Hilfe! Fehlerhafte Lichtschachtentwässerung

Diskutiere Hilfe! Fehlerhafte Lichtschachtentwässerung im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, wir haben eine Frage an die Tiefbau- und/oder Planungsexperten in diesem Forum. kurz zum Sachverhalt: Wir haben letztes Jahr mit...

  1. #1 gnix3003, 19.06.2013
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    Hallo, wir haben eine Frage an die Tiefbau- und/oder Planungsexperten in diesem Forum.

    kurz zum Sachverhalt:

    Wir haben letztes Jahr mit Keller gebaut. Zu diesem Keller gehören 4 Fenster mit davorliegenden Lichtschächten. Die Oberkante der Lichtschächte liegt in etwa auf Straßenhöhe, der Ablauf in den Lichtschächten ca. 1m niedriger.
    Unsere Hausplanerin hat die Entwässerung dieser Lichtschächte mittels Abflussleitungen in die Regenwasserkanalisation geplant. Dies wurde auch so im Entwässerungsantrag festgehalten, der von der Stadt genehmigt wurde (einfacher Lageplan mit Einzeichnung der Leitungen ohne mündliche Erläuterungen).
    Mit diesem Plan wandten wir uns seinerzeit an ein Tiefbauunternehmen in unserer Stadt, das die Leitungen später verlegte.

    Wovon wir damals nur leider keine Ahnung hatten, war das Thema Rückstaugefahr. Wie wir nachträglich erfuhren, stellt bei uns die Straßenoberkante die Rückstauebene dar, so dass, so wie bei uns gebaut worden war, bei einem Rückstau im Regenwasserkanal die Lichtschächte und somit unser Keller geflutet worden wären. Rückstauklappen waren vom Tiefbauunternehmer nicht eingebaut worden.

    Nachdem uns dieses Licht aufgegangen war, wendeten wir uns an den Tiefbauer. Es wurde zunächst über einfache Rückstausicherungen in den Abläufen der Lichtschächte nachgedacht, diese Idee aber schnell wieder verworfen. Auch der nachträgliche Bau eines Revisionsschachtes mit zentraler Rückstauklappe wurde verworfen, weil der Tiefbauer wohl die Abläufe der Regenrohre und die der Lichtschächte gekoppelt hatte und somit im Rückstaufall (bei geschlossener Rückstauklappe) der Regen aus den Regenrinnen in die Lichtschächte laufen würde.
    Im Endeffekt bot er uns die komplette Abkoppelung der Lichtschächte von den Entwässerungsleitungen mit nachträglichem Einbau und Anschluss an eine Drainageleitung an – wollte dafür aber Geld haben, denn er sah sich nicht in der Schuld für das Dilemma.

    Zeit fand er für diese Arbeit jedoch nicht (zu viel zu tun), weshalb wir notgedrungen ein anderes Unternehmen mit der Abkoppelungsarbeit beauftragen mussten.

    Nun unsere Fragen:
    Können wir bei irgendwem die Kosten für diese Entkoppelungsarbeiten (ca. 1.500 EUR) geltend machen? Wenn ja, bei wem?
    Hätte nicht der Tiefbauer, der ja ortskundig ist, von vornherein Rückstausicherungen einbauen müssen oder uns gleich die Lösung mit der Drainageleitung anbieten müssen?
    Oder was ist mit der Planerin, die den Entwässerungsantrag gestellt hat? Hätte hier der Einbau von Rückstausicherungen vermerkt werden müssen?

    Falls der Sachverhalt unverständlich formuliert wurde, fragt einfach…

    Wir sind für jede Hilfe dankbar.
     
  2. #2 wasweissich, 19.06.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ne..

    wahrscheinlich wäre sie , die jenige ....
     
  3. Eric

    Eric

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    Falsche Frage. Richtige Frage:

    1. Hätte der Tiefbauer als ortskundiger Unternehmer und als derjenige, der den Regenwasserkanal verlegt hat und sich hierbei an der Höhenlage des städtischen Kanals zu orientieren hatte , nach § 4 Nr. 3 VOB/B direkt oder analog Bedenken gegen die Planung der Architektin ( = vorgesehene Art der Ausführung ) haben müssen?

    2. Hat er die Bedenken, die ihm gegebenenfalls hätten kommen müssen, beim BH angemeldet?

    Aber was solls bringen? Der Tiefbauer haftet, wenn überhaupt nur gemindert um das Planungsverschulden der Architektin, dass sich der BH als Mitverschulden nach § 242 BGB anrechnen lassen muß.

    Die Archi haftet demgegenüber voll. Die Sowieso-Kosten trägt der BH allerdings selbst: Schaden besteht also in: a.) unnützen und unbrauchbaren Erstverlegungskosten, b.) den Entkopplungskosten, c.) den Kosten für eine etwaige erneute Freilegung der Baugrube zur Lösung des Problems, worin immer die jetzt bestehen mag.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 20.06.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Eric - ich erhebe mal leise Einspruch.

    Klar, wenn die Kollegin die Arbeiten geplant und überwacht hat, hast Du (wie immer) 100 % recht.

    Ich lese den Ausgangsbeitrag etwas anders. Die Kollegin hat (gegen Honorar oder eben mal mit) den Entwässerungsantrag gemacht.
    Viele Gemeinden verlangen (leider) eben nicht mehr als diesen Lageplan, in dem grob die Leitungsführung, RW und SW farbig unterschiedlich, eingetragen werden.
    Bestenfalls noch den Revisionsschacht symbolisch.

    Rohrquerschnitte, Gefälle, Ablaufstellen, Absperreinrichtungen, Hebeanlagen usw, sind dort nicht eingetragen!
    Ebensowenig Schnitte mit Höhenlagen.
    Geht auch bei Maßstäben von 1-250 bis 1-500 meist gar nicht!

    Weiter schreibt der TE
    Ich sehe hier weder eine Ausführungsplanung noch eine Leistungsbeschreibung noch sonst etwas.
    Hier hätte meiner Meinung nach der Tiefbauer eine Planung verlangen müssen. Da er das wohl nicht gemacht hat, hat er selbst die Planung übernommen und wäre zu 100% allein verantwortlich.

    Hier müsste der TE mal etwas mehr "Butter bei die Fische" geben.
     
  5. #5 gnix3003, 20.06.2013
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    Hallo Herr Dühlmeyer,

    genauso wie Sie meinen Beitrag verstanden haben, ist es auch.
    Die Hausplanerin hat den Entwässerungsantrag - mal eben - mitgemacht, die Leitungen wurden in Braun und Blau eingezeichnet und die Stadt war zufrieden.
    Wir haben dem Tiefbauer keine fertige Ausführungsplanung in die Hand gegeben, sondern nur gesagt: "Wir brauchen diese Anschlüsse".
    Da es sich um ein renomiertes Unternehmen in unserem Ort und nicht um eine kleine "Tiefbaubude" handelt, sind wir natürlich davon ausgegangen, dass die wissen, was sie tun.
    Eine Planung wollte der Tiefbauer nicht, nur die Pläne mit den Anschlusspunkten von unseren Stadtwerken als Kanalbetreiber.

    Wenn Sie meinen, dass der Tiefbauer in diesem Fall die Planung hätte selbst machen müssen... gibt es dafür irgendwelche Vorschriften, Gesetze o.ä.?

    Vielen Dank auf jeden Fall schon mal für die Antworten auf meine Fragen. Ich bin jedenfalls froh, im richtigen Forum gelandet zu sein.
     
  6. #6 Baufuchs, 20.06.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Angenommen Eric hat Recht.

    Dann hätte der TE der Architektin den Mangel anzeigen müssen und dieser die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben müssen.

    Angenommen Ralf hat Recht.

    Dann gilt obiges gegenüber dem Tiefbauer.

    TE hat aber freihändig einen anderen Unternehmer beauftragt.

    Wird auf jeden Fall spannend.
     
  7. #7 gnix3003, 28.06.2013
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    Leider ist der Thread ein wenig untergegangen, deswegen möchte ich meine letzte Frage noch einmal konkreter stellen:

    Wenn ich einen Tiefbauer ohne vorhandene Ausführungsplanung damit beauftrage, Lichtschächte an einen vorhandenen Regenwasserkanal anzuschließen, nach welchen gesetzlichen (oder anderen) Regelungen ist er dann verpflichtet, selbst eine fachgerechte Planung zu machen???
     
  8. #8 meisterLars, 29.06.2013
    meisterLars

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    Nö. Ein Tiefbauer (bin selbst einer) ist kein Planer.

    Das Dilemma ist ein ganz anderes. Wenn ich für ein Bauvorhaben ein Angebot abgeben muss, bei dem es keine Planung gibt und ich dem BH dann sage, dass er nen Planer beauftragen soll, spätestens dann bekomme ich den Auftrag nicht mehr.

    Der Herr Abt sollte mal sein Rückstauhandbuch bei allen Archis verbreiten, damit diese die Hausentwässerung auch irgendwann mal richtig planen. Wir machen übers Jahr gesehen etliche Kanalanschlüsse, aber noch nicht einer war in den letzten Jahren rückstauhandbuchkonform... :wow
     
  9. #9 Baufuchs, 29.06.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @TE
    Deine Fragen laufen wohl darauf hinaus, ob Du die Möglichkeit hast, einen Verantwortlichen zu finden, der Dir die Kosten erstattet, die Dir im Rahmen der Ersatzvornahme entstanden sind.

    Lies dazu mal hier im Forum in der Rubrik "Baubegriffe" das Thema "Baumängel/Mängelrüge"
     
Thema: Hilfe! Fehlerhafte Lichtschachtentwässerung
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