Das leidige Thema mit dem "höher bauen als genehmigt"

Diskutiere Das leidige Thema mit dem "höher bauen als genehmigt" im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, ich wage es mal, eine doofe Frage zu stellen, aber als Laie sind mir die Konsequenzen nicht wirklich bewusst......

  1. Emma

    Emma

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    Hallo zusammen,

    ich wage es mal, eine doofe Frage zu stellen, aber als Laie sind mir die Konsequenzen nicht wirklich bewusst...

    Problemstellung: erlaubte seitliche Wandhöhe lt. Satzung = 5,30 m ab Strasse.
    im Grundstück verläuft jedoch eine Erhebung von 45 cm. Auf diesem "Hügel" soll unser Haus stehen (bei 546 m² Grundstück können wir auch nicht ausweichen oder umplanen), somit fehlen uns 45 cm bei der Höhe, unser Haus kann also max. 4,85 cm hoch werden.

    Vielen mag diese Höhe genügen, aber wir brauchen zumindest 5,10 m. Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt abgewatscht werde: was passiert, wenn wir 25 cm höher bauen, als im Genehmigungsplan drinsteht? Strafe?? Rückbau?? Was ist am wahrscheinlichsten?

    Vielen Dank und herzlichen Gruß,
    Emma

    P.S. der Nachbar, welchem wir die Sicht ohnehin zubaun, ist uns nicht so wohlgesonnen und wird sich ggf. freuen, wenn er einen Fehler findet... :fleen
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 14.07.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Rückbau ist schon möglich.
    Entweder den Feldherrenhügel abtragen oder einen Antrag auf Befreiung/Ausnahme stellen.
     
  3. #3 HolzhausWolli, 14.07.2008
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    Hallo,

    ich glaube kaum, daß hier jemand einerseits sagen kann welche Strafe am wahrscheinlichsten ist, vielmehr daß jemand raten würde gegen einen B-Plan zu verstoßen.

    Die ursprüngliche Planung ist ja nun mal falsch.

    Selbst wenn der Nachbaraspekt nicht da wäre.... ne, ich würde meine Planung ändern und gemäß Bebauungsrichtlinie bauen.

    Sonst gibt 100% Ärger.....
     
  4. Emma

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    Abtragen geht lt. Archi nicht (dem habe ich im übrigen die Frage mit den 25 cm höher bauen noch nicht gestellt), da die Gefahr zu groß ist, dass auf einer Seite Wasser ins Haus läuft.

    Hat man denn eine Chance bei einem Antrag auf Befreiung/Ausnahme?? Die 5,30m sind ja in der sog. Ortsabrundungssatzung festgelegt.
     
  5. AndyAC

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    Hat Herr Dühlmeyer doch schon geschrieben: warum nicht abtragen 45cm ist doch nicht die Welt? Wenn Ihr mit Keller baut muss eh gebudelt werden, da sind 45cm Peanuts, man braucht ja nicht das ganze Grundstück abzutragen, da kann man zum Haus doch ein wenig abböschen, 1-2Stufen bis in den Garten...
     
  6. AndyAC

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    Ah, zu spät...
    Aber das Abtragen nicht geht, halte ich erstmal für ein Gerücht, wo soll das Wasser wo hereinlaufen, kann ich mir gerade nicht so richtig vorstellen, mach dochmal eine Skizze, vielleicht findet sich ein netter Lösungsvorschlag.
     
  7. #7 RMartin, 14.07.2008
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    Ich hab das schonmal erlebt. Musste laut Anordnung vom Architekten den Keller 50cm höher gründen wie bei der Hausplanung und der zulässigen Traufhöhe möglich war. Dies wurde aus Entwässerungsgründen gemacht, da dies ein tiefliegendes Grundstück war.
    Tja, irgendeiner wird wohl dem Bauamt was gesagt haben und als die Decke auf dem Keller war und gerade die aufgehenden Erdgeschosswände angerissen wurden, kam das Bauamt auf die Baustelle. Im Gepäck ein schönes Schild, welches aufgehängt wurde. Dem Sinn nach stand halt auf dem Schild, dass die Baustelle bis auf weiters geschlossen ist und weiterarbeiten strafbar ist...
    Ende vom Lied war, dass es mehrere Wochen dauerte bis die Arbeiten wieder aufgenommen wurden und eine mir nicht bekannte Strafe gegeben hat. Aber kein Rückbau in dem Fall.
    Das nur so als mein Erlebnis bzgl. "bauen entgegen festgesetzten Höhen".

    Grüße
     
  8. Emma

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    hm, ich werde den Archi nochmal wg. Abtragen ansprechen, aber der meinte ja bereits, dass das nicht funktioniere...
     
  9. #9 HolzhausWolli, 14.07.2008
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    Wie Ralf schon schrieb: Einen Antrag auf Befreiung einzelner Kriterien des B-Planes ist immer möglich. Ob der Befreiung aber stattgegeben wird....ist immer fraglich.

    Soweit ich mich erinnere werden in dieses Prüfungsverfahren ebenfalls und insbesondere nachbarschaftliche Interessen/ Rechte bzw. mögliche Einschränkungen einbezogen. Ob der aber explizit gefragt wird weiß ich nicht......

    Aber noch was.... "dem habe ich im übrigen die Frage mit den 25 cm höher bauen noch nicht gestellt .....

    Das das Haus 25cm zu hoch wird, müßte der doch bei der Planung selbst festgestellt haben. Von daher wußte er es doch noch vor euch? Oder plant der brav und richtig nach B-Plan, was euch aber zu niedrig ist??
     
  10. bernix

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    Wand- oder Traufhöhe?
    -
    4,85 reicht für ein Vollgeschoss und ordentlich Kniestock im OG, sofern der Keller fast völlig im Boden verschwindet...
    im OG kann evtl durch Gauben noch etwas "aufgebessert" werden, sodass man das Vollgeschoss nicht vermisst.
    Was ist den geplant?
     
  11. Quelle

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    Dachneigung?
     
  12. #12 wasweissich, 14.07.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    hat er noch nie etwas von abdichten und wasserführung gehört??

    j.p.
     
  13. Emma

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    Also:

    im B-Plan steht "Wandhöhe max. 5,30 m"
    Es ist ein Haus mit Quergiebel geplant, Dachneigung 25 °
    Wir möchten gerne einen Kniestock von 1,90 - 2 m, das ist zum einen für die Kleinderschrankposition in den KiZi wichtig, als auch für die Position der Dusche im Bad.

    Der Archi befürwortet auch diesen hohen Kniestock. Er wusste auch, dass das Haus - so wie wir alle es gerne hätten - zu hoch ist. Unsere Strategie war "wir versuchen es mal", denn im benachbarten Landkreis beispielsweise wird das nicht so eng gesehen.

    Klar, das Amt ist im Recht und wir müssen uns jetzt was anderes einfallen lassen.

    Da der Hügel nicht komplett abflacht, sondern am Ende der Grundstücks immer noch 20 cm über der Strasse liegt, sieht der Archi das Abtragen als fast unmöglich an. Von Abdichten und Wasserführung, etc. hat er nichts erwähnt. Allerdings war er ja vor Ort und hat sich alles angeschaut und vermessen. Ich muss ihm doch vertrauen können... ?

    LG, Eva
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 15.07.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Sorry - aber ein Architekt, der ein "baun wa mal einfach höher" ohne Wehklagen und DEUTLICHE Aufklärung der Bauherren so sang- und klanglos mitmacht, hätte mein Vertrauen nicht.
    Nicht nur, dass er die Bauherren nicht über das Risiko informiert. Er hngt auch um den eigenen Hals eine Schlinge!!

    MfG
     
  15. Emma

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    nein, nicht falsch verstehen:

    wir haben den Plan mit der überschrittenen Höhe eingereicht, in der Hoffnung, dass es trotzdem genehmigt wird. Aber das wird es leider nicht. Jetzt werden wir wahrscheinlich auf einen genehmigten Erweiterungsantrag hoffen.

    Das mit dem trotzdem höher bauen war meine Idee ;-) der Archi befürwortet dies nicht!

    Sorry, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt :o
     
  16. #16 HolzhausWolli, 15.07.2008
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    Hmmm...irre ich mich oder ist das im vorliegenden Fall dann ein "Befreiungsantrag" ? :shades

    Erweiterungsantrag umfaßt doch genehmigungspflichtige Dinge die nicht schon (im B-Plan) festgeschrieben wurden.

    Wie auch immer..... bei offenkundiger amtlicher Ablehnung würde ich keinesfalls das Schicksal herausfordern und dagegen verstoßen.
     
  17. JoSeb

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    wie siehst denn aus mit der im Bplan festgesetzten Vollgeschossigkeit?
    Sind 2 Vollgeschosse erlaubt!!??
     
  18. Emma

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    stimmt, Befreiungsantrag ist die richtige Bezeichnung :o

    Ja, 2 Vollgeschosse sind erlaubt lt. B-Plan
     
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