Hilfe bei Fristsetzung zum zweiten Anlauf Mängelbehebung

Diskutiere Hilfe bei Fristsetzung zum zweiten Anlauf Mängelbehebung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Ich hätte da mal ein dringendes Problem. Eine GaLa-Firma hatte den Auftrag zum Gärtnern und hat dabei einiges versaubeutelt. Der...

  1. #1 Tom Köhl, 08.07.2011
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    Hallo zusammen!
    Ich hätte da mal ein dringendes Problem. Eine GaLa-Firma hatte den Auftrag zum Gärtnern und hat dabei einiges versaubeutelt. Der Inhaber hat schriftlich eingeräumt, dass die vorgebrachten Beschwerden einen Mangel darstellen, der behoben werden soll. Der erste Versuch zur Mängelbeseitigung hat aber nichts gebracht. Deshalb will/muss ich dem Herrn die Gelegenheit zur zweiten Nachbesserung geben und eine diesbezügliche Frist setzen.

    Meine Frage lautet:
    (1) Kann ich das so formulieren (s.u.) oder
    (2) Habe ich etwas Relevantes übersehen? Oder
    (3) besser kurz und knackig à la "Sorgen Sie dafür, dass die bereits eingeräumten Mängel im zweiten Anlauf bis ... behoben werden"?



    Danke im Voraus für Eure Unterstützung!
    Tom
     
  2. #2 Gast036816, 09.07.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn ich mich recht erinnere, dann sollen solche rechtsberatenden formulierungen hier nicht eingestellt werden.

    solche schreiben sind anwalts-sache.

    ich kann nur einige stichpunkte einwerfen:

    auf die 1. mängelanzeige vom xx. xx. xxxx verweisen, die vom AN mit schreiben vom xx.xx.xxxx bestätigt wurde und zugesichert wurde, den mangel zu beseitigen.

    den vertrag vom xx.xx.xxxx einfügen, vertragsart bgb, vob sollte enthalten sein.

    die mängelbeseitigung vom xx.xx.xxxx war fruchtlos, der mangel besteht nach wie vor.

    aufforderung zur beseitigung des mangels mit nachfrist bis zum xx.xx.xxxx, nach erfolgreicher mängelbeseitigung gibt es geld.

    ich hoffe im sinne der admins nicht zu viel geschrieben zu haben und dass ich doch eine kleine hilfestellung geben konnte.
     
  3. Eric

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    War ein bißchen viel " Nachbesserung am Schreiben ". Der Fragesteller ist Laie und muß insofern nicht wie ein Anwalt formulieren können.

    Ich würde vielleicht nur die Mangelerscheinung noch aufnehmen. Aber wahrscheinlich ( püfen ! ), wird sie ja in den zitierten Schreiben genau benannt.

    Der Einbehalt gegenüber der Schlußrechnung darf den 2-fachen Betrag der voraussichtlichen, also geschätzten, Nachbesserungskosten nicht überschreiten.
     
  4. #4 Tom Köhl, 09.07.2011
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    Hallo zusammen,
    und vielen Dank für Eure Unterstützung. Das hilft mir schon ganz viel und ich hoffe, ich habe mit der Anfrage nicht zu sehr die Regeln verletzt.

    Ich werde dann gerne berichten, wie es weiterging. Nur so viel: der Einbehalt war vermutlich deutlich zu gering gewählt, was die Motivation des AN zur Nachbesserung nicht gerade gehoben hat...

    Viele Grüße,
    Tom
     
  5. #5 Tom Köhl, 13.07.2011
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    Hallo zusammen,
    erster Erfolg ist zumindest mal, dass der Cheffe von der Firma sich nochmals zum betroffenen Garten bemüht hat. Er hat auch angemessen entsetze Äußerungen von sich gegeben weil er entweder mittlerweile wieder vergessen hatte, wie das Ganze aussieht, oder nicht zugeben wollte, dass es ihm egal ist.

    Auf jeden Fall hat er detaillierte Zusagen gegeben, was jetzt geändert werden solle. Auf die Zusagen werde ich jetzt erst mal nix geben, aber sobald seine Arbeiter anrücken werde ich zumindest ein kleines Fünkchen Hoffnung glimmen lassen.

    Danke nochmals,
    Tom
     
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