Wieviel Fenster muß geöffnet werden können?

Diskutiere Wieviel Fenster muß geöffnet werden können? im Lüftung Forum im Bereich Haustechnik; Sehr geehrte Damen und Herren Fachleute, folgende Situation: Ein Raum in einem Gemeindehaus (Mannheim, Bj. ca. 1960) wird mehrmals wöchentlich...

  1. #1 Fritz Weinel, 26.08.2009
    Fritz Weinel

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    Sehr geehrte Damen und Herren Fachleute,
    folgende Situation:

    Ein Raum in einem Gemeindehaus (Mannheim, Bj. ca. 1960) wird mehrmals wöchentlich von verschiedenen Gruppen genutzt (bis zu 25 Personen).
    Raumgröße = 8,8 m x 7,7 m, Raumhöhe 3,3 m

    Fensterfläche B x H: 4,2 m x 2,2 m, davon zu öffnen (Originalzustand):
    1 Kippfester (B x H: 0,75 m x 2,2 m , Spaltbreite oben 11 cm)
    1 Drehflügel-/Kippfenster (B x H: 0,75 m x 2,2 m)

    Innen vor dem Fenster ist eine Fensterbank, 65 cm über dem Boden, Tiefe ca. 35 cm.
    Außen ist vor dem Fenster (über die gesamte Breite) eine Rohr montiert, das sich 25 cm über der Fensterunterkante befindet (Höhe über Fußboden 90 cm).

    Bei einer Begehung wurde die zu geringe Höhe des Rohres moniert:
    Personen (Kinder), die auf das Fensterbrett steigen, sind bei offenen Fenster stark gefährdet.

    Nun hat der Eigentümer ohne Rücksprache mit den Betroffenen (statt eines Gitters oder weiterer Querrohre) einfach außen vor das Fenster ein zweites mit einer Höhe von 1,2 m fest montiert.
    Jetzt ergibt sich das Problem, dass der Raum außer durch das Kippfenster nur noch durch die "restliche" Fensterfläche (0,75 m x 1,0 m) belüftet werden kann, was insbesondere an heißen Tagen zu einem unerträglichen Raumklima führt.

    Nun meine Frage:
    Ich weiß, dass es für die Fensterfläche einen Kleinstwert gibt (1/8 der Grundfläche ?), aber gibt es auch eine Minimalanforderung für "Belüftungsflächen" ?
    Mir würden auch schon weiterführende Links genügen.

    Bitte entschuldigen Sie meine laienhaften Formulierungen,
    ich hoffe trotzdem auf Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Fritz Weinel
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 27.08.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Die Lösung ist ganz einfach:

    Wahrscheinlich (ich kenne den entsprechenden § in der LBO und deren DV nicht, ist aber eigentlich recht einheitlich) darf der Raum sowieso NICHT genutzt werden, weil der 2. Rettungweg nicht sichergestellt ist.

    Allgemein liegt das LICHTE Öffnungsmaß für den 2. RW bei b = 90 und h = 120 cm.

    Der Raum taugt also nur als Lager.

    Einfach mal von einem Fachmann prüfen lassen!!!!!
     
  3. #3 Der Bauberater, 27.08.2009
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    Guten Morgen,
    in BW sind die Leute scheinbar schlanker :biggthumpup: da reicht eine lichte Öffnung von 90/90cm als zweiter Rettungsweg.
    Der Rest passt aber, wie es Ralf geschrieben hat. Beim Baurechtsamt oder der Feuerwehr anrufen und den zweiten Rettungsweg überprüfen lassen.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 27.08.2009
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    Noi - kloiner, vom viele schaffe bucklisch worde
     
  5. #5 shneapfla, 27.08.2009
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    Damit könnte man sich natürlich 1. selber ein Bein stellen und 2. jede Menge Freunde machen, wenn der Raum dann nicht mehr genutzt werden kann (in Gemeindehäusern o. ä. ist ja die Miete normalerweise entweder sehr günstig oder nicht vorhanden)...

    Wie wär's, wenn man einfach mal mit dem Eigentümer spricht?
     
  6. #6 Der Bauberater, 27.08.2009
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    Das geht natürlich auch! Wenn der einsichtig ist.
    Wenn das Bauamt oder die Feuerwehr beim Eigentümer nachfragen ist das billiger und unspektakulärer, als wenn das der Staatsanwalt machen muss :konfusius
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 27.08.2009
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    Na und. Besser als Freunde im Falle eines Falles beerdigen!!!!
     
  8. #8 Fritz Weinel, 29.08.2009
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    Sehr geehrte Damen und Herren Fachleute,
    Danke für Ihre bisherigen Antworten.

    Unter Ausklammerung der Probleme des 2. RW nochmals die Frage:
    Gibt es eine Minimalanforderung für "Belüftungsflächen" in Relation zur Raumgröße bzw. zum Raumvolumen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Fritz Weinel
     
  9. #9 Baufuchs, 29.08.2009
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    In

    der Bauordnung BW heisst es in §34 (2) lediglich
    Eine Festsetzung der Mindestgrösse der zum Lüften vorzusehenden Fenster gibt es nicht.

    Aber:
    Wenn sich bedingt durch die mangelhafte Lüftungsmöglichkeit ein unerträgliches Raumklima einstellt, ist dies ein Zeichen dafür, dass eben nicht ausreichend gelüftet werden kann.

    Stichwort:
    Mangel der Mietsache.
    Wenn ein Gespräch mit dem Eigentümer nichts bringt, bleibt eben nur der Weg zum Anwalt.

    PS:
    Laden Sie den Vermieter doch mal an einem heissen Tag zum Kaffee in die Räumlichkeiten ein...:konfusius
     
  10. #10 susannede, 29.08.2009
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    Ich stelle mir nach der Beschreibung eine Fensteranlage mit sehr viel Festverglasung vor.

    Der Drehflügel wird als 2. Rettungsweg ausreichend sein. In welchem Geschoss liegt der Raum denn - oder habe ich das überlesen ? - dass eine starke Gefährdung liegt. Handelt es sich um ein anleiterbares Fenster oder um einen Ausstieg?

    Richtig ist die Bemängelung des Rohres bei einem anleiterbaren Fenster, da dies aus dem Fenster eine Umwehrung macht und keine Brüstung.

    Falls der Raum ebenerdig ("EG") liegt, wäre die Beseitigung des Absturzes von außen denkbar.

    Zur Belüftung:

    Hier wäre denkbar, die Festverglasungen gegen den Einbau weiterer Dreh-Kippflügel zu verbessern.

    Grundsätzlich muß aber einmal geklärt werden, ob der Raum wirklich Versammlungstätte ist und damit den hierfür geltenden Richtlinien unterliegt. Da müßte die Feuerwehr aber schon lange "den Finger gehoben haben".

    Und ja, es gibt Regeln, wieviel Licht in diesem Raum sein muß (Fensterfläche zu m2 des Raumes) und auch für den Mindest-Luftwechsel gibt es zumindest zugrunde legbare Berechnungsmethoden.

    Ich google gleich mal, denn hier im Kaff habe ich keine Unterlagen zum nachschlagen.

    Gruß

    Susanne
    (geborene Mannemrin)
     
  11. #11 susannede, 29.08.2009
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