Wegerecht durch Grunddienstbarkeit

Diskutiere Wegerecht durch Grunddienstbarkeit im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo ihr lieben Experten, vielleicht könnt ihr mir ja folgende Frage beantworten: Wenn Grundstück A eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch...

  1. #1 HausbauElfchen, 26.10.2011
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    Hallo ihr lieben Experten,

    vielleicht könnt ihr mir ja folgende Frage beantworten:

    Wenn Grundstück A eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen hat, über Grundstück B zu gehen, ist das Wegerecht dann absolut gesichert oder braucht man zusätzlich noch eine Baulast, auch wenn die Baugenehmigung für Grundstück A schon erteilet ist und das Bauamt KEINE Baulast verlangt hat, weil das Grundstück schon über eine andere Zufahrt erschlossen ist?

    Sichert allein die Grunddienstbarkeit schon, dass Besitzer A über Grundstück B laufen darf?

    Danke schon mal,
    Elfchen

    PS: Ich habe hier schon viel dazu gelesen, aber da war immer die Baulast vom Bauamt verlangt...
     
  2. #2 Baufuchs, 26.10.2011
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 26.10.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    1. Wenn Besitzer A über B laufen darf, ist die Dienstbarkeit nicht auf grundstück A, sondern auf B einzutragen, denn das ist das "dienende Grundstück".

    2. Grunddienstbarkeiten sind privatrechtliche Vereinbarungen, das Wegerecht ist damit gesichert. Welche Berechtigungen sich daraus ableiten lassen ergibt sich aus dem Text der Dienstbarkeit.
     
  3. #3 HausbauElfchen, 26.10.2011
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    Danke für die schnelle Antwort!
    Ja, da fehlt ein Wörtchen, ich meine natürlich, die Grunddienstbarkeit ist FÜR Grundstück A und dann AUF Grundstück B eingetragen!
     
  4. #4 papabaut, 26.10.2011
    papabaut

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    Das Recht über ein anderes Grundstück "gehen" zu dürfen sollte vielleicht konkretisiert werden. Oder ist das Grundstück noch auf eine andere Art erschlossen?
    Den der Eigentümer von B kann so jederzeit sein Grundstück anlegen, daß selbst eine Schubkarre nicht mehr durch kommt. Für das rechts des gehens würde ja eine Treppe oder ein schmaler Durchgang noch hinreichend sein, oder irre ich mich?

    Helge
     
  5. #5 Baufuchs, 26.10.2011
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    Baufuchs Gast

    @Helge

    Deshalb steht das da:
     
  6. #6 HausbauElfchen, 26.10.2011
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    Danke!! Ja, Breite des Weges usw. sind eingetragen und ja, das Grundstück ist auch über eine andere Strasse erschlossen, es geht nur um einen (für Kinder) sichereren Weg, der nicht durch den Wald führt (wie die andere Zufahrt). Dafür wurde die Grunddienstbarkeit seinerzeit eingetragen. Wen damit gesichert ist, dass das, was im Text steht, auch so umgesetzt wird, dann ist alles :28:
     
  7. oberh

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    Hi!

    Die Grunddienstbarkeit ist, wie schon gesagt, eine privatrechtliche Regelung.
    Wenn die Beteiligten sich einig sind, dann kann sie jederzeit im Grundbuch gelöscht werden.

    Die Baulast ist eine öffentlich rechtliche Sicherung eines hier: Gehrechtes.
    Zur Löschung haben die Beteiligten ebenso die Kommune zu befragen.
    Die würde ablehnen, wenn die Erschließung z.B. nicht mehr gewährleistet wäre.

    Daher verlangen die Kommunen bei einem Bauantrag trotz Grunddienstbarkeit für diese Fälle eine Baulast.

    Da dem hier aber ja nicht so ist ... ist alles in Ordnung ...
     
Thema: Wegerecht durch Grunddienstbarkeit
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