Fragen zu Fristen in Zsh. mit Abschlags/Abschlußrechung

Diskutiere Fragen zu Fristen in Zsh. mit Abschlags/Abschlußrechung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, mir sind einige Zusammenhänge in Bezug auf Garantie und Gewährleistung sowie Anschlags/Abschlußrechnung nicht klar. Fiktives Beispiel als...

  1. #1 FirstHouse, 25.02.2011
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    Hallo,

    mir sind einige Zusammenhänge in Bezug auf Garantie und Gewährleistung sowie Anschlags/Abschlußrechnung nicht klar.
    Fiktives Beispiel als Ausgangspunkt (nicht bei mir):
    • Bauvertrag mit Heizungsbauer wurde am 01.03.2010 abgeschlossen mit 5 Jahre Gewährleistung sowie keinen Angabe bzgl. Garantie auf Heizungsanlage
    • Abschlagszahlung bzgl. Einbau der Heizungsanlage 01.06.2010
    • Abschlußrechnung 01.09.2010


    Wann endet die Garantie auf die Heizungsanlage an sich:
    24 Uhr am - 31.05.2012, 31.08.2012, 31.05.2015 oder 31.08.2015?

    FH
     
  2. #2 DerSuchende, 25.02.2011
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    und wann war die Abnahme?

    mfg
     
  3. #3 FirstHouse, 25.02.2011
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    es gab keine formle Abnahme .

    FH
     
  4. #4 DerSuchende, 25.02.2011
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    na dann
    mfg
     
  5. Lebski

    Lebski Gast

    Wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde, gilt BGB.

    Nach BGB sind es 5 Jahre Gewährleistung auf die Heizungsanlage, keine Garantie.

    Da du aber alle Begriffe durcheinander würfelst, ist meine Aussage nur geraten. :shades
     
  6. #6 FirstHouse, 26.02.2011
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    Also, ums auf den Punkt zu bringen - BGB:
    Wenn innerhalb der Gewährleistung, die ab Abschlußrechung beginnt (oder formaler Abnahme), ein verbautes Bauteil (nicht Verschleiß z.B. Glühbirne) kaputt geht, dann muß der Handwerker das ersetzen, reparieren oder irgenwie dafür gerade stehen. Ja oder nein?
    Ist die Garantie auf das Bauteil, die der Hersteller gibt und von dem der Handwerker dieses bezieht, für mich von Bedeutung?

    Stehe gerade auf dem Schlauch.

    FH
     
  7. Lebski

    Lebski Gast

    BGB ja.
    Garantie des Herstellers wäre z.B. von Interesse, wenn der Handwerker die Grätsche macht.
     
  8. #8 DerSuchende, 26.02.2011
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  9. Eric

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    Richtige Frage: Wann verjähren die Gewährleistungsansprüche wegen Mängel an der Heizungsanlage?

    >> 5 Jahre nach Abnahme der Heizungsanlage.

    Eine ausdrückliche Abnahme hat es offenbar nicht gegeben. Es wurde aber die Rechung erstellt und vom AG in voller Höhe bezahlt. Dann wäre konkludent abgenommen am Tag der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Unternehmers. Mit der vollständigen Zahlung der Rechnung gibt der AG nämlich konkludent zu verstehen, daß er mit dem Werk einverstanden und zufrieden ist ( = Inhalt der Abnahmeerklärung ).

    Eine Garantie wird idR vom Hersteller gegeben und tritt dann neben die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers. AG hat also zwei Personen die ihm haften:

    1. Hersteller nach Maßgabe der Garantiebedingungen
    2. Unternehmer nach Maßgabe des Bauvertrages.

    Die Haftung ist in ihrer Art und Dauer unterschiedlich. Bei der Garantie wird sie einseitig vom Hersteller in den Garantiebedinungen beschrieben. Haftung des Unternehmers ergibt sich demgegenüber aus dem BGB bzw. beim VOB-Bauvertrag aus der VOB/B.
     
  10. #10 FirstHouse, 27.02.2011
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    @Eric: Sorry, bin irgendwie zu doof.
    Wenn nun die Anlage nach Ablauf der Herstellergarantie kaputt geht, aber die Handwerkergewährleistung laut BV noch besteht (Passus im BV "Verjährung der Gewährleistungsfrist 5 Jahre" - sonst nix) . Muss ich oder der Handwerker zahlen?
    Es kommt ja vor, das Bauteile in Betrieb genommen werden, bevor die Abschlußrechung bezahlt ist. Wann ist der definierte Zeitpunkt des Garantiebeginns: generell Zahlung der Abschlußrechnung (oder förmliche Abnahme) oder schon zum Zeitpunkt einer etwaigen Teilrechnung.

    Es kommt ja vor das manche Handwerker ihre Abschlußrechunng erst viele Monate oder Jahre später stellen (unser Elektriker z.B. könnte seine schon seit 6 Monaten stellen - hab ihn sogar vor 3 Monaten danach gefragt, wann er seinen zinslosen Kredit zurückhaben will).

    FH
     
  11. Eric

    Eric

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    Du wirfst vieles durcheinander.

    Herstellergarantie: Anspruch AG gegen den Hersteller.

    Gewährleistung: Anspruch des AG gegen den Unternehmer, der die Heizung eingebaut hat.

    Beide Ansprüche stehen selbständig nebeneinander und haben einen unterschiedlichen Inhalt. Der Hersteller verpflichtet sich regelmäßig nur, kostenlosen Ersatz zu liefern. Er baut das fehlerhafte Teil aber idR nicht aus und das neue Teil ein.

    Um welchen Anspruch geht es jetzt???

    Der Zeitpunkt der Abnahme ist, wenn die Abnahme nicht ausdrücklich oder förmlich erfolgt ist, nicht einfach zu ermitteln. Dazu muß man wissen, was Abnahme bedeutet:

    Es ist die Erklärung des AG, daß er die Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß billigt und akzeptiert.

    Das kommt beispielsweise durch die Worte: " Gut gemacht. Bin zufrieden. Super " oder eben durch die Unterschrift durch ein Abnahmeprotokoll zum Ausdruck.

    Gibts derartiges nicht, oder ist es nicht zu beweisen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

    In Deinem Fall würde ich die Abnahme spätesten zu dem Zeitpunkt als erfolgt ansehen, wo Du den AN gefragt hats, wann er sein " zinsloses Darlehen " zurückhaben will. Damit hast Du nämlich zum Ausdruck gebracht, daß Du sein für gut befundene Arbeit nun endich auch vergüten willst.

    Wenns später knallt und es auf für den AN auf eine Vorverlagerung des Abnahmetermins zwecks Verjährung ankommt, wird der natürlich versuchen, einen noch früheren Abnahmetermin vor Gericht durchzusetzen. Dann käme es u.U. darauf an, wann die Heizung in Betrieb genommen wurde + angemessene Überprüfungsfrist von 4 - 6 Wochen ( je nach Tagesform des Richters ).

    Da der AN die Abnahme und den Abnahmzeitpunkt darzulegen und zu beweisen hat, ist es vorrangig dessen Aufgabe, klarer Verhältnisse zu schaffen.

    Beim VOB-Bauvertrag ist es etwas anders. Da gibts die fiktive Abnahme.
     
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