Kaufvertrasgentwurf liegt vor...wichtige Fragen!

Diskutiere Kaufvertrasgentwurf liegt vor...wichtige Fragen! im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; :winken So, nun habe ich den Entwurf und werde ihn noch von einem "Fachmann" prüfen lassen, aber vorweg würde ich gerne Eure Meinung zu den...

  1. #1 Kittykadse, 14.05.2009
    Kittykadse

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    :winken
    So, nun habe ich den Entwurf und werde ihn noch von einem "Fachmann" prüfen lassen, aber vorweg würde ich gerne Eure Meinung zu den beiden folgenden Punkten erfahren:

    1. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger soll die Wohnung, bzw. das 3FH abnehmen. Die Kosten tragen alle Eigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile.
    :think----> kann sich der Bauträger den SV aussuchen, oder bedeutet "öffentlich bestellt", dass irgendeiner kommt? Ist es normal, dass die Käufer die Kosten tragen?


    2. Die Bezugsfertigstellung erfolgt spätestens zum 1.7.09.
    :think---> Was passiert wenn der Termin nicht eingehalten werden kann??
    Kann ich eine Ausgleichszahlung verlangen?:o

    Vielen lieben Dank schon mal für Eure Hilfe!!:o
     
  2. #2 rainerS.punkt, 14.05.2009
    rainerS.punkt

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    Hi,
    Vermutlich nix, wenn das nicht geregelt ist. Im Zweifel kannst du dann sicher Kosten geltend machen, die dir wegen der Verzögerung entstehen (wie Kaltmiete, Bereitstellungszinsen)

    Am Besten ist natürlich, konkrete Vertragsstrafen zu vereinbaren: pro Tag x Euro.


    "Öffentlich bestellt" bedeutet, dass es ein "zugelassener" und vereidigter SV ist (http://de.wikipedia.org/wiki/Sachve...bestellte_und_vereidigte_Sachverst.C3.A4ndige). Da die Abnahme zum Auftrag gehört ist es m. E. auch ok, dass der Bauherr die Kosten trägt: Ist ja in eurem ureigenen Interesse. Der Bauträger hat u. U. kein Interesse, dass jemand ganz genau und unabhängig hinguckt ;).


    Gruß
    Rainer
     
  3. #3 moep3fx, 14.05.2009
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    Der Sachverständige soll die Interessen der WEG bei der Abnahme vertreten. deshalb zahlt auch die WEG. Da es ein Öbuv ist, sollte es eigentlich egal sein, ob der Bauträger oder ihr den aussucht.
     
  4. Whizzy

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    Gibt hier in LU einen wirklich guten Fachmann/RA für Bauvertragsrecht. Adresse gerne per PM.
     
  5. #5 rudi1106, 14.05.2009
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    Fragt sich nur, ob man einen SV findet, der die Abnahme erklärt und entsprechend haftet. Ähnliche Regelungen (eher Begleitung durch einen SV) kenne ich eigentlich nur für das Gemeinschaftseigentum bei größeren Anlagen.

    Bei der Formulierung einer Vertragsstraferegelung kann man auch böse auf die Nase fallen. Das sollte der Fachmann mit übernehmen.
     
  6. Paule

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    Zum Fertigstellungstermin:
    Kommst du als Erwerber mit deinen Kaufpreiszahlungen in Verzug, entfallen darauf bestimmt auch Verzugszinsen (gemäß §288(1) BGB 5% über dem Basiszinssatz). Daher würde ich es als dein gutes Recht ansehen im umgekehrten Fall auch eine Vertragsstrafe vorzusehen. Nur mal sinngemäß:

    Der Veräußerer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand bis zum 01.07.2009 fertig zu stellen. Für jeden angefangenen Monat, um den sich die Fertigstellung verzögert, hat der Veräußerer eine Vertragsstrafe in Höhe von … Euro (mind. deine laufenden Mietkosten + Schadenersatz für diverse Unannehmlichkeiten) zu zahlen.


    Grüße, Paule.
     
  7. #7 Baufuchs, 15.05.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Paule

    Mit der obigen Formulierung einer Vertragsstrafenregelung gehst du baden.

    Letzter Satz Rudi1106 : so was sollten Fachleute formulieren.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 15.05.2009
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    Das ist hammerkrank - ganz ehrlich.
    1) bräuchte der eine Vollmacht der Eigentümer hierfür (OK, dafür könnte man vielleicht die Vertragsklausel hernehmen)
    2) Haftet der den Eigentümern gegenüber für Fehler, die er bei der Abnahme macht. Der BT wird sicher einen Blödi finden, der sich drauf einläßt. Aber tropsdem.

    ICH würde mir zwar schon mal keine WEG kaufen, aber wenn, dann würde ich sie selber abnehmen wollen mit meinem Fachmann!!!!!!!
     
  9. #9 Kittykadse, 15.05.2009
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    :biggthumpup:
    vielen Dank für die vielen Tipps!


    @ Ralf Dühlmeyer:
    leider reicht mein Kapital "nur" für eine ETW :shades
    aber besser : klein, fein und mein, als NICHTS ...gell....:winken
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 15.05.2009
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    @ Kitty

    Nicht böse sein, aber GERADE wenn das Geld klein ist, würde ich von WEG die Finger lassen.
    Das Problem bei WEG ist, dass man/frau seinen Miteigentümer quasi ne Kontovollmacht erteilt.
    Wenn die WEG beschliesst, wir machen .... und das kostet ...., dann MUSS jeder Anteilseigner zahlen.
    Egal, ob der Job grad weg ist, ne teure Arztrechnung bezahlt werden muss, der TÜV das alte Auto nicht mehr abnimmt oder das einer zu Glump zammegschobe hat oder ob man grad im Lotto gewonnen hat.
    Was glaubts, warum bei den Zwangsversteigerungen ein so hoher Anteil an WEGs dabei ist.

    Ich hab mal gesagt, wenn ich ne WEG-Wohnung geschenkt bekäme - ich würd sie SOFORT verkaufen. Und dazu steh ich
     
  11. lawyer

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    :irre

    Die Regelung ist wegen Verstosses gegen AGB-Recht komplett unwirksam. Also ruhig unterschreiben und sich hinterher auf die NIchtigkeit berufen.

    So für eine ähnliche Klausel Urteil des OLG München vom 15.12.2008 - 9 U 4149/08 -
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 15.05.2009
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    Ähhhh - warum erst unterschreiben und dann dagegen angehen mit dem Risiko, dass sich mal wieder ein Richter/eine Kammer profilieren will/muss.

    Wenn Mist - dann raus.
    Wenn ers nicht rausnimmt, weiß man viel über den Vertragspartner.
    Und kann daraus Konsequenzen ziehen.
     
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