Gilt VOB für private Bauherren?

Diskutiere Gilt VOB für private Bauherren? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe folgendes zur VOB gefunden: "Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber". Wie...

  1. #1 Fellina, 15.01.2011
    Fellina

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    Hallo,

    ich habe folgendes zur VOB gefunden: "Es enthält Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber".

    Wie kann sie dann für private Bauherren gelten?

    Hilft mir mal jemand vom Schlauch runter bitte? :think

    Danke!

    Julia
     
  2. Yilmaz

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    Hallo,
    VOB Teil A gilt bei öffentlichen Aufträge.
    Teil B kann im Privatbereich vereinbart werden.
     
  3. #3 Carden. Mark, 15.01.2011
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    so wie ich das sehe:
    Wenn die VOB/B ohne Zutun des AN vom AG eingebracht wird (z.B. über Bemerkungen in der Ausschreibung, dann auch seine AG`s) dann gilt diese als vereinbart, da der AN als Fachmann und fit in der VOB gilt.
    Wenn aber die VOB von Seiten des AN eingeführt wird und der AG alleine steht (ohne z.B. Architekten) dann gilt deren Wortlaute als AGB`s des AN und müssen sich an dem BGB messen.
    Somit kann dieses Regelmäßig nur zum nachteil des AN sein.

    Die Abrechnungsarten VOB/C gilt allegemein, wegen fehlender anderer Abrechnungsgrundlagen, es sein denn, es wir etwas anderes vereinbart.
     
  4. #4 Skeptiker, 15.01.2011
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    In dem die Anwendung der Teile B und C zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und wirksam bspw. in einem Bauvertrag vereinbart wird.
     
  5. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nachtrag: Auch die VOB/A kann privat vereinbart werden.

    Böse Falle, wenn da jemand seine Ausschreibungs-Texte zu locker flockig unangepasst einsetzt.
     
  6. #6 Skeptiker, 16.01.2011
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    Zwischen wem? :think
     
  7. #7 RMartin, 17.01.2011
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    Private Leute/ Institutionen/ Firmen können halt nach VOB/A ausschreiben mit allem Drum und Dran.

    Letztlich ist dies ja nur ein festgelegter Prozess.
     
  8. #8 Fellina, 17.01.2011
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    Hallo,

    vielen Dank schonmal. Um mal Licht ins Dunkel zu bringen, es ging darum, dass im Vertrag die VOB/B erwähnt war, z.B. für Kündigung.

    LG

    Julia
     
  9. #9 RA Breugl, 17.01.2011
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    Vob/b

    Hallo Fellina,
    die VOB/B ist auch für private Verbraucher im Rahmen von Bauverträgen vereinbar. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass die vollständige Fassung bei der Vertragsunterzeichnung beigefügt wird. Ist dies nicht der Fall, ist diese nicht vereinbart, auch wenn im Vertrag entsprechendes geregelt wurde. Die VOB sieht lediglich eine Gewährleistung von vier Jahre vor. Die BGB-Regelung ist fünf Jahre. Auch hierauf sollte man achten.

    ciao Matthias E. Breugl
     
  10. #10 Skeptiker, 17.01.2011
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    Eben, und die Einhaltung der Regelungen zu diesem Prozeßablauf kann sich der private Bauherr bzw. sein Ausschreiber selbst auferlegen. Weshalb aber sollte ein kleiner Bauherrn (EFH) mit möglichen Bietern oder Auftragnehmern aber die Einhaltung des Ablaufes nach VOB/A freiwillig vereinbaren, wie hier anfangs geschrieben? Mir fällt da nur "Korruptionsbekämpfung" ein, und darum geht es m.E. ernsthaft erst bei sehr viel größeren Auftragsvolumina.
     
  11. #11 RMartin, 17.01.2011
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    Ja, Skeptiker; da gebe ich Dir 100% Recht. Für 'kleine Bauherren' macht dies natürlich keinen Sinn.

    Denke da an größere Konzerne, die privat ausschreiben (dürfen) und dann aber dennoch um intern entspr. sauber/ compliant zu sein dieses VOB/A-Verfahren wählen....
     
  12. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Ob das Sinn macht ist ein Thema. Wenn man VOB/A im Text drin hat, dann ist es vereinbart - auch im privaten Bereich, egal ob groß oder klein.

    Passiert ab und an, wenn Texte als Vorlage übernommen werden.

    Ein Hinweis der Vollständigkeit halber - falls man da mal reinstolpert.
     
  13. #13 Gast360547, 17.01.2011
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    da hab ich so meine zweifel

    Moin,

    auch wenn der Herr RA meint, dass es ausreichend sei, dass die VOB einem Angebot beizulegen, so behaupte ich das grundsätzliche Gegenteil und berufe mich dabei auf die Urteilsbegründung des BGH.

    Grüße

    stefan ibold
     
  14. #14 RA Breugl, 17.01.2011
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    nochmals zur Klarstellung
    wenn im Bauvertrag die VOB/B lediglich als Vertragsbestandteil geregelt ist, ohne dass der Gesetzestext der VOB/B vollständig als Anlage dem Bauvertrag beigefügt ist, ist die VOB/B nicht wirksam als Regelwerk im Bauvertrag einbezogen und damit nicht wirksam vereinbart. dann gilt grundsätzlich BGB. ciao
     
  15. #15 RA Breugl, 17.01.2011
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    Für Herrn ibold:
    Von welcher Urteilsbegründung des BGH entsprechende Sie. Der BGH ist vielmehr noch einen Schritt weiter gegangen. Die Klauseln der VOB/B unterliegen nach seinem Urteil vom 24.07.2008 (Az. : VII ZR 55/07) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern sogar noch einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Das bedeutet, dass selbst bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes jede einzelne Klausel von einem Gericht dahingehend überprüft werden darf, ob diese spezielle Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt, selbst dann, wenn der Gesetzestext vollständige der vertraglichen Vereinbarung beigefügt war. Folge hiervon wäre die Unwirksamkeit der Regelung.

    Damit wurde der Verbraucherschutz im Bereich des Baurechts deutlich erweitert.
     
  16. #16 Karlheinz, 17.01.2011
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    Das würde ich - ohne das jetzt im Einzelnen geprüft zu haben - etwas differenzierter sehen: Erstens dürfte das nur dann gelten, wenn der AN die VOB/B "gestellt" hat - kommt der Verweis vom AG (privater Bauherr), dann sieht das sicher anders aus. Und selbst wenn der AN die VOB/B gestellt hat: Er wird sich kaum darauf berufen dürfen, sie sei nicht wirksam vereinbart worden - der AG hätte in diesem Fall also eine Art "Wahlrecht".
     
  17. #17 rudi1106, 17.01.2011
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    ...und seit wann ist denn die VOB/B ein Gesetz? ;-)
     
  18. Eric

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    Wenn der AN die Geltung der VOB/B fordert, also Verwender ist, würde ich dem als Verbraucher nicht widersprechen und dies akzeptieren!

    Hierzu sollte man - insbesondere als Bauanwalt - das bereits zitierte Urteil des BGH aus dem Jahre 2008 verstanden haben.

    Den Grund habe ich bereits in früheren Beiträgen hier im Forum erläutert: > führt zur Rosinenpickerei zugunsten des Verbrauchers.

    Die frühere Priviligierung der VOB/B als Ganzes bei Bauverträgen mit Verbrauchern ist nach dem Urteil des BGH auch durch Gesetzesänderung weggefallen. VOB/B ist AGB. Hat der AN sie gestellt ( = Verwender ), unterliegen die Regelungen in der VOB/B der Inhaltskontrollenach §§ 307 ff BGB.

    Folge: Alle dem AG nachteiligen und dem Leitbild des BGB widersprechenden VOB-Regeln gelten nicht ( es gilt das dem AG günstigere BGB ). Aber: Alle dem AG günstigen Regelungen der VOB/B muß der AN gegen sich gelten lassen.

    Der AN, der heute noch gegenüber einem Verbraucher die Geltung der VOB/B fordert, kann sich folglich gleich die Kugel geben.

    Erstaunlich, daß ich jedenfalls von den Amateuren verstanden worden bin.
     
  19. #19 Hundertwasser, 17.01.2011
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    Das habe jetzt sogar ich verstanden - glaube ich.

    Der beauftragende Privatmann stellt sich also mit der VOB niemals schlechter als mit einem BGB Vertrag. Oder anders ausgedrückt, der Handwerker als Auftragnehmer kann durch die Vereinbarung der VOB keinen Vorteil gegenüber dem BGB herausholen.
     
  20. #20 Carden. Mark, 17.01.2011
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    Jou, dass hatte ich auch so verstanden.
    Daher kahm mit #9 vor wie aus den guten alten Zeiten.
     
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