Zustimmungserklärung der Angrenzer § 55 LBO BaWü

Diskutiere Zustimmungserklärung der Angrenzer § 55 LBO BaWü im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir wohnen in einem kleinen Neubaugebiet, das aus gut 10 Grundstücken besteht, die aufgrund einer Baulinie aus dem Königreich Württemberg bebaubar...

  1. #1 capslock, 27.08.2012
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    Wir wohnen in einem kleinen Neubaugebiet, das aus gut 10 Grundstücken besteht, die aufgrund einer Baulinie aus dem Königreich Württemberg bebaubar waren. Eine Wohnungsbaugesellschaft hat die Erschließung gemacht und eine Bauvoranfrage gestellt. Die Baubehörde hat sich vor 3 - 4 Jahren bei den Baugenehmigungen sehr eng an der Bauvoranfrage orientiert, mit der Folge, das nur zwei Dachformen und bestimmte Firsthöhen erlaubt wurden, obwohl man in der Altbebauung auch jede Menge anderer Beispiele finden konnte.

    Nun soll das letzte Grundstück bebaut werden. Die Eigentümer wollen noch vor dem Winter anfangen (wenn sie denn einen BU finden) und möchten die Genehmigungszeit durch eine Zustimmungserklärung abkürzen. Nun verstoßen sie an einigen Stellen gegen die Vorgaben aus der Bauvoranfrage, weshalb einige Nachbarn nicht unterschreiben wollen, damit die Stadt nicht auf die Idee kommt, jetzt die Dachform zu genehmigen, die damals keiner bauen durfte.

    Uns stört an dem Entwurf nicht das Dach, sondern das das Haus um etliche Meter nach hinten versetzt ist und die neuen Fenster direkt auf die benachbarten Terrassen zeigen.

    Um den Bauherren nicht noch weitere Steine in Form einer Verzögerung in den Weg zu legen: kann man eine Zustimmungserklärung machen, in der man die Bedenken vorträgt, die man sonst in der Einsichtsphase erklären würde? Das amtliche Formular gibt das nicht her, da ist nur Platz für Unterschriften und ggf. eine Baulast.

    Danke
     
  2. #2 Der Bauberater, 29.08.2012
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    - Wenn es eine Bauflucht ist, nach einem Baufluchtenplan von annodubak, dann müssten sie wohl auf die Bauflucht. Wenn sie es genehmigt bekommen von der Linie abzurücken, dann wird das seinen Grund haben. Ein Recht auf "nichteinsehbarkeit" der Terres, gibt es im Baurecht nicht und eine Dachform lässt sich nicht über einen Baufluchtenplan (Wenn Bauflucht, dann kein B-Plan, also § 34 BauGB) regeln. Eigentlich kann der Nachbar eine Dachform wählen, die er möchte!
    Wenn die Bauvoranfrage auf die Frage der Dachform eingegangen ist und älter als drei Jahre ist, dann hat sie keine Aussagekraft mehr, denn sie ist nach drei Jahren abgelaufen!!
     
Thema: Zustimmungserklärung der Angrenzer § 55 LBO BaWü
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