Bau abgenommen, dennoch keine Zahlung

Diskutiere Bau abgenommen, dennoch keine Zahlung im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, folgendes Problem: in unserer Nähe wurde vom Landkreis eine Verfüllung eines Lochs ausgeschrieben. Dieses Loch ist entstanden,...

  1. #1 steffen.b, 20.12.2006
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    Hallo zusammen,
    folgendes Problem: in unserer Nähe wurde vom Landkreis eine Verfüllung eines Lochs ausgeschrieben. Dieses Loch ist entstanden, als eine Altlast saniert wurde. Den Auftrag für die Verfüllung hat ein Untnehmen X bekommen, welches wiederum uns beauftragt hat, Kies zur Verfüllung zu liefern. Das taten wir auch reichlich. Der Kies wurde täglich vom Fremdüberwacher (Landratsamt) und Eigenüberwacher (X) abgenommen. Zwei Tage nachdem das Loch verfüllt war, erhielten wir einen Brief des Anwalts der Firma X, indem sinngemäß stand das wir minderwertiges Material geliefert hatten, was rechtlich einer Nichtlieferung entspricht. (an den Haaren herbei gezogen)
    Das entscheidene nur das die Baustelle vom Landratsamt schon abgenommen wurde. Das heißt, dass das LRA das Material für gut empfunden hat. Die letzte Zahlung des LRA an Frima X steht allerdings noch aus.
    Angeblich war der Einbau des Materials nur durch erhebliche Nachbesserung möglich. Diese haben aber definitiv nicht stattgefunden.
    Könnte Ihr mir helfen welche rechtlichen Möglichkeiten wir haben?

    Vielen Dank
     
  2. #2 butterbär, 20.12.2006
    butterbär

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    bist du jetzt jurastudent oder kiespraktikant?
     
  3. #3 Otto´s Enkel, 20.12.2006
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    Verlange von X eine Abnahme.

    Mach zusätzlich so schnell es geht eine Beweissicherung von Deinem eingebauten Zeug (am Besten von einem SV).

    Ich würde danach dann zu einem RA traben.
     
  4. Bruno

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    Wenn das Liefern des Kieses eine Werkleistung wäre, würde m.E. § 641 Abs. 2 Satz zutreffen. Vielleicht gibt es eine Analogie. Bei Ihrem AG ist das Liefern des Kieses jedenfalls Bestandteil seines Werkvertrags. Ein juristisches Problem.

    http://dejure.org/gesetze/BGB/641.html
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 21.12.2006
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    Jur. Laienmeinung...

    Wenn das Material wie behauptet zum Einbau nachgebessert wurde (wie bessert man Kies nach :confused: ), wurde versäumt, den ja dann bekannten Mangel anzuzeigen. Dem AN wurde die Möglichkeit der Nachbesserung genommen, also besteht für mich kein Anspruch auf Minderung.
    MfG
     
  6. #6 gunther1948, 21.12.2006
    Zuletzt bearbeitet: 22.12.2006
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    hallo
    wenn ich das richtig verstanden habe wurde das material von euch geliefert und von X eingbaut.
    1. frage: warum keine abweisung des materials beim 1.LKW wenn´s ungeeignet war.
    2. wieso wurde das material eingebaut und welche verbesserungsmaßnahmen wurden durchgeführt
    3 liegt eine mängelanzeige vor.
    4.wer hat die mangelhafte qualität festgestellt und die art der nachbesserungen festgelegt. ( wobei ich mich frage wie man kies
    nachbessert siehe ralf )
    5. über welchen zeitraum lief die ganze aktion und welche mengen wurden verbaut und hatte X die möglichkeit auf den mangel zu reagieren.
    6. wie wurde die mangelnde qualität festgestellt lags am material oder an der einbauart / verdichtung durch X. ( liegen lastplatten-, rammsondierungsprotokolle vor. gibts nachweise der proctordichte etc. )
    7. gibts einen schriftverkehr von x mit LRA wo die mangelnde qualität angemahnt wird.
    angesagt wäre vielleicht ein beweissicherungsverfahren an der entnahmestelle und an der einbaustelle (siehe kommentare oben).
    keine rechtsauskunft nur denkanstösse
    aber meine nase sagt der käse stinkt da steht einem das wasser bis zum hals und versucht eine sanierung auf linke art und weise.
    da brauchts ra mit fachwissen und geologen.

    gruss aus de pfalz g.bl.
     
  7. Eric

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    Ich würde mal sagen § 377 Abs. 2 HGB und aus die Maus.

    Abs. 1: Kaüfer hat die Ware nach der Anlieferung unverzüglich zu prüfen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen ( = bevor er es einbaut ).

    Abs. 2: Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

    Einzige Voraussetzung ist beiderseitiges Handelsgeschäft, d.h. auch der Käufer muß Kaufmann nach §§ 1 ff HGB sein, also Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert; oder Unternehmer im Handelsregister eingetragen ; oder oHG, KG oder GmbH.
     
  8. #8 maulwurf, 22.12.2006
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    also......

    ich wundere mich schon manchmal, über was diskutiert wird.
    mann kann doch jetzt nicht schon Paragraphen wälzen, ohne eeinen Bezug zu kennen? Ich bin zwar kein Bausachverständiger oder Tiefbauer, trotzdem sei mir gestattet mal folgende Anmerkung zu machen:
    Wenn ein Kies als Minderwertig eingestuft wird, dann von welcher Definition aus? Was ist denn überhaupt minderwertig ? gab es eine definition, oder Spezifikation des Kieses in der Anfrage ? dann lässt sich ja schnell nachweisen, ob oder ob nicht.
    Gab es keine, sondern nur eine Anfrage à la " 20 LKW Kies" dann ist das mit minderwertigen Kies ja wohl ohne Bestand. Oder gibt es irgendwo eine DIN, die vorschreibt, welchen Kies zum Verfüllen von Löchern genommen werden muß? :sleeping
    Also ich würde erstmal den rechtsweg androhen und dann mal sehen.
     
  9. ISYBAU

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    Technik und Recht gehen doch hand in hand ... ständig !!! nur man merkt es im alltäglichen schon gar nicht mehr.

    zur technik: entscheidend sind die im vertrag geforderten eigenschaften des einzubauenden materials - dann der soll . ist vergleich und dann die feststellung: vertragskonform - nicht vertragskonform. die frage der eignung kann man auch noch stellen.

    in dem von steffen.b geschilderten fall, fehlt die substanz. welche eigenschaft war gefordert, was geliefert, was wird konkret bemängelt ?

    nachdem die firma X den mangel postuliert, sieht es ganz danach, dass Firma X einfach die Zahlungen an Ihren Lieferanten hinauszögern oder mindern will.

    also sehr wohl ein sachverhalte, der ohne juristische betrachtung nicht beantwortet werden kann !

    der fragesteller sollte sich jedoch zu den aufgeworfenen fragen weiter äussern, sonst kann man diesen thread auch schliessen
     
  10. #10 BetonMiller, 24.12.2006
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    Was kenn bei Kies ein versteckter Mängel sein?

    Mit Einbau des Kies ist die Ware akzeptiert...

    Das Beispiel Zeigt aber, was heutzutage so abgeht...
     
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