorgenommen hat. Den vom Archi freigegebenen Betrag haben wir abzüglich der 5% Einbehalt prompt bezahlt.

    Die Schlussrechnung war vom 13.5.2014.
    Jetzt, am 2.7.2014, schickt der Zimmerer per Einschreiben an uns und den Archi ein kurzes Schreiben, dass er gegen die Kürzungen Widerspruch einlegt, weiter keine Erläuterungen, gegen welche genau oder was er nachfordert.

    Meine Frage (Archi hat auch schon mal recherchiert, kommt aber nicht weiter):
    Gibt es eine Frist, in der der Widerspruch erfolgen muss? Bzw stimmen die 2 x 28 Tage, die er irgendwo gefunden hat?
    Hat dieses nicht-spezifische Schreiben vom Handwerker aufschiebende Wirkung, fängt also die Frist jetzt von vorne an?

    Und weiter natürlich: sollen wir erstmal auf konkrete Forderungen warten? Oder von selber nachfragen?
    Wir sind da etwas ratlos.
    Und es geht nicht nur um 2,50€ ;-).

    Danke schonmal, und an dieser Stelle auch danke für die ganzen wertvollen Beiträge und Informationen, die ich hier schon lesen konnte!
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 04.07.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Na super - mal wieder alles durcheinander:

    1) Euer Architekt ist Euer Erfüllungsgehilfe, Vertragspartner seid Ihr. Der Zimmerer hat also den Archi gar nicht anzuschreiben!
    2) 5% Einbehalt - waren die vertraglich vereinbart? Wenn nein - sofort zahlen!
    3) Wenn der Architekt Kürzungen vorgenommen hat, dann ist es EURE Sache, diese dem Zimmerer zur Kenntnis zu bringen. Hat der Zimmerer keine Kopie der geprüften Rechnung, kann er nur pauschal wiedersprechen (hätte dann aber die Kopie einfordern können)
    4) Hat er eine Kopie der Prüfung, kann er nur gezielt widersprechen (Pfette hat 3,78 und nicht 3,18, es wurden 50 Sparren verbaut usw)
    Dazu muss der Architekt dann Stellung nehmen!
    5) Eine Frist, die das Einspruchsrecht limitiert, gibt es nur, wenn dem Zimmerer eine solche schriftlich gesetzt wurde!
    Habt Ihr einfach nur gezahlt, kann er innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (3 Jahre ab 01.01.) ankommen.
     
  3. #3 Gast036816, 04.07.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    hat der auftragnehmer alle unterlagen - rechnung und aufmäße - mit den korrektureintragungen erhalten?
     
  4. AnneB

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    1) Angeschrieben wurden wir, der Archi hat's als Email zur Kenntnisnahme bekommen.
    2) Ja, war vereinbart.
    3) Der Zimmerer hat eine Kopie der geprüften Rechnung.
    4) Also hätte er gezielt widersprechen müssen (müssen ist ein hartes Wort), hat er aber nicht, siehe Einganspost.
    5) Danke, das war die eine Frage, die ich gestellt hatt. Dann bin ich da jetzt schlauer.

    Rolf: ja, hat er.
     
  5. #5 Achim Kaiser, 04.07.2014
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    Vielleicht kommt zu 4. ja noch ...
    Er hat jetzt erst mal zur Wahrung der Fristen widersprochen und kund getan *nix einig*.
    Kann gut sein da kommt jetzt detailliert noch was nach ... abwarten.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  6. AnneB

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    Dankeschön. Also werden wir abwarten.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 05.07.2014
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    Aber nicht zu lange! Wenn nix kommt, den Einspruch wg. fehlender Begründung zurückweisen.
     
  8. AnneB

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    Okay, danke für den Tipp!
     
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