Bodenplatte aus Faserbeton 2. Auflage

Diskutiere Bodenplatte aus Faserbeton 2. Auflage im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Zunächst möchte ich mich bei allen für Ihre Antwort, unter 'Bodenplatte aus Faserbeton' bedanken und weiter unten dann die Meinung von Herrn...

  1. mecki7

    mecki7

    Dabei seit:
    05.02.2007
    Beiträge:
    5
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Techn. Zeichner
    Ort:
    Saarlouis
    Zunächst möchte ich mich bei allen für Ihre Antwort, unter 'Bodenplatte aus Faserbeton' bedanken und weiter unten dann die Meinung von Herrn Stöeckel darstellen von der wir glauben dass sie für alle interesant ist.

    Noch einmal kurz:
    Es ging um eine Bodenplatte aus Faserbeton, kein Keller ebenerdig Frost und eventuell Tausalzbelastung, die als C25/30 XC2 Zugabemenge 25 kg/m² bestellt war, vom Baustoffhändler aber nach Gutdünken als C20/25 XC3 Zugabemenge 25 kg/m² geliefert wurde und mir erst aufgefallen war als alles zu spät war. Mein Statiker meinte die Betongüte wäre statisch ausreichend. Dann Originaltext " Die Expositionsklasse XF1 wird durch den Beton C20/25 nicht eingehalten. Es wird daher vorgeschlagen, die Stirnseite und den Überstand der Bodenplatte zu dämmen." Habe ich auch so geglaubt. Nachdem Herr Stoeckel mich etwas wachgerüttelt hat, habe ich meinen Statiker gefragt wieso er einen XF1 bemängelt, wenn er doch nur einen XC2 gefordert habe, wollte er nicht glauben, konnte aber die Unterlagen im Moment nicht finden ich soll aber bis zum Wochenende noch Bescheid bekommen. Nach seiner Meinung ist aber der Fakt C25/30 zu C20/25 ausreichend um eine Zusatzdämmung erforderlich zu machen und den Baustoffhändler zu Verantwortung zu ziehen.

    Anhang Meinung von Herrn Stoeckel

    Sehr geehrter Herr Arweiler,

    die Antworten auf die Nachfragen, die ich im Forum gestellt habe, sind wohl auch für die anderen interessant. Die können die Antworten aber so nicht lesen.

    Da das Gebäude nicht unterkellert ist, ist die Bodenplatte anscheinend dem Frostangriff voll ausgesetzt. Ggf. kommt noch eine Tausalzbelastung hinzu.

    Beim frieren dehnt sich das im Beton immer mehr oder weniger vorhandene Wasser aus. Das führt zu einer Lockerung des Gefüges und irgendwann zur Zerstörung des Betons.

    Um die Dauerhaftigkeit des Betons über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, wurden deshalb Mindestanforderungen festgelegt. Die Expositionsklassen dienen hierbei einer gewissen Katalogisierung.

    Der Beton der Bodenplatte wäre mindestens der Expositionsklasse XF1 zuzuweisen. Dies ist anscheinend nicht geschehen. Da auf Grund des derzeitigen Bautenstandes ein Rückbau wahrscheinlich nicht mehr in Frage kommt, müssen (auf Kosten des Unternehmers ; der ggf. auf den Baustoffhändel zurückgreifen kann) gleichwertige Ersatzmaßnahmen getroffen werden.

    Denkbar wäre z.B., dass der Beton durch eine Epoxidbeschichtung vor direktem Wasser- und Tausalzzutritt und durch eine (ggf. zusätzliche) Dämmung vor starker Frosteinwirkung geschützt wird.

    Ansprechpartner für den Mangel ist der Bauunternehmer. Der hat den falschen Beton bestellt, angenommen und eingebaut. Sofern in der Planung keine Aussagen gemacht wurden, könnte auch eine (Mit-)Haftung des Entwurfsverfassers (Architekt) und/oder des Tragwerksplaners (Statiker) in Frage kommen. Auch die Objektüberwachung (Bauleitung), sofern eine beauftragt wurde und erfolgte, hat in vorliegendem Fall versagt und ist dementsprechend haftbar.

    Beim Architekten, dem Statiker und der Bauleitung kommt eventuell sogar die Forderung nach einem kompletten Rückbau in Frage [vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 1/00 - OLG Hamm, LG Arnsberg]. Ob dies allerdings sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln.

    Hier geht es aber sehr ins juristische, weshalb Sie besser einen Anwalt fragen sollten. Bei dieser Gelegenheit möchte ich gleich noch darauf hinweisen, dass alles nur meine Meinung ist und keine Rechtsberatung darstellt.
    In jedem Fall sollten Sie den Mangel anzeigen und unverzüglich (unter Fristsetzung ; genaues Datum) Abhilfe fordern. Bis dahin steht Ihnen ein entsprechender Einbehalt zu.
    "BGB § 635 Nacherfüllung
    (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
    (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    ...
    BGB § 641 Fälligkeit der Vergütung
    (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. ...
    ...
    (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."
    Bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise dürfte eine Zahlungseinstellung gerechtfertigt sein. Auf keinen Fall dürfen Sie ohne Rechtsberatung ein Abnahmeprotokoll unterschreiben. Sollten Sie gezwungen sein einzuziehen, weil z.B. die alte Wohnung gekündigt ist und geräumt werden muss, so sollten Sie dies dem Unternehmer schriftlich erklären und darauf hinweisen, dass Sie wegen des bestehenden Mangels trotz Einzug ein Abnahme verweigern.
    Mit freundlichen Grüßen
    Volker Stöckel
    17358 Torgelow, Drögeheider Str. 165
    Tel.: 039 76 / 43 22 98
    http://www.ing-stoeckel.de
     
  2. #2 JamesTKirk, 15.03.2007
    JamesTKirk

    JamesTKirk Gast

    Wieso steht denn jetzt das Thema "Tausalze" im Raum, was bei einer "normalen" Bodenplatte überhaupt nicht relevant ist ?? Da wären ja bei den Expositionsklasse XD1, 2 oder 3 in Kombination mit XF2 oder XF4 zu wählen. Notwendig wären dann ein C 25/30 LP mit Mikro-Luftporen oder ein C 35/45.

    Ich verstehe jetzt gar nix mehr :cry
     
  3. mecki7

    mecki7

    Dabei seit:
    05.02.2007
    Beiträge:
    5
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Techn. Zeichner
    Ort:
    Saarlouis
    Ich habe von meinem Statiker jetzt ein Schreiben bekommen worin mitgeteilt wird, "dass bei einer Betonbestellung der Güte C25/30 automatisch und ohne spezielle Erwähnung die Expositionsklasse XF1 (mäßige Wassersättigung ohne Taumittel) und XC4 (wechselnd naß und trocken) enthalten sind." Ich konnte vom Beton werk noch nicht in Erfahrung bringen ob dies so richtig ist weiß jemand etwas hierzu?

    Thema Tausalzbelastung wurde von Herrn Stoeckel eingebracht, kann als Laie nichts dazu sagen. Wie gesagt die Bodenplatte liegt ebenerdig und ca. 10 cm im Erdreich, bis zur Bundesstrasse, die vorm Haus vorbei geht sind es ca. 10 m. Spielt da Tausalzbelastung eine Rolle?
     
  4. #4 Carden. Mark, 18.03.2007
    Carden. Mark

    Carden. Mark

    Dabei seit:
    23.01.2004
    Beiträge:
    10.396
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    öbuv Sachverständiger
    Ort:
    NRW
    Benutzertitelzusatz:
    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    eher weniger
    Und wenn es um Tausalz auf eigenen Wegen gehen soll, dann haben 99% aller Bv. im Fundament und Sohlenbereich des Wohnungsbaues ein Problem
     
  5. #5 JamesTKirk, 18.03.2007
    JamesTKirk

    JamesTKirk Gast

    Ich sehe es auch so, dass Tausalze keine Rolle spielen.

    Durch einen C 25/30 mit einem w/z-Wert kleiner gleich 0,60 und einem Zementgehalt von mindestens 280 kg/m³ (270 kg/m³ bei Anrechnung von Flugasche) sind die Anforderungen XC4 und XF1 abgedeckt. Die verwendete Gesteinskörnung muss aber noch die erhöhte Anforderung F4 erfüllen, sonst ist das Gestein nicht frostsicher.
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 18.03.2007
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

    Dabei seit:
    11.01.2006
    Beiträge:
    6.966
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    63110 Rodgau
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    ??? ...

    ... und was ist mit dem Mindestabstand zu Bundestraßen von 20 m :confused:
     
  7. #7 Carden. Mark, 18.03.2007
    Carden. Mark

    Carden. Mark

    Dabei seit:
    23.01.2004
    Beiträge:
    10.396
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    öbuv Sachverständiger
    Ort:
    NRW
    Benutzertitelzusatz:
    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    wo kommt die Forderung her?
     
  8. #8 VolkerStoeckel, 20.03.2007
    VolkerStoeckel

    VolkerStoeckel

    Dabei seit:
    16.08.2005
    Beiträge:
    90
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    17358 Torgelow
    bitte genauer lesen

    Hallo,
    habe meine Email an Herrn Arweiler eben erst gefunden.

    Da bisher keine Angaben zur Lage und Beanspruchung der Bodenplatte vorlagen, habe ich in meiner Email nur auf alle zu beachtenden Punkte hingewiesen. Es hätte auch direkt an der Straße liegen können (z.B. Innenstadtbebauung).

    "Da das Gebäude nicht unterkellert ist, ist die Bodenplatte anscheinend dem Frostangriff voll ausgesetzt. Ggf. kommt noch eine Tausalzbelastung hinzu."

    Mit freundlichen Grüßen
     
  9. #9 th_viper, 20.03.2007
    th_viper

    th_viper

    Dabei seit:
    03.11.2004
    Beiträge:
    883
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    Anbauverbot von öffentlichen Straßen
    Bundesfernstraßengesetz § 9 (1) 1.

    gilt aber nur außerhalb des Erschließungsbereiches von Ortsdurchfahrten
     
  10. #10 Carden. Mark, 20.03.2007
    Carden. Mark

    Carden. Mark

    Dabei seit:
    23.01.2004
    Beiträge:
    10.396
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    öbuv Sachverständiger
    Ort:
    NRW
    Benutzertitelzusatz:
    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    na guck da mal hin.
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 20.03.2007
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

    Dabei seit:
    11.01.2006
    Beiträge:
    6.966
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    63110 Rodgau
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Genau geguckt ...

    ... heißt es im FSTRG:

    §9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen

    (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
    1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.
     
Thema:

Bodenplatte aus Faserbeton 2. Auflage

Die Seite wird geladen...

Bodenplatte aus Faserbeton 2. Auflage - Ähnliche Themen

  1. Bodenplatte mit Streifenfundament auf Mutterboden?

    Bodenplatte mit Streifenfundament auf Mutterboden?: Hallo zusammen, zunächst vielen Dank für das Lesen meiner Frage. Meine Partnerin und ich lassen von einem Hausbauunternehmen aktuell ein Angebot...
  2. Bodenplatte

    Bodenplatte: Hallo zusammen, Ich weiss gar nicht wie ich anfangen soll, daher hier vorab ein paar Hintergründe: Wir haben und letztes Jahr zum Hauskauf...
  3. Streifenfundament oder Bodenplatte?

    Streifenfundament oder Bodenplatte?: Hallo ich bin neu hier. Wir wollen eine Gerätehütte mauern. Nun ist die Frage mit einem Streifenfundament oder Bodenplatte. Unter den Platten ist...
  4. Bodenplatte in Faserbeton ohne Fundamente???

    Bodenplatte in Faserbeton ohne Fundamente???: Guten Morgen liebe Expertenrunde, jetzt haben wir endlich mit dem Bau unseres (bzw. von meinen Eltern) Hauses begonnen. Seit ein paar TAgen...
  5. Bodenplatte aus Faserbeton

    Bodenplatte aus Faserbeton: An unserem Neubau ist Faserbeton verwendet worden bestellt war ein C25/30 XC2. Der Mitarbeiter des Baustoffhändlers meinte nach Rücksprache mit...