Einheitspreis-, Global-, Detailpauschalvertrag

Diskutiere Einheitspreis-, Global-, Detailpauschalvertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, habe in bau.de in folgendem Thread http://www.bau.de/forum/keller/1097-9.htm#1074003607 die Begriffe 1. Einheitspreisvertrag 2....

  1. Tommi

    Tommi

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    Hallo,

    habe in bau.de in folgendem Thread
    http://www.bau.de/forum/keller/1097-9.htm#1074003607

    die Begriffe

    1. Einheitspreisvertrag
    2. Detailpauschalvertrag
    3. Globalpauschalvertrag

    gefunden. Benutzer dieser Begriffe war Bruno Stubenrauch, huhuuu!

    Um im dortigen Thread nicht zu "stören", probiere ich hier mal eine Definition und bitte um Diskussion.

    Ich wähle den Kellerbau als Beispiel:

    zu 1. Grundlage des Angebotes und damit des Vertrages ist das mindestens xx-seitige LV eines Archi.
    Beispiel: 4 Stück Kellerfenster, Fabrikat X, Typ Y, Größe .... liefern und nach Methode Z einbauen usw. usf.

    Im Vertrag stehen nachher: Einheitspreise (pro Stück, lfm, m³...) und selbstverständlich das Mengenrüst aus der LV.

    zu 2. Grundlage sei genau gleich wie bei 1. Jedoch fordert der AG vom AN eine Gesamtpreisfestlegung für das komplette Gewerk.

    Im Vertrag steht nachher: Gemäß vorliegendem LV: 1 Stück Keller = xxx EUR pauschal.

    zu 3. Grundlage ist z.B. der Eingabeplan (maximal LPh 4).

    Im Vertrag steht das gewünschte "Endergebnis":
    "1 Keller komplett gemäß Kundenwunsch"

    +++++
    Punkt 3 ist für mich nicht weiter diskussionwürdig.
    +++++

    Fall zum Diskutieren (VOB sei überall rechtswirksam vereinbart):

    Archi hat sich verzählt. Statt 4 Fenster waren 5 Fenster in der Werkplanung vorgesehen.

    zu 1. Kein Problem: Es werden 5 Fenster zum angebotenen EP abgerechnet.

    zu 2. Problem: Wie wird das fehlende Fenster berechnet?
    Risiko des AG, da im detaillierten LV die Menge falsch war ("Sowieso-Kosten")
    ODER
    Risiko des AN, da Pauschalpreis (insbesondere z.B. dann, wenn dem AN die Werkpläne vorgelegen haben, in denen eindeutig 5 Fenster eingezeichnet waren), also Prüfpflicht des AN?
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Bei der verzwickten Fragestellung kommt es gar nicht darauf an, ob pauschaliert wurde oder nicht sondern ob die Firma "die Pläne" hatte, was auch immer darunter verstanden wird. Wenn ja, muss sie auch beim Einheitspreisvertrag auf den Fehler hinweisen.

    Die Grenze ist aber da, wo der Fehler aus der Sicht des normalen Kalkulators erkennbar ist. Der Kalkulator hat nur die Aufgabe, einen Preis zu errechnen und nicht die Aufgabe, bereits in der Angebotsphase - und ohne zu wissen ob es zum Auftrag kommt - die Arbeit des Architekten auf Fehler aller Art und auf Diskrepanzen zwischen Werkplänen und LV zu prüfen. Ein fehlendes Fenster kann ihm auffallen, muss aber nicht. Vielleicht hat der Bauherr auch ein Fenster über, das er selbst einbauen wollte.

    Selbst wenn die Firma keinen Hinweis gemacht hat obwohl sie einen Fehler hätte sehen müssen, heißt das nicht, dass sie das Fenster zahlen muss. Sie ist schadensersatzpflichtig, aber der Schaden besteht nicht aus den Kosten des Fensters. Ein Schaden könnte daraus entstanden sein, dass der Bauherr nicht dem Zweitbietenden den Auftrag erteilt hat, der um 200 Euro teurer war aber das fehlende Fenster einkalkuliert hatte. Ein exotischer Fall. Meistens wird kein Schaden da sein. Die Kosten für das Fenster sind Sowiesokosten.

    Generell zum Detailpauschalvertrag:

    Meistens entsteht er aus einer Einheitspreis-Ausschreibung. Es wird später pauschaliert, weil der Bauherr den vermeintlichen Festpreis will, der Architekt (so vorhanden) sich Zeitvorteile bei der Rechnungsprüfung verspricht und der AN sich 0,5-3% an Kosten für die Erstellung eines detaillierten Aufmaßes spart, je nach Gewerk.

    Die Wertigkeit der Pläne, die dem LV beiliegen, ist auch zu hinterfragen. Weder ist klar, dass alles auf den Plänen Vertragsgrundlage werden soll noch ist klar, dass die Pläne alles enthalten. Die Pläne sind nur in Einzelpunkten relevant, z.B. wenn in einer LV-Position steht: Fenster ../.. m, Material ... Beschlag usw., Sprossenteilung gemäß Zeichnung 123. Dann spielt nicht die Anzahl der Fenster eine Rolle, sondern nur die dargestellte Sprossenteilung.
     
  3. Tommi

    Tommi

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    @Bruno:

    Bin mit Deiner Darstellung "d'accord".

    Folgende klärende Fragen nochmals zur Prüfung, ob ich's verstanden habe:

    1. Zitat:
    Ausser der vereinfachten Rechnungsprüfung gibt es bei einem Pauschalpreis also keine Aufwandseinsparung auf AG-Seite?

    2. Zitat:
    .

    Auf AN-Seite wird also das nachträgliche Aufmaß (nach Fertigstellung) eingespart.

    3. Beim Detailpauschalvertrag stellt sich erschwerend die Frage, in welcher Höhe solche "Nachträge" z.B. die vergessenen Fenster abgerechnet werden. Es gibt ja keinen EP, den man als Anhaltspunkt nehmen könnte.

    Oder ist es üblich in einem Detailpauschalvertrag neben dem Gesamt-Pauschalpreis auch die der Kalkulation zugrundeliegenden EPs "nachrichtlich" mit aufzuführen?
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Beim Detailpauschalvertrag, der aus einem LV entstanden ist, vereinbart man die Einheitspreise oft nicht explizit mit. Trotzdem haben sie eine Bedeutung. Sie stellen die "Urkalkulation" dar. Nachtragspreise sind immer auf der Basis der Urkalkulation zu erstellen, siehe VOB § 2:

    5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. ...
    6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, ...
    (2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. ...

    Sowohl bei der geänderten wie auch bei der zusätzlichen Leistung bildet der Vertragspreis mit seiner Urkalkulation die Basis.
     
  5. Tommi

    Tommi

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    @Bruno:

    Die Aussage der VOB ist mir schon klar.

    Frage von mir war aber: Wird diese Urkalkulation im abgeschlossenen Vertrag auch offengelegt. Andernfalls kann doch im Rahmen eines sehr hohen Pauschalpreises für ein einzelnes Bestandteil des Vertrages so gut wie alles kalkuliert werden?

    Oder anders gefragt: Wie soll der AG sonst die "Grundlagen der Preisermittlung" nachvollziehen und ggf. überprüfen?
     
  6. Bruno

    Bruno

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    Zu den beiden Verständnisfragen:

    Wurde zuerst ein detailliertes LV erstellt (und dem Architekten bezahlt), gibt es für den AN keine weitere Einsparung. Beim Globalpauschalvertrag ist es anders: da wird (vermeintlich) die Architektenleistung eingespart. In Wirklichkeit rechnet der Unternehmer den erhöhten Kalkulationsaufwand in den Preis ein oder er verschafft sich andere Vorteile durch die Einflussnahme auf den Leistungsumfang und die Qualität.

    Ein gewisser Schutz vor Nachträgen besteht allerdings. Es wird eine (eher psychologische) Hürde für den Unternehmer aufgebaut, zusätzliche Kleinmengen abzurechnen. Der wird sich erst hinsetzen und rechnen, wenn er das Gefühl hat, jetzt weichts aber gewaltig vom ursprünglichen LV ab.

    Der AN spart sich Aufmaß und Abrechnung, stimmt. Bei aufmaßintensiven Gewerken, z.B. Maler und Elektriker, kann dieser einige % der Bauleistung ausmachen. Beim Gewerk Maurer/Betonbauer liegt der Aufwand bei ca. 1-1,5%. Beim Schreiner eher nicht, Fenster zählen geht schnell.
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Es ist Sache des AG, bei Vertragsabschluss die Unterlagen zu verlangen die er will, z.B. eine detaillierte Kalkulation. Das geht natürlich nur, wenn er schon im LV die Auftragserteilung von der Vorlage dieser Unterlagen abhängig gemacht hat. Die Urkalkulation dient zur Aufklärung des Angebotsinhaltes.

    Öffentliche Auftraggeber verlangen die Hinterlegung der Urkalkulation bei Auftragserteilung. Die wesentlichen Kalkulationsgrundlagen (Zuschläge, Aufgliederung wichtiger Einheitspreise) müssen bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Die Nichtabgabe kann zum Ausschluss führen (muss aber nicht).
     
  8. Tommi

    Tommi

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    @Bruno:

    Hochinteressant das Formular. Ich denke, damit dürfte meine Frage fast zu 100 % extrem (!!) kompetent beantwortet sein. Vielen Dank.

    Noch eine letzte klarstellende Frage:

    Deine Aussage mit der psychologischen Hürde
    bezog sich doch auf einen Detailpauschalvertrag mit zugrundeliegendem detaillierten , von einem Fachmann (also z.B. Archi) erstellten LV? Und nicht etwa auf einen Globalpauschalvertrag nach dem Motto "1 Stück Keller komplett"?
     
  9. Bruno

    Bruno

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    Ja das bezog sich auf den Detailpauschalvertrag. "Psychologisch" deshalb, weil die Hürde für den Unternehmer rein rechtlich nicht besteht. Auch wenn beim 100.000-Euro-Rohbau ein einziger Lichtschacht dazukommt, könnte er neben der Pauschale abgerechnet werden. Aber kaum einer machts. Nämlich weil er gedanklich die Einzelabrechung ausgeblendet hat und weil er nicht als kleinlich dastehen will. Vielen Unternehmern ist auch nicht klar, dass sie es dürften.

    Zu den EFB-Formblättern noch eine Anmerkung: Welche "wichtigen" Positionen aufzuschlüsseln sind gibt natürlich der AG vor und nicht der AN. Der AG hat es also in der Hand, sich Klarheit über das Angebot zu verschaffen.
     
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