Einheitswert - Fragen zur Wohnflächenverordnung

Diskutiere Einheitswert - Fragen zur Wohnflächenverordnung im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, das Finanzamt fordert uns auf, eine Wohnflächenberechnung (gem. WoFlV vom 1.1.2004) zur Einheitsbewertung unseres neu gebauten EFH...

  1. Tommi

    Tommi

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    Hallo,

    das Finanzamt fordert uns auf, eine Wohnflächenberechnung (gem. WoFlV vom 1.1.2004) zur Einheitsbewertung unseres neu gebauten EFH vorzulegen.

    Dazu habe ich einige Fragen:

    1. Gilt eine Speisekammer im EG (zwischen Küche und Gäste-WC gelegen) als "Abstellraum" im Sinne von § 2 Absatz 3 Punkt 1 b)

    2. Gilt ein "Technikraum" im DG (mit Gas-Brennwerttherme) als "Heizungsraum" im Sinne von § 2 Absatz 3 Punkt 1 f)

    3. Gilt ein Arbeitszimmer=privat genütztes Büro als "Geschäftsraum" im Sinne von § 2 Absatz 3 Punkt 3?

    4. Gilt ein Treppenhaus, das Keller/EG/DG erschließt und durch separate Innentüren von den restlichen Räumen abgetrennt ist, als Wohnfläche?

    Danke.

    Gruß

    Tommi
     
  2. Tommi

    Tommi

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    Frage ich mal "leichter" ;-)

    Gibt es Wichtiges zu beachten, um bei der Einheitswertfeststellung dem "Vater Staat" nicht unnötig Geld in den Rachen zu werfen?

    Gruß

    Tommi
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Aus der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche:

    ---------------------------
    Zu § 2 (Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 legt fest, welche Räume einerseits bei einer Wohnung und andererseits bei einem Wohnheim im Rahmen der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift enthält gegenüber dem bisherigen § 42 Abs. 1 und 3 II. BV keine inhaltlichen Änderungen. Auf eine entsprechende Regelung zu einzelnen Wohnräumen und untervermieteten Teilen einer Wohnung (bisheriger § 42 Abs. 2 II. BV) wird verzichtet, weil hierfür kein Bedarf mehr besteht.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 stellt klar, dass die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in die Grundflächenberechnung einzubeziehen sind, sofern diese ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 bezeichnet die Räume, die bei der Wohnflächenberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Er entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 42 Abs. 4 II. BV. Nicht übernommen wurden die Wirtschaftsräume (bisheriger § 42 Abs. 4 Nr. 2 II. BV), für deren Erwähnung kein Bedarf mehr besteht.

    Unter Zubehörräumen i. S. d. Nummer 1 sind - wie auch nach dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV - Räume zu verstehen, die nicht dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt zu unmittelbaren Wohnzwecken, gleichwohl aber mittelbar Wohnzwecken dienen und außerhalb des engeren Wohnbereichs liegen. Die beispielhafte Nennung möglicher Zubehörräume ist gegenüber dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV sprachlich präziser gefasst und um Heizungsräume ergänzt worden. Kellerersatzräume werden aus Klarstel- lungsgründen ausdrücklich neben den Abstellräumen benannt. Schuppen (Holzlegen) werden wie auch nach bisherigem Recht vom Oberbegriff des Zubehörraums erfasst, aber nicht mehr gesondert aufgeführt.

    Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV und wurde nur sprachlich verändert.

    Unter Geschäftsräumen i. S. d. Nummer 3 sind - wie auch nach dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV - Räume zu verstehen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf Dauer anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen und beruflichen Zwecken, zu dienen bestimmt sind und solchen Zwecken dienen.
    ---------------------------

    Treppenräume innerhalb der Wohnung sind Wohnfläche. Die Grundflächen der Treppen selbst sind gemäß § 3 Abs. 3 abzuziehen.

    Ergänzung: die Speisekammer sehe ich innerhalb des engeren Wohnbereichs und damit als Wohnfläche.
     
  4. #4 Gast-Unbekannt, 19.04.2006
    Gast-Unbekannt

    Gast-Unbekannt Gast

    Ja, der Keller

    Hallo,
    gerne addiert das FA Kellerräume, wenn auf den Plänen Hobbyraum u.ä. steht. Wenn der Bescheid kommt, sofort nachrechnen.
    Wenn man entgegnen kann, dass der Hobbyraum keine Heizung hat oder zu kleine Fenster oder zu niedrige Decken, entfallen diese Räume aus der Berechnung.
    Weiter kann es sich lohnen, Einspruch gegen Bescheid vom FA und gegen den von der Gemeinde einzulegen.
    http://www.hausundgrund-rheinland.de/site/service/grundsteuer.php
    Viele Grüße und Erfolg
     
  5. Tommi

    Tommi

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    @Bruno:

    Danke für die amtliche Begründung. Diese hilft weiter!

    Zu meinen Fragen 1 bis 4:

    1) Speisekammer: Sehe ich mit dem "engeren Wohnbereich" genauso, gehört also zur Wohnfläche.

    2) Technikraum = "Heizraum"im Sinne der Verordnung: Deiner Meinung nach also keine Wohnfläche ??

    3) Ein Arbeitszimmer, das von "baulicher Anlage und Ausstattung" genauso gut Kinderzimmer sein könnte, ist also auf jeden Fall Wohnfläche, richtig ??

    4) Wenn - wie bei uns - EG und DG zu einer Wohnung gehören, gehören die Treppenräume abzgl. Treppengrundfläche also ebenfalls zu den Wohnräumen.
     
  6. #6 Leonard, 07.09.2013
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    Schließe mich der interessanten Frage an: wird ein privates Büro bei der Einheitswertfeststellung flächenmäßig berücksichtigt oder nicht? danke
     
Thema: Einheitswert - Fragen zur Wohnflächenverordnung
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