"beweiskräftig sichergestellt" per Fax?

Diskutiere "beweiskräftig sichergestellt" per Fax? im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, gilt eine Baumangelanzeige per Fax mit ausgedrucktem Sendebeleg damit eigentlich als "beweiskräftig sichergestellt" ? Ich hoffe ich bin...

  1. Neuer

    Neuer Gast

    Hallo,

    gilt eine Baumangelanzeige per Fax mit ausgedrucktem Sendebeleg damit eigentlich als "beweiskräftig sichergestellt" ? Ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum für so eine Frage gelandet, wusste nicht wo ich sonst posten sollte.

    Danke
     
  2. #2 numerobis1, 19.02.2006
    numerobis1

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    Meiner Kenntnis nach...

    ...nein, denn es könnte im faxspeicher gelandet sein (wegen Papiermangels), der wegen Stromausfall gelöscht wurde.... :D

    -> das ist eigentlich eine Frage an einen Bauanwalt, daher^^ ohne Gewähr....
     
  3. Quelle

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    keine rechtsberatung und nur Laienmeinung: also beweiskräftig vermutlich nur dann interessant, wenn es fristen o.ä. zu wahren gilt.

    denn ansonsten kann man sachen ja immer nachholen, wie z.B. brief per Boten o.ä.

    was nützt letztendlich ein Einschreiben mit Rückschein und persönlicher Unterschrift, wenn der Umschlag anscheinend leer war. :D

    wenn es hart auf hart kommt würde ich selbst nie ohne echte rechtliche beratung vorgehen. für die wöchentliche bauleiterrunde und schnelle mängelanzeige hat sich das fax bewährt. man merkt ja schnell, wie die gegenseite reagiert.
     
  4. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Und damit keiner sowas unter den Tisch fallen läßt (es soll auch böse Buben geben), schreibt man einen Verteiler von mehreren Beteiligten drauf und sendet es an alle (mind. 2).
    Und wenn es ganz wichtig ist: vorab per Fax drauf und noch per Post raus.

    So auch bei emails.

    Das setzt die Hemmschwelle des Ignorierens höher. :D
     
  5. Rolf

    Rolf

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    fragen

    Vor Gericht wirds nicht viel helfen, aber:

    Ich rufe nach wichtigen Faxen einfach im Büro an und frage ob es angekommen ist und leserlich ist. Dann schreibe ich mir aufs Original wer darauf was geantwortet hat.

    Dann ist das Leugnen etwas erschwert.
     
  6. Gast_

    Gast_ Gast

    Hallo
    Der Einfachheit Halber zitiere ich mal einen RA aus einem anderen Forum
    _____________
    Wie beweise ich den Zugang einer Erklärung gegenüber meinem Vertragspartner?" Ulrich Daehn (rantanplan) , 08.09.2002, 11:56:37
    Hallo Campers!

    Unter Hinweis auf die Beiträge von mir, Nrn. 79310 und 79313, hier einige Hinweise zu den Zugangsnachweisen bei Willenserklärungen:

    Ihr wisst alle, dass es sehr häufig im täglichen Leben auf den Zugang von Erklärungen besonders ankommt. Man denke an Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Widerrufe, Annahmeerklärungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und und und. Immer hängen entscheidende Folgen davon ab, dass ich als Erklärender den ZUGANG beweisen können muß.

    1. Übermittlung mündlich:
    Meistens zulässig und möglich. Ausnahmen regelt das Gesetz ausdrücklich, was aber hier nicht erörtert werden soll. Bestreitet der Gegner, die Erklärung erhalten zu haben, müßt Ihr einen Zeugen haben, sonst geht Ihr baden. Also eine sehr unsichere und nur selten zuverlässige Variante.

    2. Übermittlung durch Boten, mündlich:
    Sie Ziffer 1. Wenn der Bote stirbt, mit Euch in Streit gerät, an Gedächtnisschwund leidet oder x Monate ins Koma verfällt, habt Ihr wieder das gleiche Problem.

    3. Übermittlung schriftlich, mit einfacher Post:
    Ihr könnt den Zugang des Schreibens nicht nachweisen. Das rechtzeitige Absenden allein ist kein Beweis. Bei einem skrupellosen Empfänger macht Ihr also auch damit eine Bauchlandung.

    4. Übermittlung per Einschreiben mit oder ohne Rückschein:

    a) Ihr habt selbst geschrieben, eingetütet und zur Post gebracht:
    Beweis wieder nicht möglich, wenn der skrupellose Empfänger einfach behauptet, er habe zwar einen Briefumschlag erhalten, darin habe sich aber nicht das behauptete Schreiben befunden. Ihr könnt also selbst nur den Zugang eines Umschlages beweisen! Sonst gar nichts.

    b) Ihr laßt das Schreiben von einem Dritten lesen, eintüten und zur Post bringen: Gute Beweismöglichkeit, wenn sich der Zeuge dazu Notizen macht, insbesondere auf der Durchschrift des Schreibens, welche bei Euch bleibt, z.B. "Ich Karl-Heinz Botengänger, habe das Original dieses Schreibens heute in einem verschlossenen Umschlag an Fritz Unperson zur Post gebracht und per Einschreiben/Rückschein abgeschickt". Dann habt Ihr eine schriftliche Zeugenaussage und einen Zeugen, solange er jedenfalls fit bleibt und deas Einschreiben auch wirklich zugestellt wird (der Rückschein wird´s beweisen).

    5. Übermittlung per Telefax:
    Keinerlei Beweiswirkung, selbst mit Sendebricht nicht. Finger weg, wenn´s wichtig ist.

    6. Durch Boten:
    Gleiche Methode wie Ziffer 4. Der Dritte liest, tütet ein und wirft es selbst bei dem Empfänger in den Briefkasten oder gibt es ab. Es folgt auf Eurer Durchschrift wieder eine geeignete Notiz. Alles o.k.. Der Gegner wird sich gar nicht mehr trauen, den Zugang überhaupt noch zu bestreiten, und darauf kommt es entscheidend bei allen Varianten an.

    7. Durch Gerichtsvollzieher:
    Wenn´s wirklich wichtig ist, horrende Summen daran hängen oder man schon ahnt, dass man es auf der anderen Seite mit einem Schlitzohr zu tun hat, dann könnt Ihr das Original durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Man gibt das Schreiben bei dem Amtsgericht des Empfängers zu Zustellungszwecken ab und erhält später eine Zustellungsurkunde des GV zurück. Perfekt! Bitte einige Tage Zeit einkalkulieren. Wenn´s eine Erklärung auf den letzten Drücker ist, hilft nur die Botenzustellung gem. Ziffer 6.

    Ich hoffe, dass Ihr Euch nun besser im Dschungel der Gemeinheiten auskennt, Euch zu helfen wisst, wenn Ihr so oder so Betroffene seid und vor allem keine gravierenden Fehler mehr mit solchen, eigentlich ganz einleuchtenden und einfachen Dingen macht. Gewerbetreibenden kann ich nur empfehlen, hohe Rechnungen bereits gemäß Ziffer 4 b) oder 6. zustellen zu lassen, weil die Rechnung bereits nach 30 Tagen Verzug auslöst, es keiner Mahnung mehr bedarf und es dem Gew.treibenden später wenig nützt, wenn er die Mahnung beweisen kann, den Zugang der Rechnung aber nicht.

    Gruß rantanplan
    http://www.camperfreunde.com/forumN...on=camperfreunde:8D236058055f62269EugX1437032
     
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