Die Bauantrag-Einreichung - warum erst _nach_ Baureife zugelassen?! (Hessen)

Diskutiere Die Bauantrag-Einreichung - warum erst _nach_ Baureife zugelassen?! (Hessen) im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum, wir wollen in Hessen ein EFH bauen, in einem größeren Baugebiet, dass zur Zeit erschlossen wird. Weil wir in einem Punkt vom...

  1. kirobx

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    Hallo Forum,

    wir wollen in Hessen ein EFH bauen, in einem größeren Baugebiet, dass zur Zeit erschlossen wird. Weil wir in einem Punkt vom Bebauungsplan abweichen werden(*), wollen wir einen 'normalen' Bauantrag (also keine Bauanzeige) stellen.
    Die Erschließungsmaßnahmen sollen etwa im August abgeschlossen werden, und dann die Baureife festgestellt werden.
    Bisher sind wir davon ausgegangen, dass wir demnächst den Bauantrag einreichen werden, um die Phase der Erschließungsmaßnahmen zu nutzen - um dann bei Baureife auch mit unserem Bau loslegen zu können. Die Bearbeitung des Bauantrags dauert ja bis zu drei Monate.

    Nun gibt es ein (allgemeines Rund-) Schreiben der Baubehörde, dass die _Einreichung_ des Bauantrags _erst_dann_ möglich sei, wenn _Baureife_festgestellt_ wurde.

    Das wirft natürlich unsere Bauzeitplanung gehörig über den Haufen; wir hofften, spätestens im September anfangen zu können, um das Haus (Massivbauweise) noch vor dem Winter dichtzubekommen.

    Gibt es für das Vorgehen der Behörde irgend eine rechtliche Grundlage?

    Welche Vorgehensweise ist ratsam?
    (Bisher noch keine Kontaktaufnahme mit der Behörde, um niemanden zu vergraulen ;-) ).

    Herzlichen Dank!


    *Wir gedenken, uns vom Anschluss an die Fernwärme entsprechend der Vorgaben befreien zu lassen - dadurch alleine ist der Bauantrag notwendig. Außerdem baut unser GU ohnehin nur mit 'ordentlichem' Bauantrag.
     
  2. #2 Gast036816, 08.06.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    das machen die behörden, um nicht später mit schadensersatzforderungen belastet zu werden. die erschließungsarbeiten können sich ja noch erheblich verzögern, z. b. durch konkurs des beauftragten unternehmers für erschließungsarbeiten. ich schätze, da kannst du niemanden vergraulen. das wirst du schlucken müssen.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 09.06.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Also alles absolut gesetzeskonform!!!
     
  4. #4 berlinerbauer, 09.06.2014
    berlinerbauer

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    Die Erschließung wäre doch auch 'gesichert' durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Stadt und Erschließungsträger?

    In unserem Baugebiet sind die Baugenehmigungen auch zum Teil vor Fertigstellung der Erschließung erteilt worden.

    Die Erschließung war dabei komplett durch die Stadtverordnetenversammlung durch, notarieller Vertrag + Bürgschaften zwischen Stadt + Erschließungsträger.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 09.06.2014
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    Ich habe mal einen gesehen, der mal von einem gehört hat, der mal einen gekannt hat - und deswegen gilt das immer und überall :mauer
     
  6. rose24

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    Also grundsätzlich ist das schon so, dass die Erschließung tatsächlich nur gesichert sein muss aber noch nicht tatsächlich ausgeführt.
    Es kann aber sein, dass der B-Plan noch nicht als Satzung beschlossen ist und noch Verfahrensschritte bis zu einer Planreife (§ 33 Abs. 1 BauGB) fehlen.
    Dann ist es auch nicht sinnvoll, jetzt schon einen Bauantrag einzureichen, weil sich noch Festsetzungen ändern können.
    Im Ergebnis denke ich auch, dass kirobx noch warten muss und dass alles so rechtens ist. Allerdings dürfen auch Vorhaben ohne Baugenehmigung (nur mit Bauanzeige) in so einem Fall noch nicht begonnen werden. Auch sie müssen warten, bis das Baugebiet freigegeben ist.
     
  7. #7 berlinerbauer, 09.06.2014
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    Das hat so keiner geschrieben und das wissen Sie auch. Mein Beitrag startete mit einer Frage, die sie gewissentlich übersehen haben. Der Folgesatz war nur ein Beispiel (!), dass es nicht immer so absolutistisch sein muss, wie von Ihnen beschriebenen und im Gegensatz zu Ihrer Unterstellung auch aus erster Hand.

    Aber Hauptsache man kann Beiträge so verdrehen, dass man rummotzen kann und regelmäßig die Laune in Forum verderben kann.
    Wenn Sie nicht fast jede Nachfrage als Angriff auf ihre Kompetenz sehen würden, könnte man in Zukunft hoffentlich mehr auf der Sachebene bleiben und bräuchte weniger Smileys die ihren Kopf an die Wand dreschen, Großschreibung und/oder Fettschrift.

    Vielen Dank rose24 für eine angemessene Antwort.
     
  8. #8 Bautine, 09.06.2014
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    Geht das überhaupt? Ist die Planung für Fernwärme nicht i.d.R. so kalkuliert, dass sich alle im Gebiet anschließen lassen müssen? Würde mich nur am Rande mal interessieren...
     
  9. kirobx

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    Hallo in die Runde,

    vielen Dank für die Einschätzungen bis hierhin; wir befürchten letzten Endes, dass die Stadt ohnehin am längeren Hebel sitzt und wir uns allem fügen müssen. Trotzdem werden wir demnächst mal aufm Amt vorstellig werden und vorsichtig versuchen, zumindest ein Entgegenkommen dergestalt herauszuholen, dass, wenn schon der Schotter auf den Baustraßen liegt und die Erschließung nun offensichtlich 'gesichert' ist (weil nicht mehr viel zuu machen ist und der Abschluss der Arbeiten bevorsteht). Also, dass wir vielleicht ~1 Monat vor Erschließungsabschluss einrecihen können.
    Mal schauen.
    Ich will versuchen, denn Stand der Dinge dann auch hier zu posten.

    @Bautine: Eine Befreiung vom Fernwärme-Anschlusszwang ist tatsächlich von vornherein vorgesehen in der Form, dass es dann 'alternativ' eine Heizung sein müsse, die in hohem Maße 'Erneuerbare Energien' nutzt. Das können - so ist es explizit vorgesehen - zb Luft-Wasser-Wärmepumpen sein, trotz deren Betriebsstrom.

    Ansonsten hoffe ich, dass es aufgrund meiner Frage hier im Forum zu keinen Streitereien kommt; ich bin sicher, hier versucht jeder bestmöglich, seine Einschätzung abzugeben. Und nach mehr hab ich ja gar nicht gefragt. Mir ist klar, dass letztlich die Behörde ohnehin 'gottähnlich' ist, da kann ich :mauer machen, soviel ich will.
    Nochmal: Danke allen!
     
  10. #10 Bauneulingin, 10.06.2014
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    Versuchen könnt ihr es ja. Ich versteh allerdings nicht warum ihr lieber eine LWWP statt Fernwärme wollt, das war ja aber auch nicht Inhalt der Frage
     
  11. #11 Bauliesl, 11.06.2014
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    Und mir ist nicht klar, wie man das Vorgehen einer Behörde als "gottähnlich" bezeichnen kann, wenn diese sich an geltendes Recht hält. Das ist das Mindeste, was ich von einer Behörde erwarte.
    Gruß,
    Liesl
     
  12. #12 Der Bauberater, 11.06.2014
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    In § 123 Abs. 2BauGB steht:
    Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig
    hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar
    sein.
    Allerdings steht in Abs.(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

    Wenn die Behörde möchte, dann kann sie ein Bauvorhaben komplett prüfen und genehmigen. Allerdings gibt es die Baufreigabe erst, wenn die Jungs, die den Kanal und die Lampen legen/stellen fertig sind.
     
  13. #13 MoRüBe, 11.06.2014
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    oh contraire mon ami...:D

    ständige höchstrichterlich Rechtsprechung des BVerwG z.B. 4c 5/76 reicht es aus, wenn ... mit der Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme gerechnet werden kann.

    oder

    Urteil des BVerwG 4 c10/83 vom 21.02.86

    usw. usw.
     
  14. rose24

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    Richtig - MoRüBe!
    § 123 BauGB bezieht sich nicht auf Neubauvorhaben. :shades
     
  15. #15 Der Bauberater, 12.06.2014
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    sagt wer und wo steht das?
     
  16. rose24

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    ...das kann man aus dem Zusammenhang im Gesetz herauslesen. Die §§ 123 ff richten sich an die Gemeinden.
     
  17. kirobx

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    Nochmal ein Danke @all!
    Und @Bauliesl: da habe ich wohl das Smiley vergessen. Ich schätze durchaus sehr, in einem Rechtsstaat zu leben und mit Behörden zu tun zu haben, die unparteiisch ihre Arbeit machen.
     
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