Vollgeschossigkeit?

Diskutiere Vollgeschossigkeit? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; In einem Bebauungsplan steht I+D wobei das Dachgeschoss ausgebaut werden kann und auch ein Vollgeschoss sein darf. Bedeutet dies das ich...

  1. #1 max181920, 28.08.2012
    max181920

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    In einem Bebauungsplan steht I+D wobei das Dachgeschoss ausgebaut werden kann und auch ein Vollgeschoss sein darf. Bedeutet dies das ich eigentlich zwei Vollgeshosse habe, wobei eines davon im Dachraum sich befindet?
     
  2. #2 max181920, 29.08.2012
    max181920

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    [h=2]Vollgeschossigkeit?[/h]
    In einem Bebauungsplan steht I+D wobei das Dachgeschoss ausgebaut werden kann und auch ein Vollgeschoss sein darf. Bedeutet dies das ich eigentlich zwei Vollgeshosse habe, wobei eines davon im Dachraum sich befindet? ​

    Hat niemand eine Idee? Ich bin nur stutzig, da in der Legende steht I+D (max 1 Vollgeschoss und Dachgeschoss)
     
  3. #3 Jojo0123, 29.08.2012
    Jojo0123

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    Ein Vollgeschoss hat keine schrägen Wände.
     
  4. #4 Baufuchs, 29.08.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast


    Ein Vollgeschoss kann durchaus Dachschrägen (ich nehme an, das ist mit "schrägen Wänden" gemeint) haben.

    Kommt auf die jeweilige BauO an.
     
  5. #5 max181920, 29.08.2012
    Zuletzt bearbeitet: 29.08.2012
    max181920

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    ich habe nochmal genau nachgesehen. In der Nutzungsschablone steht I+D in der Legende steht I+D: max 1 Vollgeschoss mit Dachgeschoss. In der textlichen Festsetzung setht ...die angegebene Zahl der Vollgeschosse I+D bzw. II+D gelten als Höchstgrenzen. Das Dachgeschoss kann ausgebaut werden und auch ein Vollgeschoss sein.

    was heißt das den nun? in der für mich gültigen Schablone steht I+D es gibt aber auch im Baugebiet Plätze mit II+D
     
  6. Swimmy

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    Zitat: Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
     
  7. #7 Schwarz, 29.08.2012
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    natürlich darf ein vollgeschoss schräge wände haben. sogar dachschrägen sind erlaubt, und gauben und anderes. kriterienkataloge der lbauos regeln dieses. auch ein kellergeschoss kann ein vollgeschoss sein.

    wie sind denn die angaben zu grz und gfz im bebauungsplan? manchmal gibt es hier noch zusätzliche hürden. die bayern haben auch, glaube ich wenigstens, den begriff "vollgeschoss" abgeschafft. hier wäre dann auf regelungen aus alten vorschriften (bzw. der letzten fassung lbauo oder besondere quelle) abzustellen.

    schwarz
     
  8. #8 Unregistrierter, 29.08.2012
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    kann ich aus persönlicher erfahrung so bestätigen.

    wir haben 1,5 geschosse geplant gehabt und uns dann für eine große gaube im vorderen bereich, 5meter, entschlossen.

    schwups wurde unser haus laut bauamt auf einmal ein 2 geschösser.

    mit dachschrägen...nur halt nicht überall ;)
     
  9. #9 max181920, 30.08.2012
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    es geht mir nicht darum was nun ein Vollgeschoss ist sonder um Folgendes:
    In der Nutzungsschablone des BB-Plans steht I+D es gibt auch Grundstücke mit II+D, in der Legende steht I+D: max 1 Vollgeschoss mit Dachgeschoss. ABER In der textlichen Festsetzung setht ...die angegebene Zahl der Vollgeschosse I+D bzw. II+D gelten als Höchstgrenzen. Das Dachgeschoss kann ausgebaut werden und darf auch ein Vollgeschoss sein.

    was heißt das den nun? In der für mich gültigen Schablone steht I+D. Das Dachgeschoss ist mit einer Gaube zu einem Vollgeschoss geworden - entspricht es nun noch dem BB-Plan? Wenn nein welche Konsequenzen hat das nun? Falls ein Anwalt/Architekt dies beantwortet könnte wäre ich sehr dankbar.
     
  10. #10 ManfredH, 30.08.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Wenn die Formulierungen im B-Plan nicht eindeutig oder gar widersprüchlich sind, dann wird dir auch keiner in einem Forum eine verbindliche Auskunft dazu geben können. Das kannst du nur mit dem zuständigen Bauamt klären.
     
  11. #11 ralph12345, 31.08.2012
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    Wie wärs damit: II+D = Entweder zwei Vollgeschosse plus ein nicht vollgeschossiges Dach, oder wenn das Dach ein Vollgeschoss ist, dann wäre II+VollD = III und damit nicht erlaubt, aber I+VollD wäre ok. In den Vereichen wo I+D erlaubt ist, kann D kein Vollgeschoss werden, ausser Du verzichtest aufs Erdgeschoss..

    Alternativ: I+D mit Vollgeschossdach sind dann eben II und auch ok.
    Bzw. II + VollD = III und ok.

    Nicht eindeutig, also ab zum Amt, klären.
     
  12. PeterB

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    Kann es nicht auch sein, daß halt nur auf bestimmten Grundstücken II+D erlaubt ist und auf allen andern I+D.
    Die textliche Festlegung sagt doch nur, daß D auch ein Vollgeschoss sein darf und das gilt für beide Möglichkeiten. Damit wären die B-Plan-Angaben nicht widersprüchlich.
     
  13. #13 max181920, 01.09.2012
    max181920

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    Ja natürlich es gibt Grundstücke mit II+D und welche mit I+D, für mich gilt I+D ... aber wie schon gesagt setht in der Textlichen Festsetzung, das Dachgeschoss kann ausgebaut werden und darf auch ein Vollgeschoss sein.
     
  14. #14 MoRüBe, 01.09.2012
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Bilder sagen manchmal mehr als Worte:

    http://www.mjobacks.se/index.php/vara-hus/14-vara-hus/1.5-plansvillor/91-nergarden

    (Ich weiß jetzt nicht, obs Werbung ist, falls ja, tuts mir leid, vielleicht könnte jemand dann zumindest das Bild hier reinkopieren, ich bin für sowas zu dusselig)

    Hier haben wir ein Mansarddach.Also ein Dachgeschoß. Jetzt mal unabhängig davon, ob Mansarddach erlaubt ist. Dieses Mansarddach ist aufgrund seiner Größe ein Vollgeschoss, aber es ist nach wie vor ein Dachgeschoss. Mithin I+D
     
  15. PeterB

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    Und wo ist jetzt genau das Problem? Das DG kann, muß aber kein Vollgeschoß sein. Was willst Du eigentlich bauen? Wenn 3 Geschosse, dann geht das halt nur auf den bezeichneten Grundstücken. Auf Deinem geht EG + ausgebautes DG, das nach Baurecht kein Vollgeschoß ist, oder auch nur EG ohne ausgebautes DG, oder auch EG + ausgebautes DG, das nach Baurecht ein Vollgeschoß ist.
     
  16. #16 kyndall, 04.09.2012
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    Es könnte ein 'rechnerischeres vollgeschoß' gemeint sein, wie in Antwort Nr 6 beschrieben, soll heißen: optik= 1,5 geschossig, von der nach Landesbauordnung berechneten Fläche rechtlich ein Vollgeschoß (in NRW meine ich liegt ein rechnerisches Vollgeschoss vor, wenn mehr als 2/3 der Grundfläche des EG höher als 2,30 m im OG sind).
     
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