Bauvoranfrage

Diskutiere Bauvoranfrage im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallole KollegenInnen, Da ich schon die unterschiedlichsten Meinungen zur Abrechnung einer Bauvoranfrage gehört habe, kann mir vielleicht einer...

  1. #1 Der Bauberater, 27.03.2008
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    Hallole KollegenInnen,
    Da ich schon die unterschiedlichsten Meinungen zur Abrechnung einer Bauvoranfrage gehört habe, kann mir vielleicht einer von Euch helfen. Ich habe eine Bauvoranfrage gestellt, bei der eine Wohn- und Geschäftsbebauung in einem 34er Gebiet abgeklärt werden sollte. Also die Nutzung war klar, aber es ging um notw. Stellplätze, Geschossigkeit neben einem Kulturdenkmal, Erschließung. Über die Fragen wurde beschieden. Widerspruch wurde vom Bauherrn zu spät eingereicht und nun die olle Kamelle "bezahl ich nicht" :boxing
    Wird eine Bauvoranfrage nach Aufwand oder nach LPH 1 u. 2 abgerechnet? Wie seht Ihr das?
    Gruß aus Baden
    Peter
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 27.03.2008
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    Aufwand!
    MfG
     
  3. #3 Christian Wolz, 27.03.2008
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    Ich sehe das so:

    1. Für die Bauvoranfrage wurden keine Planungsleistungen erbracht (z. B. Grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks im Außenbereich abklären o. ä.). Dann wäre diese Leistung - auch ohne schriftliche Vereinbarung) nach Aufwand zu honorieren.

    2. Es wurden Planungsleistungen aus Leistungsphase 2 und evtl. auch 3 erbracht. Dann steht dem Architekten das auf diese Leistungen entfallende Honorar nach den Tabellensätzen zu. Hier ist aber für die Durchführung der Bauvoranfrage nur dann eine zusätzliche Vergütung fällig, wenn diese schriftlich vereinbart wurde.
     
  4. sepp

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    ich habe kürzlich ein urteil gelesen (suchen baurechtsurteile.de)
    bei dem davon ausgegangen wurde, daß bei einer bauvoranfrage LP 1+2 erfüllt und entsprechen honoriert werden müssen.
     
  5. #5 VolkerKugel (†), 27.03.2008
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    Eine Bauvoranfrage ist keine Grundleistung nach § 15 (2) HOAI und daher separat als Besondere Leistung zu vereinbaren.

    @sepp
    Das Urteil würde mich mal interessieren.
     
  6. #6 Christian Wolz, 27.03.2008
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    Hallo Volker,

    das Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage) - also das Zusammenstellen und Einreichen der Unterlagen - ist eine besondere Leistung. Die Erarbeitung der dafür nötigen Unterlagen m. E. nicht. Diese sind in den meisten Fällen Grundleistungen.
     
  7. #7 Stefan61, 27.03.2008
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    Liebe Leute ...

    ... da könnte man nun zwei juristische Dissertationen schreiben lassen, die vermutlich zu abweichenden Ergebnisse kommen. Warum keine klare Vereinbarung vorab, in der Architekt und Bauherr festhalten, wie die Einholung der Bauvoranfrage vergütet wird? Man kann sich das Leben ja so schwer machen!
     
  8. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Weil es wie immer vergessen wurde. Leider ist die oft gedachte bequeme Hängematte HOAI auch löchrig.

    Nun wenn der AG nicht zahlen will, dann hilft nur Honorar SV und danach Anwalt.
    Der Hinweis von Volker bedeutet, eintauchen und aufdröseln.
    lohnt sich die Aktion?
    Doch Kompromiß mit AG aushandelbar?

    Es ist das alte Lied: kein befriedigendes Ergebnis senkt die Zahlungsbereitschaft ungemein, auch wenn du nix dafür kannst.
     
  9. sepp

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    http://www.hoai-institut-db.de/rechtsprechung/detail.php?id=340
    http://www.baunetz.de/db/recht/artikel.php?urteil_id=568
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 28.03.2008
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    In Fällen erkennbarer oder wahrscheinlicher negativer Entscheidung MUSS das auch in den Vertrag rein.
    Der Auftraggeber erteilt den Auftrag in Kenntnis der geringen Erfolgsaussichten

    MfG
     
  11. #11 Der Bauberater, 31.03.2008
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    Danke,

    für die Infos,
    Nach der mündl. Verhandlung sag ich Euch Bescheid. Habe nach LPH 1 u. 2 abgerechnet. Schaun mer mal! :mad:
    Gruß
    Peter
     
Thema: Bauvoranfrage
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