Abnahmeverweigerung

Diskutiere Abnahmeverweigerung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hi. Folgendes Szenario: Eine Schlosserei liefert Treppen für ein BV. Zur Montage der Stufen schreiben sie die Bauleitung 14 Tage vor dem von...

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    Hi.

    Folgendes Szenario:

    Eine Schlosserei liefert Treppen für ein BV. Zur Montage der Stufen schreiben sie die Bauleitung 14 Tage vor dem von der Bauleitung vorgegebenen Einbautermin der Stufen an und bitten um förmliche Abnahme am Tag des Einbaus unmittelbar nach demselben.

    Die Bauleitung verweigert den Termin zu akzeptieren und benennt ein Datum 12 Tage nach dem Einbautermin.

    Die Treppenbaufirma beauftragt einen öbv SV, am Tag der Stufenmontage die Stufen zu besichtigen und auf Schadstellen zu untersuchen. Nach der Untersuchung werden die Trittflächen der Stufen im Beisein des SV mit 1mm starker Pappe abgeklebt.

    Der SV bestätigt dem Treppenmenschen schriftlich eine ordnungsgemäße Leistung, was der Bauleitung mitgeteilt und weitergeleitet wird.

    12 Tage nach dem Einbautermin muß der Zuständige der Treppenbaufirma an der Baustelle antanzen, die Pappe entfernen und entsorgen und sich ansehen, dass alle Stufen mehr oder weniger beschädigt sind.

    Am selben Tag gibt es eine Mängelrüge seitens der Bauleitung mit Fristsetzung, die Macken an den Stufen zu beseitigen. O-Text: Sie hätten die Stufen ja besser, zB mit Hartfaser, abdecken können.

    Wie geht man hiermit um, wer hat Erfahrung und Tipps ?

    Grüße ! khr
     
  2. #2 Manfred Abt, 21.03.2006
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    na ja, einige Aspekte werden berührt

    erstmal ist es doch so, dass der AN sein Werk bis zur Abnahme zu schützen hat. D.h. er hat durch eigene Leistungen sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme das erstelle Werk im wesentlichen mängelfrei ist. Knackpunkt ist hier wohl, dass die Durchführung der Abnahme unmittelbar nach Fertigstellung verweigert wurde. Und da hab ich meine Zweifel, ob dies rechtens war. Der AN hat dies aber wohl hingenommen und sich den individuellen Weg mit SV ausgedacht. Nur diesen Weg gibt es doch gem. VOB erstmal gar nicht.

    Zweites Thema wäre, ob nicht sehr wohl eine fiktive Abnahme durch Ingebrauchnahme stattgefunden hat. Sollte ein Baurechtler klären.

    Drittes Thema wäre, wer den überhaupt abzunehmen gehabt hätte. Die zitierte Bauleitung (= Bauüberwachung?) wirkt an der Abnahme mit, aber die eigentliche vertragliche Abnahme findet zwischen den Vertragspartnern statt.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 21.03.2006
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    Laienmeinung...

    Ich würde hier auf Abnahme durch Inbenutzungnahme plädieren.
    Die Leistung wurde ja nicht "weitergebaut" so wie Putz auf Mauerwerk, sondern die Stufen sind ein Endprodukt.
    Was stand denn zum Schützen der Oberflächen im Vertrag/LV/Auftrag?
    MfG
     
  4. khr

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    Hi,

    den genauen Wortlaut des Vertrages kenne ich nicht.

    Das Haus war zum Stufeneinbauzeitpunkt relativ weit fertiggestellt. Nach dem Stufeneinbau gab´s nur noch den Maler und den Bodenleger, die Innentüren waren auch schon drin.

    Bauleitung = Auftraggeber.

    Warum kennt die VOB den SV bei der Abnahme nicht ? Kann nicht eine Partei auf Wunsch einen SV (zur Abnahme) hinzuziehen ? Der SV hat aber keine Abnahme gemacht, sondern nur den ordnungsgemäßen Zustand der Leistung festgehalten.

    Gruß khr
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 21.03.2006
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    SV und Abnahme...

    Natürlich können alle Beteiligten SV(s) mitbringen. Nur ist es nicht wie z.B. bei der Fertigstellungsbescheinigung, dass dessen Wort(e) irgendwelche Rechtsfolgen hätten.
    Ist halt eine Parteimeinung, keine GEMEINSAME Abnahme.
    MfG
     
  6. khr

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    ja nu, die Abnahme haben sie ja verweigert.
    Was soll der Treppenbauer denn machen ?
    Mehr als Stufenabkleben geht doch kaum,
    soll er sie in Hartfaserplatten wickeln, und
    dann läuft Wasser drunter, und wer ist wieder
    der Doofe ?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 21.03.2006
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    NEIN. Sie haben den Termin verschoben! Stand zumindest da oben. Und das ist ein gewaltiger Unterschied
    Es gibt nämlich keine Folgen (in der VOB), wenn der Bauherr keinen Termin zur Abnahme ansetzt. :frust .
    MfG
     
  8. #8 Gast360547, 21.03.2006
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    Gast360547 Gast

    hmm

    Moin,

    also ich kann den Treppenbauer verstehen.
    §12(1) sagt, dass die Abnahme nach Verlangen innerhalb von 12 Tagen erfolgen muss, wobei eine andere Frist (wohl auch eine kürzere) vereinbart werden kann.

    Wenn der Treppenbauer auch seine Leistung gem. VOB schützt, so wird die Treppe dennoch als alleinige Zuwegung zu den oberen Räumlichkeiten stark frequentiert mit der Folge, dass Beschädigungen sehr wahrscheinlich sind.


    Interessant finde ich in dem Zusammenhang den Absatz 5 (2), wonach nach der Benutzung einer Leistung die Abnahme bereits nach 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung erfolgt, wenn keine Abnahme verlangt war. Und ausdrücklich wird hierbei die Abnahme verneint für den Fall, dass die Benutzung von Bauteilen zur Weiterführung der Arbeiten dient, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, denn die Treppe ist ja fertiggestellt.

    Für mich stellt sich die Frage, ob es sich nicht im weitesten Sinne doch um eine Fertigstellungsanzeige handeln könnte.
    Unterstellen wir der Partei, die die Abnahme verschieben wollte, die Pfiffigkeit, dass diese sehr wohl gewußt hat, dass die Gefahr im Fall einer erfolgten Abnahme auf sie übergeht und sich bewußt war, dass sie dann selber die Beschädigungen hätte vertreten müssen und auf den Beseitungskosten hängen geblieben wäre, sich ebenso bewußt war, dass die Treppe spätestens zum Einzug starken Belastungen ausgesetzt ist, dann stellt sich für mich die Frage, ob der Treppenbauer nicht besser die Stufen erst nach dem Einzug eingebaut hätte. So können sich die Auftraggeber anscheinend recht entspannt zurücklehnen.

    Abgesehen davon würde die nach hinten verschobene Abnahme (war überhaupt eine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart?) auch späteren Geldeingang bei dem Treppenbauer bedeuten würde.

    Ich weiß nicht, so ganz einfach scheint mir die Sache nicht zu sein. Immerhin hat der Treppenbauer einen sachverständigen Zeugen, der bestätigen kann, dass zum Zeitpunkt des Einbaus und nach Abschluß dieser Leistung die Ausführung fachgrecht und nicht beschädigt gewesen ist.

    Grüße
    stefan ibold
     
  9. Bruno

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    Eine Abnahme durch Inbenutzungnahme nach VOB/B § 12.5 (2) hat nicht stattgefunden. Die gibt es nur, wenn keine Abnahme verlangt wurde.

    Dass der AG mit der Abnahme in Verzug war glaube ich auch nicht. Er hat die Abnahme 12 Werktage nach Verlangen durchzuführen. Der AN kann sie aber erst nach der Fertigstellung verlangen und nicht "auf Verdacht" zwei Wochen vorher.

    Möglicherweise ist das alles aber irrelevant. Der AN scheint eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB zu haben. Die steht der Abnahme gleich. Mit Zugang beim AG (erfüllt) treten die Abnahmewirkungen ein, auch der Gefahrübergang.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/641a.html

    Was aus meiner Sicht zu klären wäre: kann ich mir als AN die Fertigstellungsbescheinigung jederzeit vorfristig holen, wenn dieser eigentlich abnahmewillig ist und mit der Abnahme nicht in Verzug ist? Im BGB finde ich nichts Gegenteiliges.
     
  10. #10 Distler, 21.03.2006
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    für diesen Fall könnte aber § 614a Abs. 3 BGB interessant sein

    Ich gehe davon aus, dass wegen der Ausschlußwirkung der Besichtigung hinsichtlich des der Anerkennung von Mängeln hier strenger Formzwang herrscht, also Zugang einer Einladung mit Angabe des Zwecks mindestens zwei Wochen vorher.

    Davon steht aber nichts in der Fallgestaltung. Im Gegenteil, der offenbar abwesenden Bauleitung wird das Ergebnis hinterher erst zur Kenntnis gebracht. Daher ist IMHO möglicherweise mangels Ermöglichung der Mitwirkung des AG:

    die Fertigstellungsbescheinigung unwirksam.

    Ansonsten teile ich (LAIE) die Ansicht, dass der AN die Wahl hat. Man beachte, dass diese Vorschrift aus dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen stammt ...

    Gruß Distler
     
  11. Eric

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    Ich würde sagen: Ein knallharter AG läßt den Schlosser vor die " Pumpe " laufen. Ich gehe davon aus, daß die VOB/B vereinbart war.

    1. Keine Abnahme und demnach kein Gefahrübergang auf den AG:

    Vom AG ist nach § 12 Nr. 4 VOB/B eine förmliche Abnahme verlangt worden. Dadurch sind alle fiktiven Abnahmeformen in § 12 Nr. 5 VOB/B eo ipso ausgeschlossen ( man sollte wissen, was man sich antut ! ).

    @Stefan: § 12 Nr. 5 Abs.2 VOB/B würde im übrigen daran scheitern, daß noch keine " Benutzung " vorliegt. Hierunter wird ( leider ) nur die Endnutzung verstanden ( = Einzug des BH ), was sich auch daraus ergibt, daß hier die Treppe nur zur " Weiterführung der (Rest)Arbeiten genutzt wurde und dies nicht als Abnahme gilt.

    2. Liegt keine Abnahme am Tage des Einbaus vor, sondern erst 12 Tage später vor, dann gilt, daß der Unternehmer in jedem Fall die Stufen wieder in einen einwandfreien Zustand zu versetzen hat > Risiko der Beschädigung und Zerstörung der Leistung bis zur Abnahme trägt immer der Unternehmer. Insofern hat unser Schlosser schon ganz gut gedacht, es hat ihm halt nur nichts genutzt.

    Hätte er keine förmliche Abnahme verlangt, hätte es ihm auch nichts gebracht, denn der AG war ja am 12 Werktag da und hat abgenommen, § 12 Nr. 5 Abs. 1.

    3. Von der Leistungsgefahr ( oben 2. ) ist die Vergütungsgefahr zu unterscheiden. Danach ist ausnahmsweise die " kaputte " Leistung vom AG zu vergüten, wenn dieser sich

    a.) im Annahmeverzug ( §§ 644 Abs. 1 Satz 2, 300 Abs. 2 BGB ) befindet und der AN die Beschädigungung oder Zerstörung der Leistung nicht zu verantworten hat ( gemeint/vorausgesetzt: Treppe war ordnungsgemäß und baustellengerecht abgedeckt ). Annahmeverzug scheitert jedoch daran, daß der AG sich nach § 12 Abs. 1 VOB/B mit der Abnahme 12 Werktage Zeit lassen durfte und er auf diesem Recht auch gepocht hat.

    > Schlosser hätte bei Vertragsabschluß vereinbaren müssen, daß die Treppe am Abruftag nach Verlegung der Stufen vom AG abzunehmen ist. Hat er offenbar nicht getan. Er ist erst nach Vertragsschluß auf die Idee gekommen, daß dies sinnvoll wäre. Da wars aber für eine " Vereinbarung " zu spät. AG hat seinem nachträglichen Verlangen, den Abnahmezeitpunkt vorzuverlagern nicht zugestimmt, er hat das ausdrücklich abgelehnt.

    b.) die Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB vorliegen: Werk wird vor der Abnahme beschädigt infolge einer vom Auftraggeber erteilten Anweisung die die Gefahr der Beschädigung erhöht hat. Ist denkbar, wenn AG die Treppenstufen zu einem Zeitpunkt bestellt und auf den Einbau unbedingt besteht, zu dem noch erkennbar schadensträchtige Arbeiten ausgeführt werden müssen ( z.B. Abbruch im Treppenhaus ). Hier offenbar (-), da nur noch Maler und Bodenleger im Haus waren.

    Ergo gibts wohl auch kein Geld für fertiggestellte, dann aber beschädigte Treppenstufen.

    Was sind denkbare Lösungen für den armen Schlosser?

    1. Bauleistungsversicherung vorhanden?
    2. Verursacher der Kratzer ermitteln. Schwierig. Wenns funktioniert, muß der AG seine Ansprüche gegen den Verursacher an den Schlosser abtreten. Verweigert der AG die Abtretung hat der Schlosser ein Leistungsverweigerungsrecht.
    3. Geht alles nicht, hat unser Schlosser gelitten.

    Das einzige was sicher geholfen hätte, wäre also die Vereinbarung einer Abnahmefrist nach § 12 Nr. 1, 2. Halbsatz VOB/B bei Vertragsabschluß gewesen.

    Der Fall zeigt wie wichtig für den Unternehmer die Abnahme ist: Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr, Fälligkeit des Werklohns, Beginn der Verjährungsfrist.

    Dann war da noch die Idee mit § 641a BGB > Fertigstellungsbescheinigung

    Wäre schön, wenns so ginge: AN bringt seinen eigenen Gutachter mit und läßt diesen die Mangelfreiheit bescheinigen, womit als abgenommen gilt.

    Hier aber: Verfahren nach Abs. 3 und 4 wurde komplett nicht eingehalten und damit ist § 641a BGB nicht anwendbar.
     
  12. khr

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    Hallo,

    vielen Dank an alle für die Beurteilung der Situation.

    Nachtrag zur Verdeutlichung:

    Der Treppenbauer hat den vorgegebenen Termin des Auftraggebers wahrgenommen. Er hat ihn sich nicht ausgesucht. Er hat empfohlen, die Stufen erst nach Fertigstellung der Wohnung zu verlegen, das wurde abgelehnt.

    In einem ähnlichen Fall mit demselben Auftraggeber (ein früher fertiggestelltes Haus aus demselben Auftrag) gab es eben schonmal Probleme mit Stufenbschädigungen, die auf dem Treppenbauer hängen bleiben obwohl man auch da fast sagen kann, der AG hat den Treppenbauer bewußt in´s offene Messer geschickt.

    Um den Beweis zu haben, daß die Treppen beanstandungsfrei beim Einbau waren, wurde eben der SV eingeschaltet.

    Es kann doch nicht rechtens sein, daß der Stufenleger keine Möglichkeit hat, gegen Beschädigungen vorzugehen, die Dritte seiner Leistung zufügen bzw. daß er hierfür haftbar gemacht werden kann.

    Gruiß ! khr
     
  13. Bruno

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    @Distler: Danke für den Hinweis auf § 641a Abs. 3. Den hatte ich glatt außer Acht gelassen. Wenn die Einladung mit 2-Wochenfrist nicht stattgefunden hat, ist das Ergebnis natürlich wie von Eric geschildert. Eine abnahme-ersetzende Fertigstellungsbescheinigung liegt nicht vor, weil das Verfahren nicht eingehalten wurde.
     
  14. #14 numerobis1, 22.03.2006
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    was ich mich frage...

    warum hat der Schlosser nicht gleich eine vernünftige Abdeckung der Stufen einkalkuliert und ausgeführt?

    1mm starke Pappe, da hätte er sie auch gleich ohne lassen können... :irre
     
  15. #15 Harald W., 22.03.2006
    Zuletzt bearbeitet: 22.03.2006
    Harald W.

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    weitere Möglichkeit?

    Hätte eine schriftliche Bedenkenanmeldung des AN an den AG, das der gewünschte Einbautermin des AG eine Beschädigung der Stufen wg. Folgehandwerker zur Folge haben könnte (trotz Abkleben der Stufen) den AN "retten" können?
    Könnte der AN den Einbau der Stufen verweigern, wenn vorher bekannt ist, das der AG die Abnahme am Einbautag verweigern wird und will?
     
  16. #16 Baufuchs, 22.03.2006
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    Baufuchs Gast

    Meine Meinung

    "Vertragserweiterung" = Vertragsänderung = durch einseitige Erklärung nicht möglich

    Bedenkenanmeldung gem. VOB = Bedenken gegen die Art der Ausführung nicht gegen Zeitpunkt

    Einbau verweigern ist nicht, VOB Fristen zur Abnahme waren ja vertraglich vereinbart

    Eric hat Recht: Wenn der Treppenhansel keine Probleme haben will, schon im Vertrag/Auftrag grundsätzlich Abnahme am Tage des Einbaus vereinbaren.
     
  17. khr

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    Hi,

    zur Frage: warum hat er keine vernünftigen Abdeckungen aufgebracht ?

    Das Haus war fast bezugsfertig, es fehlten nur Maler- und Bodenlegerarbeiten. Parkett kam keins rein, demzufolge gab es ausser Leitern kein schweres Gerät mehr, was in´s Haus geschleppt werden mußte. Ich halte die Pappe für ausreichend.

    Hätte er Hartfaser verlegt (Mehrkosten die keiner bezahlt), dann hätte die einer abtreten können, oder Wasser / Kleister von Maler Klecks wäre daruntergelaufen, und keiner hätte es gemerkt. Hätte das was gebracht ?

    Die Firma verarbeitet seit Jahren diese Pappe, bei anderen BVs ohne Probleme, sagt sie, nur hier gab es mehrfach Ärger.

    Wenn ich eure Beiträge richtig verstehe heißt das: der Mensch, der nicht bereits im Vorfeld / bei Auftragsvergabe den Zeitpunkt der Abnahme regelt ist von dem Tag des Einbaus seines Produktes an darauf angewiesen zu hoffen, daß ihm keiner die Sachen versaut und er hat keine Möglichkeit, was dagegen zu tun ausser mit der Zimmerflak in der Ecke zu sitzen, 12 Tage lang, und seine Leistung gegen andere Handwerker zu schützen bis einer gnädigerweise die Leistung abnimmt :mauer ???

    Ich kann´s nicht glauben.

    Gruß ! khr
     
  18. Eric

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    Nachher ist man immer Klüger. Was mich etwas irritiert ist die Aussage:

    Es kommt darauf an, ob die Pappe unter Berücksichtigung der ausstehenden Restarbeiten objektiv geeignet war. Nach Deiner Schilderung wurde mit Leitern gearbeitet. Möglicherweise auch im Treppenhaus. In jedem Fall wurden die Leitern ( und dann bestimmt auch Bohlen ) hin und her geschleppt. Ob dann die Verlegung von Pappe ausreicht, zumal es vorher schon einige Male schief gegangen ist und der AN daher wußte, daß er jedenfalls bei dieser " Truppe " mehr tuen muß ( Pappe + zusätzliche Abdeckung ) ?

    Wenn er es wußte, dann hätte er den Mehraufwand möglicherweise bei neuen Angeboten in den Preis einkalkulieren müssen, auf sofortige Abnahme nach Anbringung oder auf Einbau erst nach Fertigstellung aller Arbeiten bestehen müssen. Hat er aber offenbar nicht getan, obwohl er bereits " gebranntes Kind " war.

    Ich kenns so, daß die Baustufen bis gegen Schluß drin bleiben. Wenn es ne ( zu streichende? ) Stahltreppe ( Schlosser ) gewesen sein sollte, käme für mich - wäre ich BH - auch nichts anderes in Betracht. Sitzt der Schlosser weiter weg, macht er mitunter wegen der weiteren Anfahrt Stress.

    Völlig schutzlos ist der Schlosser nicht. Es spricht viel dafür, daß es der Maler war. Vielleicht gibt es auch eindeutige Spuren oder - bei Befragung vor Ort - Zeugen. Dann könnte der Schlosser sich die Schadensersatzansprüche des BH gegen den Maler abtreten lassen. Was ist mit der Bauleistungsversicherung? Gabs sowas?

    Man mags ungerecht empfinden. Wegen der klaren Gesetzeslage ist es aber leider nicht zu ändern.

    Letztlich liegts daran, daß aus vielfältigen Gründen den nachfolgenden Unternehmern die fertiggestellte Leistung der Vorgewerke immer häufiger völlig gleichgültig ist. Dem Sanitärunternehmer werden die Armaturen geklaut, dem Bodenleger versauen sie den Teppichboden, dem Maler verschandeln sie die Wände und dem Treppenbauer verkratzen sie die Holzstufen. Und keiner wills gewesen sein.
     
  19. khr

    khr

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    moins,

    ich sage nicht, daß da einer mit Leitern gearbeitet hat. Aber wenn noch einer Werkzeug in´s Haus geschleppt hat, dann waren Leitern das schwerste Gerät, was man für die Fertigstellung gebraucht hätte, der Schuppen war ja im Prinzip bezugsfertig.

    Wenn da einer ein Gerüst auf der Treppe aufbaut, muß der doch wohl selbst dafür sorgen daß er nichts vermackt, und nicht der, der die Treppe baut.

    Jungens, das ist eine Scheíß-Rechtslage. Wenn der Auftraggeber dem Treppenbauer bei der Beweissuche nicht hilft (denn der weiß ja wer nach der Stufenverlegung im Haus war) hat der Treppenbauer nix zu lachen. Das kann´s echt nicht sein.

    Ich denke das gibt einen Rechtsstreit, und ich bin gespannt auf den Ausgang. Wenn es in ein paar Jahren soweit ist, sage ich "Bescheid".

    Vielen Dank für Eure Beiträge. Es war mir nicht klar, daß das ganze System so krank ist.

    Gruß khr
     
  20. #20 numerobis1, 23.03.2006
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    abgesehen von der wirklich unglückliche Geschichte mit der Abnahme bin ich immer noch der Meinung, daß eine Pappe als Treppenabdeckung in keinem Fall ausreichend ist.

    Mir ist klar, daß ein Schlosser gewisse Probleme im Umgang mit dem Baustoff Holz hat, er hats einfach nie wirklich gelernt....
    Wer Tischler gelernt hat, weiss wovon ich Rede, in guten Betrieben werden fertige Oberflächen wie rohe Eier behandelt, selbst Treppenlacke!

    Beim Abdecken mit Hartfaser werden da die Kanten gebrochen und jeglicher Staub entfernt, denn der Kann bei Reibung zu Kratzern führen. Dann wird die Abdeckung verrutschungssicher befestigt (und man testet das Klebeband vorher ausgiebig ;) )....

    In 1mm Pappe wird jedes Steinchen durchgetreten (bestimmt sind die Außenanlgen noch nicht fertig, oder der Belag frisch versandet, oder der Gehweg gestreut.... :winken )

    Aber das^^ muss man natürlich kalkulieren!

    Für mich absolut unverständlich, da es ja schon Probleme deswegen gab...
     
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