§10E EstG: Kann mir das mal jemand erklären?

Diskutiere §10E EstG: Kann mir das mal jemand erklären? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, meine Mutter sagte mir sie hätte von einem Bekannten erfahren, dass ich wohl in der Lage wäre, aufgrund des oben genannten Gesetzes jeden...

  1. #1 Baufrank, 25.08.2008
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    Hallo,
    meine Mutter sagte mir sie hätte von einem Bekannten erfahren, dass ich wohl in der Lage wäre, aufgrund des oben genannten Gesetzes jeden Monat von meinen Raten des geplanten Annuitätendarlehens ordentlich Kohle vom Finanzamt zurückzuerhalten. Das glaube ich aber nicht, wenn ich mir den Gesetzestext durchlese, obwohl ich dieses Juristendeutsch nur in Ansätzen verstehe.
    Zu meiner Situation nochmal:Ich will eine bereits bestehende Wohnung, die Teil eines 15-Parteienhaus ist, eine Wohnung kaufen. Finazierungsbedarf ca. 170.000 €. Das Haus ist Baujahr 1919, wurde aber 2001 komplett saniert. Es kamen sogar 2 zusätzliche Stockwerke drauf, die also sozusagen Neubau wären (meine Wohnung gehört aber zu den alten). Ich müßte die Wohnung jedoch nochmal mit 15-20.000 € renovieren. Ich verstehe das gesetz jedoch so, dass der Bauträger, der den Altbau saniert hat, das Recht auf 10E hat und ich jetzt nicht mehr.
    Kann mir das mal jemand erklären? Falls ich doch Anrecht hätte, wäre das ja ein schöner Zusatzstein beim Aufbau meiner Finanzierung.

    Danke, gruß
    Frank
     
  2. #2 Zuviel Zeit, 26.08.2008
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    Nur mal so meine Laienmeinung:

    Die einzige steuerliche Förderung für selbstgenutzten Wohnraum ergab sich aus der Eigenheimzulage, und ergibt sich in Zukunft aus dem Eigenheimrentengesetz.

    Weiterhin kann man natürlich Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen, allerdings ist hier der Neubaubereich meiner Meinung nach ausgeschlossen. Zudem ist die Höhe ja stark begrenzt.


    Anders sieht die Sache bei vermietetem Wohneigentum aus. Hier sind beinahe alle Kosten absetzbar, allerdings nur solange einem das Finanzamt noch glaubt dass man grundsätzlich mit Gewinn vermieten will. Es muss also in absehbarer Zeit auch ein Einkommen aus der Wohnung zu erzielen sein.

    Gruß
     
  3. #3 Bodynerv, 26.08.2008
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    Einfach mal den Gesetzestext durchlesen. § 10e EStG ist letztmals anzuwenden für Objekte, die vor dem 01.01.1995 hergestellt oder angeschafft worden sind (steht im Absatz 4, Satz 9).
     
  4. #4 Stefan61, 26.08.2008
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    Reihenfolge der Eigenheimförderung: § 7b EStG bis 1985, § 10e EStG bis 1995, EigZulG bis 2006, seither: nichts mehr!
     
  5. #5 Baufrank, 26.08.2008
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    Vielen Dank für die Infos, das war erschöpfend dargelegt...wär auch zu schön gewesen. Wobei ich aber auch schon hörte, dass diese staatlichen Förderungen im Grunde nur den Baugesellschaften bzw. geholfen haben. Die haben das eben einfach auf ihre Preise oben draufgepackt. Der Endkunde hatte auf diese Art von den Förderungen sozusagen nicht profitiert. jetzt, da es die Förderungen nicht mehr gibt haben sich die banken / bauträger eben darauf einstellen müssen und die Preise dementsprechend gesenkt, weil die Kaufkraft fehlt.
     
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