Interesse an Doppelhaushälfte nach WEG geteilt, Beurteilung Teilungserklärung

Diskutiere Interesse an Doppelhaushälfte nach WEG geteilt, Beurteilung Teilungserklärung im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Community! Ich interessiere mich für eine DHH, welche leider nach WEG Recht geteilt ist. Nachfolgend aufgeführte Text der...

  1. #1 Wassilowski, 12.01.2017
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    Hallo Community!

    Ich interessiere mich für eine DHH, welche leider nach WEG Recht geteilt ist. Nachfolgend aufgeführte Text der Teilungserklärung möchte ich hier aufführen und bitte euch um Bewertung derselben. Mich interessiert vor allem, welche Vorteile mir einzelne Passagen, im Gegensatz zum üblichen WEG Recht, bieten. Bieten die Passagen der Teilungserklärung weitestgehedn ähnliche Möglichkeiten wie eine DHH auf einem eigenen Flurstück? Weiterhin habe ich keine konkreten Angaben dahin gehend gefunden, inwiefern und für was ich persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn der Miteigentümer nicht zahlt oder zahlen kann. In einzelnen Beiträgen schrieben User, dass die nicht gezahlte Grundsteuer des Miteigentümers anteilig (oder ganz?) von mir übernommen werden müsste. Für welche Bereiche könnte ich zudem haftbar gemacht und zur Kasse gebeten werden?

    Teilungserklärung:
    Miteigentumsanteil 500/1000stel verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten DHH. An den jeweils durch eine Brandmauer getrennten Doppelhaushälften der beiden Doppelhäuser werden Sondernutzungsrechtejeweils in der Weise begründet, dass jeder Sondernutzungseigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum der Doppelhaushälfte erhält, in der sein Sondereigentum liegt. Das Sondernutzungsrecht erstreckt sich darüberhinaus auf die gesamte Grundstücksfläche die die jewelige Doppelhaushälfte umgibt.

    Jeder Sondereigentümer ist berechtigt, die seinem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht unterliegendne Gebäude und Grundstücksteile unter Ausschluss der anderen Sondernutzungseigentümer, so zu nutzen, wie wenn er Alleineigentümer wäre.

    Jeder Miteigentümer hat die seinem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht unterliegenden gebäude und Grundstücksteile alleine auf eigene Kosten zu unterhalten, instandzuhalten, instandzusetzen und ggf. zu erneuern.

    Jeder Miteigentümer trägt die auf seinem Haus und Grundstücksanteil treffenden osten und Lasten allein. Nur soweit zwingend gemeinschaftliche Kosten anfallen, sind sie nach Miteigentumsanteil aufzuteilen. Versicherungen sollen soweit wie möglich getrennt abgeschlossen werden.

    In allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des WEG und der vorstehenden Regelung ist davon auszugehen, dass die Sondereigentümer so zu behandeln sind, als ob sie Alleineigentümer selbständiger Grundstücke mit einer Doppelhaushälfte wären.

    Vielen Dank für eure Antworten...
     
  2. #2 Andybaut, 13.01.2017
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    das ist ein Fall für einen Anwalt oder Notar.
    Was hilft´s wenn hier 10 Leute sagen, dass alles OK ist
    und
    du in 2 Jahren Ärger hast, weil es rechtlich im speziellen Fall ein Problem gibt.

    Das es haftungsrechtlich schwierig sein kann, hast du ja schon erkannt.
     
  3. #3 Wassilowski, 14.01.2017
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    Es geht doch vielmehr um eine erste Einschätzung bzw. um Erfahrungswerte anderer in ähnlichen Situationen. TE wird definitiv durch einen RA gecheckt, dauert nur noch etwas. Aber mal ganz ehrlich. Wenn es so ist, wie du argumentierst, dann wären viele andere Foren und auch dieses überflüssig. Denn auch hier haben viele fachliche Probleme und profitieren von Usern die ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Egal ob es sich hier um bautechnische Probleme oder rechtliche handelt.

    Trotzdem danke für deinen Beitrag.


     
  4. #4 Andybaut, 14.01.2017
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    OK
    meine Einschäzung.
    Privatrechtlich wird das ganze funktionieren. Wenn Ziegel von Gebäude A defekt ist, muss Inhaber A alleine zahlen.
    Anders sieht die Sache gegenüber z.B. der Gemeinde oder evtl. dem Versorger aus.

    Die Gemeinde will z.B. für das Grundstück die Grundsteuer haben.
    Für die Gemeinde gibt es dafür erstmal nur einen Ansprechpartner und das ist der Eigentümer.
    Nun gibt es hier aber intern 2 Eigentümer.
    Wenn nun A nicht zahlen kann, könnte das rechtlich für die Gemeinde egal sein.
    Sie hat Anspruch auf die Grundsteuer und wird dann vermutlich die Grundsteuer von B
    im ganzen einfordern können.
    Auch bei sonstigen Forderungen die von dritten an den Eigentümer herangetragen werden ist
    es ähnlich. Wobei mir da nur Grundsteuer und Erschließung einfallen.
     
  5. #5 Fred Astair, 14.01.2017
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    Es wird vermutlich auch nur jeweils eine Erschließung für Abwasser, Wasser, Strom, Gas geben. Wobei Strom und Gas relativ unproblematisch sein dürfte, da jeweils eigene Verrechnungszähler und Sperrmöglichkeiten, abet nur wenn die im Gemeinschaftseigentum liegen. Trinkwasser wird nur eine Hauptwasseruhr sein. Die Aufteilung müsst Ihr im Innenverhältnis regeln. Abwasser dito.
    Ihr könnt also in der Teilungserklärung alles wasserdicht machen. Für das Außenverhältnis ist das uninteressant. Zahlt der Kompagnon nicht, bist Du dran.
     
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