Flachdachsanierung und EnEV

Diskutiere Flachdachsanierung und EnEV im Dach Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, gemäß Auslegungsfragen zur EnEV 2009, Staffel 15 heißt es auf die Frage: Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge...

  1. #1 Blumenschein, 28.08.2013
    Blumenschein

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    Hallo zusammen,

    gemäß Auslegungsfragen zur EnEV 2009, Staffel 15 heißt es auf die Frage:

    Was gilt als Flachdach und wann müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV
    eingehalten werden? Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung der
    Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) EnEV?


    heißt es:

    Wird eine Dachabdichtung (z. B. mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen
    der Instandhaltung lediglich regeneriert (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen
    Abdichtungslage), ohne dass die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt,
    ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht
    keine Anforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b)
    EnEV.


    1. Hat jemand Erfahrungen mit derartigen Regenerationsbahnen bei Foliendächern?
    2. Wie werden diese montiert?
    3. Die Foliendachhersteller bieten alle ein Sanierungskonzept für Flachdächern an. Handelt es sich bei solchen Bahnen wie z.B. der Firma W. um Regenarationsbahnen im Sinne oben zitierter Auslegung zur EnEV?


    Danke für Infos,
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  2. R.B.

    R.B.

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    Ich würde das so interpretieren, so lange die ursprüngliche Dachhaut nicht angefasst (entfernt) wird, handelt es sich lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen und die EnEV bleibt außen vor. Wird die Dachhaut entfernt dann fällt das nicht mehr unter Instandhaltung und es greift die EnEV. Das gilt analog wenn eine vorhandene Dachhaut bzw. deren Funktion durch eine andere Konstruktion ersetzt wird, beispielsweise weil auf das Flachdach ein Satteldach o.ä. gebaut wird.

    Durch eine zusätzliche Lage mit Sanierungsbahnen wird die Funktion der Dachhaut sichergestellt bzw. die ursprüngliche Funktion der alten Dachhaut wieder hergestellt. Es handelt sich also um eine Reparatur respektive Instandhaltungsmaßnahme.

    Man könnte jetzt noch tiefer in Flachdachaufbauten, Eigenschaften der verschiedenen Bitumenbahnen, Wasserdichtigkeit (Typ A, B , etc,) einsteigen, aber ich denke die obige Erläuterung dürfte einleuchtend sein. Das wäre dann auch ein Fall für einen Dachdecker der die Details sicherlich besser erklären kann als ich.

    Gruß
    Ralf
     
  3. #3 Alfons Fischer, 28.08.2013
    Alfons Fischer

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    ich sehe das so (und wende das auch so an):
    Wenn die neue Schicht auch allein als Dachabdichtung (z.B auf einem neuen Dach)dienen könnte, dann ist im Falle einer Sanierung die Anforderung nach Anlage 3 EnEV einzuhalten.
    Es wird nicht danach gefragt, ob die alte Dacheindeckung verbleibt oder nicht. Also ist Anlage 3 auch anzuwenden, wenn die alte Abdichtung bliebe.

    Beispiel: Wenn Sie im Bestand eine 3-Lagige Bitumenabdichtung haben und Sie schweißen als Renovierung eine zusätzliche gleichartige Bitumenbahn auf, dann kann die zusätzliche Bahn nicht alleine als Dachabdichtung dienen. Sie erfüllt diese Aufgabe nur im Verbund mit dem bereits vorhandenen Dach. Anlage 3 wäre nur anzuwenden, wenn Sie für dieses Beispiel eine neue 3-lagige Bitumenabdichtung aufbauen.

    Wenn Sie aber auf einem 1-Lagigen Foliendach eine neue Folie aufbringen, die auch alleine eine vollständige Abdichtung darstellen könnte, dann muss nach Anlage 3 EnEV verbessert werden.
     
  4. #4 Gast360547, 28.08.2013
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    Moin,

    Kollege Fischer hat es präziese auf den Punkt gebracht. Alle Bahnen, die in der Typenbezeichnung als Eigenschaft "E1" haben (das sind grundsätzlich alle Folien) sind als eigenständige Abdichtung anzunehmen und damit wird die EnEV verpflichtend.

    Grüße

    si
     
  5. #5 Blumenschein, 30.08.2013
    Zuletzt bearbeitet: 30.08.2013
    Blumenschein

    Blumenschein

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    Hallo,

    vielen Dank.
    Wie sieht es aus mit einer Regenerationsbahn, die auf ein Foliendach aufgeschweißt wird und dann einen Verbund mit der bestehenden Dachhaut darstellt unabhängig ob Sie E1 sind oder nicht. Zwecks Flugfeuersicherung müssen die meisten oberen Bahnen doch so oder so E1 sein. Wäre hier nicht die Art der Montage entscheidend?

    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  6. #6 Gast360547, 30.08.2013
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    Moin,

    da hatte sich bei mir ein Fehler eingeschlichen :( *sowasdarfnichtpassieren-grummel*

    Die Bezeichnung muss "DE" heissen und nicht E1.

    Damit wird es eindeutig. Auf Kunststoffbahnen können im Prizip und in der Realität nicht regelkonform irgendwelche weiteren Lagen vollflächig aufgebracht werden. Damit gilt nach hiesiger Auffassung immer: bei sog. Foliedächern muss die EnEV eingehalten werden.

    Tschuldigung, werde mich mal wieder mehr konzentrieren müssen.

    Grüße

    si
     
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