Alternative zu Gewährleistungsbürgschaft

Diskutiere Alternative zu Gewährleistungsbürgschaft im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Forum, folgende Situation: Abnahme unseres Neubaus ist erfolgt, alle Mängel wurden beseitigt. Jetzt stände die Schlußzahlung von 5%...

  1. Gekko

    Gekko

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    Hallo Forum,

    folgende Situation:

    Abnahme unseres Neubaus ist erfolgt, alle Mängel wurden beseitigt.
    Jetzt stände die Schlußzahlung von 5% der Bausumme an.
    Lt. Vertrag erfolgt die Zahlung nach Vorlage einer Bankbürgschaft über diese Summe. (ca. 10 TEU)

    Jetzt möchte der GÜ diese Bürgschaft nicht erbringen (kostet ihn angeblich 3,5 TEU) und bietet uns an, auf ca. 3 TEU der Schlußsumme zu verzichten, wenn wir auf die Bürgschaft verzichten.

    Beim Bau ist alles super gelaufen (mit unabhängiger Baubegleitung) und darum bin ich über dieses Verhalten etwas verwundert...als einzige Alternative fällt mir nur ein, die Summe für 5 Jahre auf ein Sperrkonto (UND-Konto) zu zahlen.

    Würde mich freuen, mal ein paar Expertenmeinungen dazu zu hören.
    Vielen Dank schonmal.
     
  2. Eric

    Eric

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    Bürgschaft kostet einen solventen GÜ max. 3 % p.a. der Bürgschaftssume = 10.000,-- € x 3 % x 5 Jahre Gewährleistungszeit = 1.500,00 €. Bekommt er keine Bürgschaft muß er 5 Jahre auf die 10.000,00 € warten
    ( auch bei Anlage auf einem gemeinsamen Sperrkonto ), gegebenenfalls einen Kredit aufnehmen und zahlt dafür um 10 % Zinsen.

    Also ist er vermutlich sehr, sehr klamm.

    Angebot ist trotzdem " Spielkasino ".

    Wenn der GÜ mangelfrei gebaut haben sollte ( was erfahrungsgemäß eher unwahrscheinlich ist ), erzielst Du durch sein Angebot auf Verrzicht des Sicherheitseinbehalts/ Bürgschaft einen nachträglichen Nachlaß von 3.000,00 €. Die vollen Gewährleistungsrechte hättest Du dann zwar immer noch, aber sie sind unter Umständen wertlos, wenn er mit den ausgezahlten 7.000,00 € die finanziellen Löcher gestopft hat und dann im Gewährleistungsfall kein Geld ( auch die 7.000,00 € ) mehr hat.

    Frage deutet also darauf hin, dass Du die Spielregeln ( Sinn und Zweck einer Absicherung ) nicht verstanden hast. Ein sehr guter " Spieler " würde u.U. auf das Angebot eingehen. Der hätte sich dann aber vorher selbst davon überzeugt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine oder keine Mängel über 3.000,00 € mehr zu erwarten sind.

    Vereinbart ist Sicherheitseinbehalt mit Ablösungsrecht durch Gestellung einer Bankbürgschaft. Ob der GÜ statt der Gestellung der Bürgschaft überhaupt die Einzahlung des Einbehalts auf ein gemeinsames Sperrkonto verlangen kann, hängt von dem Vertrag ab. Denkbar ist, dass er nach dem Vertrag nur das Ablösungsrecht in Gestalt einer Bürgschaft hat.
     
  3. Gekko

    Gekko

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    Hallo Eric,
    danke für deine Antwort.
    Sinn der Absicherung habe ich schon verstanden, war einer der Punkte, die ich am Bauvertrag habe ändern lassen...
    Die Frage wäre halt, ob ich auf die Bürgschaft bestehen sollte oder z.B. bedenkenlos das Sperrkonto anbieten kann.
    Sollte für mich ja egal sein.
    Naja, zumindest hat mich das Angebot etwas nervös gemacht...

    Sent from my MB525
     
  4. #4 burkhard, 06.09.2011
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    Es gibt auch Versicherungen die (preiswerter?!) Bürgschaftsversicherungen für Unternehmer anbieten.
     
  5. #5 Brombadegs, 06.09.2011
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    Hi,

    also ich habe auch auf manchen Konten Sichereinbehalt liegen (beruflich).
    Diese Beträge zahle ich entweder aus, wenn eine Bürgschaft vorliegt oder die Zeit rum ist.
    Auch fest anlegen würde ich das Geld nicht. Was ist, wenn der GU pleite geht und Mängel auftreten und du das Geld brauchst? Dann kommste nicht ran.
    Pack es auf ein Konto, wo du immer ran kommst, es paar Zinsen bringt und gut.
    Übrigens- je weiter die 5 Jahre Gewehrleistung ablaufen, desto ehr streiten die Leute, was Mangel ist oder dein Verschulden. Wenn möglich solltest du 1-2 Wochen vor Ablauf nochmals eine Besichtigung mit einem Bausachverständigen durchführen.

    Grüße Bromi
     
  6. sepp

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    du solltest die rechtssprechung und gesetzgebung für sicherungen aus gewährleistungspflichten durchlesen / kennen.
     
  7. Eric

    Eric

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    Nö. Nach der Fragestellung hast Du den GÜ und das System der wechselseitigen Absicherung nicht verstanden.

    Die zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts vereinbarte Bürgschaft will/kann der GÜ nicht erbringen. Das gemeinsame Sperrkonto hilft dem GÜ nichts; er will/braucht offenbar Geld in seiner Kasse und nicht auf einem gemeinsamen Sperrkonto.

    Das gemeinsame Sperrkonto stellt nur sicher, dass das Geld aus Deinem Portemonai auf ein Treuhandkonto bei einer Bank kommt und der GÜ sodann nicht befürchten muß, dass die 10.000,00 € von Dir anderweitig verausgabt werden. Diese Befürchtung hat der GÜ aber nicht geäußert. Er will keine Absicherung des Einbehalts, sondern Geld mit Nachlaß und den Nachlaß bietet er Dir als Gegenleistung für den Verzicht auf die Bankbürgschaft an.

    Du mußt das System verstehen, um " mitspielen " zu können.

    Sicherheitseinbehalt von x des Werklohns bedeutet:

    AG darf Geld einbehalten für die Beseitigungskosten etwaiger Mängel während und für die Dauer der Gewährleistungszeit.

    Das einbehaltene Geld bleibt im Grundsatz im Portemonai des AG, es sei denn, der AN hat ein Austauschsrecht. Sinn und Zweck des Austauschrechts resultiert aus der Interessenslage des AN und dem fortbestehenden Sicherungsbedürfnis des AG.

    AN: Will Liquidität = Geld oder zumindest Schutz gegen spätere Zahlungsunfähigkeit des AG.

    AG: Will, wenn er das Geld aus der Hand gibt, eine gleichwertige, andere Sicherheit.

    Ob und welches Austauschsrecht der AN hat , richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Hier wurde ein Austausch in Form einer Bürgschaft vereinbart. Bedeutet: AN bekommt das einbehaltene Geld Zug um Zug gegen Übergabe einer Bankbürgschaft ( = Bürge gegen Geld ).

    Die Anlegung eines gemeinsamen Sperrkontos, die lediglich den Verwahrort des einbehaltenen Geldes ändert, dem AN aber keine Liquidität verschafft, kann der AN nur verlangen, wenn es im Vertrag vereinbart wurde oder die Geltung der VOB/B = § 17 VOB/B wirksam vereinbart wurde ( was bei einem Verbrauchervertrag nur unter engen Voraussetzungen der Fall sein kann ).

    Ihr redet also aneinander vorbei. Du willst etwas anbieten, wonach der GÜ überhaupt nicht gefragt hat und worauf er u.U. gar keinen Anspruch hat.

    Die Frage ist: Willst Du den Nachlaß von 3.000,00 € gegen Verzicht auf 7.000,00 € Sicherheit.

    Diese Frage kann Dir das Forum nicht beantworten.
     
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