Bäume an der Grenze

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  1. manni

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    Hallo miteinander

    Ich brauch auch mal Hilfe. Thema Nachbarrecht.
    Zur Situation:
    Ich habe ein Grundstück mit ca. 90 x 20m. Die 20 m liegen an der Strasse, die 90 m teile ich mit meinem Nachbarn, der ein gleich großes Grundstück hat.
    Beide Häuser sind ca. 8 – 10 m von der Strasse angeordnet, gleiche Lage mit der Traufseite zur Strasse.
    Mein Haus besteht seit 1967.Umbau (Dachgeschossausbau) 2001.
    Meine Hoffeinfahrt (seit1967) von der Strasse in mein Grundstück direkt an der Nachbargrenze ist ca 25m lang. Die weiteren 65 m sind Wald (ca. 100 Jahre alt)
    Mein Nachbar hat im Bereich dieser ersten 25 m auch sein Haus und die weiteren 65m ein Wiesengrundstück.
    Mein Nachbar hat bei seinem Grundstückskauf und Neubau 1975 an dieser 25m Einfahrt direkt an der Grenze Bäume gepflanzt als Sichtschutz, die mittlerweile über 10m hoch sind und die Äste ragen in mein Grundstück bis ca. 30cm vor mein Fenster.
    Das will ich natürlich abstellen.
    Andererseits ragt mein 100 Jahre alter Wald mit Ästen bis weit über sein Wiesengrundstück.
    Nach meiner Erkenntnis kann ich das Rückschneiden der Bäume bzw. der Äste an der Grundstücksgrenze verlangen, da ich Lichtentzug und Gefährdung in meiner Einfahrt habe (Die 2m bzw. 5m Regel ist zeitlich begrenzt und somit verjährt).
    Jetzt die Frage:
    Kann mein Nachbar auch verlangen dass ich meine 100 Jahre alten Äste im Bereich der restlichen 65m zurückschneide, die über sein Wiesengrundstück hängen?
    Das wär für mich ein Schuss in den Ofen, dann hab ich die grösseren Probleme diese Riesenbäume zurückzuschneiden.
    Zur Info: Mit dem Nachbar hab ich seit 30 Jahren Probleme und seit 30 Jahren auch kein Wort mehr gewechselt. Der Herr Professor Dr. der Psychologie redet nicht gern mit „Untertanen“.
    Bis jetzt war mir das alles egal was der gemacht hat und ich hab mich nicht drum gekümmert, ich will meinen Frieden haben. Aber jetzt wirds mir langsam zu bunt. Ich hab nen Van und die Äste streifen schon mein Dach.
    Anderseits will ich auch nicht meinen schönen Wald vor dem Haus beschneiden, weil er das gleiche „Recht“ dazu einfordern kann.
    Wenn möglich will ich eine Juristenstreit vermeiden. Der kostet nur Geld, Nerven und Zeit.
    Hifreiche Tipps gerne auch an manfred-pfaff (ät) web.de

    Gruß Manni
     
  2. #2 puschel1st, 27.04.2005
    puschel1st

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    Als Nordlicht weiß ich nicht, ob ein Bayrisches Nachbarschaftsrecht noch etwas spezielles hergibt, aber grundsätzlich kommt in diesem Fall das BGB zum Tragen - allerdings kenne ich auch keinen Fall, wo man nach Paragrafenanwendung als Laie (oder Jurist) eine eindeutige Festlegung treffen könnte ;o)

    Laienmeinung:

    Grundsätzlich kann gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung beseitigt wird:
    § 1004 Abs. 1 BGB “(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen."

    Beim Baum kann ich die Beseitigung von überhängenden Ästen vom Nachbarn verlangen bzw, ggf. selbst veranlassen:
    § 910 Abs. BGB (1) "Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
    (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."

    Soweit ich die Rechtsprechung verfolgt habe, muss diese Beeinträchtigung aber erheblich bzw. unzumutbar sein. Laubfall z.B. stellt als pflanzliche Immission keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, so dass Abwehr-
    und Entschädigungsansprüche verneint werden. Es handelt sich um eine jahreszeitlich beschränkte Einwirkung, die hinzunehmen ist, da für die Beseitigung nur ein geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Unzumutbar wäre z.B. eine totale Verschattung, Laubfall, sofern er Dachentwässerungen zwangsläufig verstopft oder das Schrammen von Ästen am Gebäude.

    Ihren Fall würde ich so interpretieren, dass Ihnen durch die Zweige in Ihrer Gebäudezufahrt inzwischen eine unzumutbare Beeinträchtigung entsteht, da Ihr Wagen Kratzer erhält, also ein Anspruch auf Beseitigung besteht (sollte auch kein großer Aufwand sein, oder?)
    Die mögliche Retourkutsche, der 65m-Rückschnitt Ihres Wäldchens, sehe ich kritischer: Verschattung ist da, ob diese allerdings so erheblich ist, dass sie für den Nachbarn unzumutbar wird, mag ich bei 20 m Grundstücksbreite bezweifeln.
    Ferner auch immer der Blick auf den Naturschutz: Gibts in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzverordnung? 100 Jahre alte Bäume darf man zumindest in Hamburg - selbst wenn man wollte - nicht ohne Genehmigung schneiden.
    Wie wär´s denn mal mit einer Nachfrage bei der Naturschutzabteilung?

    Formell müssten Sie also nach § 910 BGB den Baumbesitzer zunächst schriftlich und unter Fristsetzung aufgefordert werden, die Beeinträchtigung in Ihrer Einfahrt zu beseitigen - kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können sie zur Selbsthilfe übergehen.

    Ob das allerdings ankommt, wenn sie schon 30 Jahre nicht mehr miteinander reden..? Ich würde selbst Größe zeigen und den Nachbarn ansprechen... der Ton macht die Musik und an der Reaktion kann man wenigstens das weitere Handeln des Nachbarn abschätzen....

    Ansonsten glaube ich, das Sie die definitive rechtliche Antwort auf Ihre Frage tatsächlich erst nach einem Rechtsstreit schwarz auf weiss nachlesen können.

    Frohes Sägen ;o)
     
  3. manni

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    ich habe gestern, bevor ich diesen Tread eröffnete, den Nachbar angerufen und um Beseitigung gebeten. Er hat einfach aufgelegt. Soviel zu dem Thema.
    Darf jetzt in der Blütezeit überhaupt geschnitten werden?
     
  4. #4 Distler, 28.04.2005
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    die Blüten sind nicht das Problem - mehr die Vögel mit ihren Nestern ...

    Leben auf Bäumen eigentlich Hamster :) ?
     
  5. #5 bavarianashman, 28.04.2005
    Zuletzt bearbeitet: 28.04.2005
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    wenn er ned hört, greif doch selber zur Motorsäge.
    Bis der merkt was los ist, ist der Ast weg.
    :D

    Bei solchen Menschen wirst du auch mit irgendwelchen BGB Gesetzen nichts erreichen.
    Entweder es läuft auf einen Prozess raus, oder du wirst selbst tätig.
     
  6. #6 puschel1st, 28.04.2005
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    Wieder die Baumschutzverordnung

    Auch hier gilt wieder die örtliche Baumschutzverordnung - üblicherweise aber kein Schnitt/Fällen vor Oktober wieder.
    Und richtig - das gründet sich auf den Vogelschutz. Schnittmaßnahmen an Bäumen sind im Grundsatz im Sommer sogar sinnvoller, weil dann der Baum voll im Saft steht und resistenter gegen an der Schnittstelle eindingende Pilze/Bakterien ist und die Schittstellen schneller überwallt werden.

    Um welchen Ast-Durchmesser geht es denn eigentlich bei den Ästen, die die Einfahrt zuwuchern -kann man die abends noch schnell mit dem Astkneifer entfernen oder muss man schon kräftig mit der Motorsäge ran?
     
  7. manni

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    eine guter Astkneifer ist ausreichend. Und der wird demnächst in Aktion sein.
    Danke für die Hilfe
     
  8. #8 bavarianashman, 28.04.2005
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    so is richtig... :D :D :D
    mach mal ein Foto, vorher nachher...dass wär doch für alle interessant.
     
  9. #9 Distler, 28.04.2005
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    also:

    ich interpretiere "demnächst" in Ihrem Interesse folgendermassen:

    Sie schreiben einen Brief des Inhalts, dass sie unter Verweis auf § 910 Abs. (1) BGB dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen mit der Androhung, diese ansonsten selbst zu beseitigen.

    Dabei achten Sie hinsichtlich der Frist darauf, dass diese Frist den Eigentümer der Pflanze nicht dazu zwingt, innerhalb der Wachstumsperiode (16. März bis 30. September) tätig zu werden, denn diese Regel gilt weiter. Auch Sie selbst sollten nicht innerhalb der Wachstumsperiode zur Gartenschere greifen. Entstehen trotz aller Vorsicht Schäden an dem Baum, kann ein Schadenersatzanspruch des Eigentümers in Betracht kommen, wenn er nicht einmal die Gelegenheit hatte, selbst einzuschreiten. (Stellen Sie sich vor, sie ruinieren die Pflanze komplett)

    Dieses Schreiben geben Sie einem Arbeitskollegen/dem Pastor/dem Milchmann (nicht einem Verwandten o.ä.), der liest es durch, tütet es ein, wirft es persönlich in den Briefkasten Ihres Nachbarn und quittiert Ihnen, dass er ein Schreiben dieses Inhalts gelesen und eingeworfen hat. Damit haben Sie eine absolut gerichtsfeste Zustellung.

    Und schon dürfen Sie am 1. Oktober den Ast selbst abschneiden :)

    Ist das nicht irre?


    Gruß Distler - der zwar juristischer Laie, aber gebranntes Kind ist .......
     
  10. #10 puschel1st, 28.04.2005
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    Ja, so ist´s richtig - aber ziemlich weltfremd, oder? Schönes deutsches Recht :cry
     
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