Mängel entdeckt nach Ablauf der Gewährleistung

Diskutiere Mängel entdeckt nach Ablauf der Gewährleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, eine kurze Frage zur Gewährleistung. Wir haben von einem Bauträger vor 6 Jahren eine ETW in einem denkmalgeschützten Altbau...

  1. #1 Andreas1705, 23.07.2009
    Andreas1705

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    Hallo Experten,

    eine kurze Frage zur Gewährleistung. Wir haben von einem Bauträger vor 6 Jahren eine ETW in einem denkmalgeschützten Altbau gekauft. Der BT hat seinerzeit das gesamte Gebäude saniert und die ETWs einzeln verkauft. Vor kurzem stellte sich heraus, daß die Hauseingangstür (Gemeinschaftseigentum) nicht die richtige Klimaklasse hat, weswegen sie sich immer wieder verzieht.

    Ist der Zug hier für die Eigentümergemeinschaft auf Grund der 5 Jahres Gewährleistung abgefahren, oder kann es sinnvoll sein hier (fach)anwaltlichen Rat einzuholen um ggf. den BT noch zu einer Nachbesserung zu bewegen oder sollten wir uns das Geld für den Anwalt sparen und gleich auf eigene Kosten eine geeignete Tür einbauen lassen.

    Danke & Gruß - Andreas
     
  2. #2 MoRüBe, 23.07.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Es beginnt schon damit....

    ... mit der üblichen Frage: was war vereinbart/zugesagt. War das vereinbarte möglicherweise falsch? usw. usw. Zigfachen Schriftverkehr, evtl einige Gutachten später stellste fest, evtl. hast Du Recht. Und Recht haben und Recht bekommen ist schon mal zweierlei. Dann mußt Du aber immer noch hoffen, daß der BT das Ende des Prozesses noch erlebt...
     
  3. lawyer

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    Wenn es einen sog "Nachzügler" gibt (eine Partei kauft eine ETW erst nach 2004, dessen Gewährleistung läuft noch) gibt es keine Probleme.

    Ansonsten müßte geprüft werden:
    Anerkenntnis des BT durch Versuch einer Nachbesserung? (-> Verjährungsfrist beginnt neu)
    Hemmung der Verjährung durch Verhandeln?
     
  4. #4 Andreas1705, 23.07.2009
    Andreas1705

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    Die Baubeschreibung sagt natürlich nichts. Da steht sowas drin wie 'eine neue Haustür wird eingebaut' (der Kauf der ETW war eine Jugendsünde - würde ich heute nie wieder in der Art machen, aber das ist ein anderes Thema). Innerhalb der Gewährleistung hätte ich da keine Sorge, da ich davon ausgehen würde, daß grundsätzlich bei Verträgen zwischen einem Bauträger und einem Laien der Laie erwarten darf, daß alle einschlägigen DIN Vorschriften beachtet werden und damit eine Tür der richtigen Klimaklasse geschuldet wäre. Die Frage ist hier eher, ob man nach Ablauf der Gewährleistung noch eine Chance hat. Leider hat der BT hier noch nicht versucht, nachzubessern... ;)

    Ich merke aber schon an der ersten Reaktionen der Experten, daß es wahrscheinlich besser ist, das ganze auf Kosten der Rücklage in Ordnung zu bringen...
     
  5. #5 Gast036816, 31.07.2009
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    Gast036816 Gast

    Mangel erkannt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

    Moin Moin,

    Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erkannt werden, können nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei denn, der AN macht es aus Kulanz oder während der Gewährleistungszeit wurde der Mangel schon einmal gerügt und die verzogene Tür wurde gerichtet, dann verlängert sich die Gewährleistungszeit nach VOB/B.

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  6. #6 Mirabellengeist, 11.10.2009
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    Gewährleistung ok. Aber Schadenersatz ?

    Jetzt baue ich mal auf der Frage des Threadstarters auf :
    Mangel-ok. Was aber ist mit Schadenersatz, falls der Mangel zu einem Schaden führt . Gilt dann nicht §199 BGB:

    "(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

    1. der Anspruch entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

    (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

    1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
    2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

    Maßgeblich ist die früher endende Frist.

    (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

    (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung."

    Bei mir ist zB ein Thema die Weisse Wanne, und ich frage mich, wenn da später mal ein Schaden ( eintretendes Grundwasser) entsteht, und man nach weisen kann, das es an der Ausführung lag, bzw diese fehlerhaft war, oder auch fahrlässigkeit im Spiel war, hat man dann keinen Schadenersatzanspruch?

    Die Weisse Wanne kann man sicherlich sinngemäss auf die Haustür übertragen.
     
  7. lawyer

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    JAIN. Auch Schadensersatzansprüche verjähren grds. 5 Jahre nach Abnahme.
    --> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html

    Ausnahme: Arglist des AN, jedoch selten nachweisbar. Selbst schwerste Baumängel beweisen nicht notwendigerweise eine Arglist des Unternehmers. :motz
     
  8. #8 Mirabellengeist, 12.10.2009
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    Puh.
    Da muss ich wohl doch mal einen eigenen Thread aufmachen zu dem Thema.....
     
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