Mängel nach der Verjährungsfrist - chancenlos?

Diskutiere Mängel nach der Verjährungsfrist - chancenlos? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, die Problemlage in Kurzform – ich weiß, dass hier im Forum keine Rechtsberatung stattfinden kann, die Meinung von Fachleuten würde mich...

  1. #1 AndreasT, 05.01.2008
    AndreasT

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    Hallo,

    die Problemlage in Kurzform – ich weiß, dass hier im Forum keine Rechtsberatung stattfinden kann, die Meinung von Fachleuten würde mich trotzdem interessieren:

    Hausabnahme 1999, Probleme mit Tauwasserbildung in der Dachdämmung erstmals 2001. Erneuerung der Schrägendämmung durch BT 2002 (Abnahme mit dem Hinweis, dass sich die Gewährleistung durch die Nachbesserung nicht verlängert), Empfehlung den Spitzboden ebenfalls zu dämmen, was taggleich durch die Handwerksfirma des BT erfolgte.

    2007 Feststellung von Schimmelbefall der Dachdämmung.

    Nach gründlicher eigener Recherche in Bauforen und Überprüfung finde ich jetzt massive Fehler bei den Anschlüssen der z.T. an nicht ohne weiteres einsichtigen Stellen. Außerdem erscheint der Rat des Bauarchitekten, den Spitzboden ebenfalls mit Dämmwolle zu versehen fraglich, da die Hinterlüftung in Richtung First durch Aufquellen gerade eben dieser Dämmwolle sehr eingeschränkt oder unterbunden wurde.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass ich durch die „Abnahme“ der Ausbesserungsleistung in 2002 jeglichen Anspruch gegen den Bauträger, die ausführende Firma und den beratenden Architekten verloren habe?
    Ich möchte keine von vornherein sinnlose Aktion starten, daher meine heutige Anfrage. Eine Einschätzung (wie erwähnt, keine Rechtsberatung), würde mich weiterbringen.
    Euch allen wünsche ich, dass ihr solche Dinge nie in eurem Haus erleben werdet.

    Viele Grüße

    Andreas
     
  2. Robby

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    auch wenn die ABnahme mit dem Hinweis seinerzeit stattgefunden hat, verlängert sich die Gewährleistung auch ohne diese "Klausel" nur um 2 Jahre und nicht erneut von vorne.

    Wäre also eh zu spät...
     
  3. Eric

    Eric

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    Schwierige Rechtsfrage. Müßte einem Bauanwalt zur Prüfung vorgelegt werden.

    Bauunternehmer:

    Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 2 Jahre gilt nur bei ( wirksamer ) Vereinbarung der VOB/B. Gilt das BGB oder VOB/B mit üblicherweise verlängerter Gewährleistungsfrist nach BGB, käme man allerdings zum gleichen Ergebnis: 1999 + 5 Jahre = 2004.

    Anerkenntnis in 2002 ( ? ) mit dann neuer 5 jähriger Verjährungsfrist = 2007. Bringt also auch nichts.

    Bleibt wahrscheinlich nur die Haftung wegen arglistiger Täuschung und das ist Juristerei am Hochreck.

    Architekt:

    Haftung von 5 Jahren nach Abnahme. Da kommts dann darauf an, mit welchen Leistungsphasen der Architekt beauftragt war. War LPH 9 mit beauftragt, dann gilt: 1999 + 5 Jahre wegen Mitübernahme von LPH 9 ( wenn Unternehmer 5 Jahre haften sollte ! ) + 5 Jahre wäre 2009.

    Außerdem müßte dem Architekten dann noch ein Planungs- oder Bauüberwachungsfehler oder unzureichende Überprüfung in 2002 oder Abschlußprüfung in 2004 inachgewiesen werden.

    Aber kennen wir ja schon: Aus Kostengründen wird dem Architekten die LPH 9 meist nicht mitübertragen.

    Dann leg besser gleich die Platte auf und trällere mit:

    " Glücklich ist, wer vergißt, was nur noch schwer und mit erheblichem Risiko zu ändern ist ".

    War halt ein grober Fehler, in 2002 die Ursachen für die bereits seinerzeit aufgetretene Feuchtigkeit nicht unter Hinzuziehung eines externen Sachverständigen prüfen bzw. wenigstens den Erfolg der durchgeführten Nachbesserung durch einen BTD-Test für rund 500,00 € checken zu lassen.
     
  4. #4 AndreasT, 05.01.2008
    AndreasT

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    @Eric

    Hallo Eric,
    danke für deine Mühe.
    Mit "von vornherein sinnlos" meinte ich nicht, dass ich den Jetzt-Zustand nicht ändern möchte, sondern um die Vermutung, dass ich in diesem Fall niemanden mehr zur Rechenschaft ziehen kann und alles alleine tragen muss.
    Viele Grüße
    Andreas
     
  5. Eric

    Eric

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    Ich habe Dich schon richtig verstanden. Es geht Dir darum, daß einer sagt, die " Kiste " ist im Sack und kann mit großer Wahrscheinlichkeit nur gewonnen werden.
     
  6. #6 AndreasT, 06.01.2008
    AndreasT

    AndreasT

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    @Eric - Nein

    Hallo Eric,
    nein, so wollte ich das nicht, nur Klarheit über Fristen u.ä.
    Gruß
    Andreas
     
  7. Eric

    Eric

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    Ach so es geht nur um " Fristen ". Kann ich Dir beantworten: Seit dem erstmaligen Entdecken von Tauwasser in der Dachkonstruktion im Jahre 2001 sind bis heute rund 7 Jahre verstrichen.

    Hätteste aber gleich sagen können, daß es Dir nur darum geht.

    Was ist jetzt noch mit " u.ä. " ?
     
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