Grenzgarage, Bebauungsplan

Diskutiere Grenzgarage, Bebauungsplan im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, da unser Architekt in Urlaub ist und uns an seinem letzten Tag einen wenig erbaulichen Plan geschickt hat wende ich mich ans Forum,...

  1. #1 einguterbau, 20.08.2015
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    Hallo,

    da unser Architekt in Urlaub ist und uns an seinem letzten Tag einen wenig erbaulichen Plan geschickt hat wende ich mich ans Forum, damit wir uns bis zu seiner Rückkehr eine Meinung bilden und eine Einschätzung der Möglichkeiten gewinnen können.

    Der Bebauungsplan sagt:
    "Aneinandergebaute Grenzgaragen sind mit Satteldächern, trauf-, first- und fassadenbündig auszuführen."
    Außerdem: "Die Dächer an das Hauptgebäude angebauter oder darin integrierter Nebengebäude (wie Anbauten, Garagen, Freisitze) sind in Dachform, Neigung und Material der Dachfläche des Hauptgebäudes anzupassen, dabei kann die für das Gebäudedach des Hauptgebäudes festgesetzte Dachneigung um bis zu 15° unterschritten werden."

    Unser Nachbar war schneller als wir mit der Planung / Genehmigung und hat sein EFH plus Grenzgarage errichtet, Dachneigung 25°, 9 m lang entlang der Grenze und Ausnutzung der vollen Höhe.

    Unserer Planung sieht für Haus und Grenzgarage 20° Dachneigung vor, nur 7,5 m entlang der Grenze und niedrigere Traufen. Das Bauamt (Bayern) verlangt, dass unser Garagendach ebenfalls in 25° gebaut wird und wir uns in der Traufhöhe an die Nachbargarage anpassen - die Länge spielt wohl keine Rolle. Der neue Plan unseres Architekten hat nun dargestellt, welche Auswirkungen die Übernahme der Traufhöhe und Garagendachneigung hätte. Optisch gefällt uns das Ergebnis nicht, da Garagendach und zum Haus verlängertes Vordach sehr wuchtig und dachlastig wirken. Ein Fenster auf der Giebelseite des Hauses müsste entfallen oder als schmales Band ausgeführt werden, da der höhere Garagenfirst das Fenster teilweise verdecken würde. Die unterschiedlichen Dachneigungen von Garage und Haus gefallen auch nicht.

    Nun die Fragen:
    Wieviel müsste unsere Garage von der Grenze wegrücken - d.h. schmäler werden - damit wir bei Dachneigung und Garagenhöhe unabhängig von der Garage des Nachbarn werden? Dass wir etwas Platz verschenken ist klar.

    Müsste bei Beibehaltung als Grenzgarage nicht auch unser Haus für 25° Dachneigung geplant werden, da ja die Dachneigung der Garage nicht steiler sein darf als die des Hauses?

    Vielen Dank für eure Antworten.
     
  2. #2 RaBauke, 21.08.2015
    RaBauke

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    Stell doch mal den Grundstückslageplan für einen besseren Überblick ein.
     
  3. #3 einguterbau, 22.08.2015
    einguterbau

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    LAGEPLAN-002.jpg

    oben ist Norden, dort ist die Erschließungsstraße, links (westlich) neben unserer geplanten Garage hat der Nachbar seine Grenzgarage schon gebaut.
    Wie weit müssen wir die westliche Wand unserer Garage nach Osten rücken, damit wir uns nicht mehr an die Vorgaben des Bebauungsplans für aneinandergebaute Grenzgaragen halten müssen?
     
  4. #4 ManfredH, 22.08.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Abstandsfläche = Wandhöhe + 1/3 Dachhöhe, jedoch mind. 3,00 m
    Falls das 16-m-Privileg nicht bereits an 2 anderen Gebäudeseiten beansprucht wird, dürfte die Abstandsfläche halbiert werden, aber auch dann mind. 3,00 m
     
  5. #5 jodler2014, 22.08.2015
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    Ob einguterbau mit einer 5m breiten Garage und mit dem fehlenden Fenster dann glücklich werden kann ...

    Ohne Kompromisse wird es nicht funktionieren ..Sekt oder Selters

    Soll der Architekt sich mal einen Kopf machen ..

    Schwierig ,aber nicht unmöglich..

    Die 5° DN hin oder her sollten das Gesamtkonzept ja nicht zum scheitern bringen ?
     
  6. #6 ManfredH, 22.08.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast


    Ein Fenster würde dann fehlen, wenn man bei der Garage die Dachneigung der Nachbargarage aufnehmen würde, was guterbau ja gerade nicht möchte!
     
  7. #7 jodler2014, 22.08.2015
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    Sag ich doch !:winken ..#5
     
  8. #8 ManfredH, 22.08.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Wenn die Garage verschmälert wird, dann muss die Dachneigung nicht geändert werden und das Fenster nicht entfallen.

    Den Unterschied zwischen "und" und "oder" kennst du ? :winken
     
  9. #9 einguterbau, 23.08.2015
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    Es geht nicht nur um 5° Dachneigung der Garage. Die Garage des Nachbarn ist traufseitig auch ca. 50 cm höher, was das optisch und für das Fenster die Situation noch verschlimmert.
    Außerdem muss vielleicht auch die Dachneigung des Hauses um 5° steiler werden entsprechend Bebauungsplan ("Die Dächer an das Hauptgebäude angebauter oder darin integrierter Nebengebäude (wie Anbauten, Garagen, Freisitze) sind in Dachform, Neigung und Material der Dachfläche des Hauptgebäudes anzupassen, dabei kann die für das Gebäudedach des Hauptgebäudes festgesetzte Dachneigung um bis zu 15° unterschritten werden." ? Was wir ebenfalls nicht möchten. Es es tatsächlich so, dass bei einem Abstand der beiden Garagen von z.B. 1 m immer noch die Festlegungen für aneinandergebaute Grenzgaragen gelten?
    Wie könnte man einen 3 m breiten Streifen nutzen? Fahrradgarage, Gartengeräteschuppen, Müllplatz, überdachter Pkw-Stellplatz? Welche Regelungen gelten?
    Wäre es denkbar, zwei Garagen mit unterschiedlicher Dachneigung zu bauen?
     
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  1. darf ich mit dem Bau einer Garage die Fenster des Nachbarn vedecken?

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