Werkvertrag: nachträgliche Forderung nach höherem Festpreis?

Diskutiere Werkvertrag: nachträgliche Forderung nach höherem Festpreis? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend, angenommen, in einem Werkvertrag ist vereinbart, ein Haus mit einem bestimmten Energiesparstandard zu einem Festpreis zu errichten....

  1. #1 Rheinland, 07.05.2011
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    Guten Abend,
    angenommen, in einem Werkvertrag ist vereinbart, ein Haus mit einem bestimmten Energiesparstandard zu einem Festpreis zu errichten.

    Nach Abschluss des Werkvertrags beauftragt der Architekt des Bauträgers einen entsprechenden Bauingenieur, das Haus so berechnen, dass die geforderten Energiesparstandards eingehalten werden (also Verglasung, Dämmung, Heizung und so weiter). Der Bauingenieur kommt zu dem Ergebnis, dass bestimmte technische Anlagen notwendig sind (bestimmte Heizung, bestimmte Lüftung), damit die geforderten Werte eingehalten werden können (was nicht überraschend ist, sondern sich aus der Sache ergibt).

    Auf der Grundlage dieses Gutachtens erhält der Bauherr von seiner Bank einen besonders günstigen Kredit aus Fördermitteln für energiesparendes Bauen, ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass das Haus - wie im Werkvertrag festgelegt - am Ende bestimmte Standards einhält.

    Ein halbes Jahr später teilt der Bauträger dem Bauherrn mit, er habe bei seiner Angebotserstellung / Preiskalkulation übersehen, dass Heizung / Lüftung teurer sind als gewöhnlich, und schlägt vor: Entweder Verzicht auf die teureren Zusatzeinrichtungen, so dass der im Werkvertrag festgelegte Energiesparstandard nicht erreicht wird. Oder aber deutliche Zuzahlung des Bauherrn über den vereinbarten Festpreis hinaus.

    Der Laie würde nun in diesem komplexen Fall vermuten:

    1. Bei einem Vertrag muss der Bauträger dem Bauherrn das liefern, was vereinbart ist. Das Werk muss am Ende die vereinbarte Eigenschaft (Energiesparstandard - oder grünes Dach - oder was auch immer) haben; sonst würde eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 BGB) fehlen. Das würde dann Anspruch auf Nachbesserung oder Selbstvornahme oder Kaufpreisminderung rechtfertigen, ggf. auch Schadenersatz.

    2. Eine nachträgliche Erhöhung des Preises, damit eine Eigenschaft erreicht wird, die vertraglich zugesichert ist, ist nicht erlaubt. Denn wofür sonst die KLausel: "Der Preis ist fest vereinbart bis xxx."?

    3. Wenn sich der Bauträger verkalkuliert / einen Posten bei seinem Angebot vergessen hat, könnte er nach $ 119 BGB eine Anfechtung wegen Irrtums erwägen. Da das Gutachten des Ingenieurs aber bereits Monate alt ist, würde dies entfallen, da nach § 121 BGB eine unverzügliche Anfechtung nötig wäre.

    4. Weiter ist zu bedenken, dass die Bank den Kredit nur unter der Annahme erteilt hat, dass am Ende bestimmte Standards eingehalten werden; wenn das nicht der Fall wäre am Ende, wie vom Bauträger vorgeschlagen, würde dem Bauherrn der Kredit entzogen, so dass er einen anderen zu schlechteren Bedingungen suchen müsste, also über Jahre hinweg mehr Zinsen zahlt. Dann sollten wohl Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bauträger bestehen.

    Sieht das der Laie richtig oder haben andere Laien eine andere Einschätzung? Wäre eine Konstellation denkbar, dass der eine Vertragspartner nachträglich einen höheren Lohn fordern kann, um die vertraglich festgelegte Leistung zu erbringen?
     
  2. #2 Baufuchs, 07.05.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Auch Laienmeinung: Du siehst das richtig.

    Wenn der zu erreichende Energiestandard im Vertrag verbindlich vereinbart ist, handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft, die der Unternehmer dem Bauherren schuldet.
     
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