Ist eine Email rechtlich verbindlich (Bauzeit)?

Diskutiere Ist eine Email rechtlich verbindlich (Bauzeit)? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Familie (F) hat sich einen Bauträger (BT) ausgesucht um ein 2FH zu bauen. Der BT verspricht eine Bauzeit von max 6 Monaten. Erst nach der...

  1. #1 amadeus321, 30.04.2006
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    Familie (F) hat sich einen Bauträger (BT) ausgesucht um ein 2FH zu bauen. Der BT verspricht eine Bauzeit von max 6 Monaten. Erst nach der Vertragunterschreibung ist der F aufgefallen, dass im Vertrag die Bauzeit bzw Fertigstellungsfrist nicht definiert ist und bittet BT eine schriftliche Festlegung der Fertigstellungsfrist (als Vertragsanhang) zu machen.
    Der BT schickt dieses per E-Mail:

    ... vertragsergänzend erbaten Sie einen Zusatz bezgl. der Bauzeit, den wir wie folgt formulieren:
    Die Bauzeit beträgt max .7 Monate ab Baubeginn - vorbehaltlich höherer Gewalt oder wetterbedingter Ausfallzeiten. Bei Überschreitung der Bauzeit ist der AN verpflichtet dem AG für jeden angefangenen Monat eine Entschädigung in Höhe von € xxx,00 zu zahlen...


    Als sich die F beim BT beschwerte dass er ursprünglich 6 Monate versprochen hat, kam vom BT dieses per E-Mail.

    ... Wir bleiben selbstverständlich bei einer reinen Bauzeit von 6 Monaten...

    Vielleicht ist das auch von Bedeutung:
    Das Bestandteil des Bauvertrags ist auch eine „technische Baubeschreibung“ (unterschrieben von beiden Seiten) in der dieses steht:
    ... die Bauzeit ist im Bauvertrag festgelegt..

    Frage Nr 1 :
    Sind diese Aussagen in einer E-MAIL-FORM vom BT rechtlich verbindlich? (die E-Mails sind gespeichert)

    Frage Nr. 2:

    Kann der BT „wetterbedingter Ausfallzeiten“ anrechnen auch, wenn dieses von ihm schriftlich nicht gemeldet wurde? (schließlich hat er nicht selten bei Minustemperaturen sogar betoniert :-(

    Danke im Voraus
    Gruß
    Amadeus
     
  2. #2 fribbich2006, 30.04.2006
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    hallo,

    ist denn in dem vertrag ein exaktes fertigstellungsdatum genannt oder zumindest ein baubeginn festgelegt?

    gruß frib
     
  3. Eric

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    Nachfrage:

    Kauf beim Bauträger heißt, Kauf des Grundstücks und eines darauf zu errichtetenden Gebäudes vom Bauträger. Vertrag wurde notariell beurkundet.

    Ist das so?
     
  4. #4 amadeus321, 30.04.2006
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    es gibt im Vertrag KEIN fertigstellungsdatum bzw ist kein Baubeginn festgelegt

    ... und der Baubeginn war leider erst Mitte Dez.2005 (der Baubeginn hätte locker im Oktober sein können). Baustand heute: nur Rohbau fertig + Dachabdeckung

    Wie gesagt, der Vertrag hat praktisch 2 Teile:

    Teil 1. eine „technische Baubeschreibung“ (eine Standard-Broschüre des BT). Diese wurde von den beiden Vertragspartner unterschrieben. Hier steht neben anderm:
    ... die Bauzeit ist im Bauvertrag festgelegt...

    Teil 2. der Eigentliche Vertrag wo der Preis und Anderes ( vor allen rechtliche Sachen) stehen. Hier wurde aber die Bauzeit NICHT festgelegt.

    Antwort an Eric:
    - an dem vorhandenen Grundstück baut der Bauträger ein Haus (schlüsselfertig)

    - Vertrag wurde leider NICHT notariell beurkundet
     
  5. Eric

    Eric

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    [B]Die Frage 1 müßte richtig lauten: Welche Beweiskraft haben gespeicherte E-mails?[/B]

    Also kein Bauträger-Kaufvertrag, weil auf Ihrem eigenen Grundstück gebaut wird. Daher auch keine notarielle Beurkundung.

    Schlüsselfertigbau = Werkvertrag. Der Werkvertrag bedarf keiner Form und kann daher ( theoretisch ) auch mündlich abgeschlossen werden. Die Vereinbarung über Fertigstellungszeitpunkt war mithin, obwohl sie in Vertragsurkunde vergessen worden ist, von Anfang an wirksam.

    Die Frage war nur, wie die " vergessene " Vereinbarung über die Fertigstellung zu beweisen ist. Normalerweise gilt: Ein schriftlicher Vertrag hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Wer das Gegenteil behauptet ( hier: Fertigstellungsvereinbarung wurde versehentlich nicht mit in den Vertrag aufgenommen ), hat die Unvollständigkeit der Vertragsurkunde zu beweisen.

    Die Frage der Beweisbarkeit stellt sich nur und erst, wenn der Unternehmer die zusätzliche Fertigstellungsvereinbarung später bestreiten sollte. Ich denke mal, er wird nicht bestreiten. Täte er es doch, käme es darauf an, welche Beweiskraft die gespeicherten E-mails haben, d.h. ob Emails fälschungssicher sind. Ob sie das sind ???

    Ja, Meldung nicht erforderlich. Sofern die Geltung der VOB/B nicht sogar ausdrücklich in der Vertragsurkunde festgelegt sein sollte, dürften zur Auslegung, was " höhere Gewalt und wetterbedingte Ausfallzeiten " sind, die Grundsätze in § 6 VOB/B heranzuziehen sein.
     
  6. campr

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    Ich bin mir sicher, dass es nicht rechtlich verbindlich ist, da es einfach manipuliert werden kann (lokal oder im Internet). E-Mail ist ein unzuverlässiges, von (fast) jedermann einsehbares/änderbares Medium.
     
  7. z/OS

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    Hi,
    ich denke, Du hast da gute Karten. Wenn Eric recht hat (davon gehe ich jetzt mal aus) was die Notwendigkeit der Beurkundung angeht, ist auch eine email bindend, genauso wie eure mündliche Absprache.
    Klar kann der BT behaupten, diese Mail nich geschrieben zu haben und auch die mündliche Absprache nie getroffen zu haben, aber das muss er vor Gericht(darum geht es ja letztendlich) zumindest plausibel machen.
    Und das wird schwer....
    Gruß
    Thomas
     
  8. campr

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    Die Frage ist doch, wer wem etwas vorwürft. Mein Rechtsverständnis sieht so aus, dass der der klagt auch nachweisen muss, oder liege ich falsch? Und da wird es schwierig mit einer empfangenen Email zu beweisen, dass sie so von jemandem verschickt wurde.
     
  9. Eric

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    Der Kläger muß alle anspruchsbegründenten Tatsachen beweisen. Der Beklagte die anspruchsvernichtenden Tatsachen.

    Nehmen wir mal ( rein hypothetisch, was ich aber nicht glaube ) an, der Unternehmer würde bestreiten, daß a) die Bauzeit bereits mündlich vereinbart war und b) das E-mail von ihm stammt. Dann müßte Amadeus, wenn er Ansprüche gegen den Unternehmer wegen Überschreitung der 6-monatigen Bauzeit geltend macht, beweisen, daß eine dahingehende Vereinbarung getroffen wurde.

    Insoweit sind wir uns alle einig.

    Klar, der Unternehmer ist nach dem Gesetz ( Wahrheitspflicht im Prozeß und Sanktion des versuchten oder vollendeten Prozeßbetruges ) verpflichtet, wahrheitsgemäß vorzutragen. Prozesse haben es aber nun mal an sich, daß sich einige nicht an ihre Pflichten halten, also lügen.

    Zum E-mail müßte der Unternehmer nur erklären, daß es nicht von ihm abgesandt worden ist. Plausibel machen muß er nichts. Der Richter hätte dann zu entscheiden, was ein auf dem Rechner gespeichertes E-mail für eine beweiskraft hat, d.h. : Bedeutet die Existenz eines E-mails auf dem Rechner von Amadeus mit der E-mail Adresse des Unternehmers, daß es zwingend und ohne jeden Zweifel auch von dem Unternehmer abgesandt wurde oder ist insoweit auch eine Fälschung denkbar?

    Da habe ich keine Ahnung von. Ich verstehe die Antwort von z/OS als EDVler aber dahingehend, daß er den Fälschungseinwand nicht für ausgeschlossen hält.

    Amadeus: Alles nur theoretisch. Ich denke er tuts nicht.

    Aber künftig solch wichtige Erklärungen aus Beweisgründen besser auf herkömmlichen Weg geben lassen: Papier und Unterschrift!
     
  10. z/OS

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    Hi,
    klar, auf hoher See unf vor Gericht sind wir alle allein in Gottes Hand.
    Es gibt aber hier durchaus Entscheidungen, die für Amadeus sprechen. Einige Gerichte halten allein die Logs des Empfängers für ausreichend beweiskräftig.
    Also nicht nur die Mail ausdrucken und weglegen. sondern die Mail samt der sog. Header sichern, hier wird festgehalten, welcher Sever woher die Mail empfangen hat.
    Vom technischen Standpunkt aus ist es nicht wirklich schwer eine Mail zu fälschen.
    Gruß
    Thomas

    PS: @camper: So weit ich weiss, sieht das in einem Zivilverfahren (also Person gegen Person) so aus, daß derjenige, der seinen Standpunkt "plausibler" machen kann, gewinnt. Bin aber EDVler, kein Jurist.
     
  11. campr

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    OK, dann könnte aber der BT abstreiten, dass dies oder jenes in der Email stand, weil man die mit einem einfachen Texteditor ändern kann. Anders sieht es nur bei mit private key signierten Emails aus.
     
  12. #12 Hundertwasser, 07.05.2006
    Hundertwasser

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    Die Beweislage wird auf jeden Fall ziemlich schwammig sein. In Punkto Mail gehen die Urteile doch sehr auseinander. Ich würde dem BT einen Brief schreien (per Einschreiben/Rückschein) in dem ich mich auf die besagte Mail beziehe. Das Ganze so formulieren das der BT in seier Antwort sich ebenfalls auf die MAil beziehen muss, e voila, die Mail bekommt Beweiskraft.;)
     
  13. matula

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    Ich denke die Frage der Email wird hier überbewertet...Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass nach Klärung der Sachlage jemand eine tatsächlich verschickte Mail leugnet oder Manipulation untertellt...es sei denn die Mail ist wirklich so nicht rausgegangen.

    Grundsätzlich sind Emails erst mal genauso viel oder wenig verbindlich wie alle anderen Vereinbarungen auch.
    Die Frage ist, ob der Gegenstand der Vereinbarung die Schriftform erfordert und eine Unterschrift erfordert oder nicht.
    Schriftform wäre erfüllt. Wenn eine Unterschrift notwendig ist, reicht die Email nicht aus - hier wäre die Willenserklärung noch gesondert zu bestätigen (PIN/TAN; digitale Signatur;Smartcard+PIN; ect).

    Legt das Maß für die Email eher mal am mündlichen Vertrag an. Alles ist genauso gültig wie schriftlich vereinbart - jedoch bleibt das Problem der Beweisbarkeit...ohne Zeugen ists oft schwer zu beweisen. Die Email ist durch die Schriftform hier schon mal ein Vorteil, da die Vereinbarung dokumentiert ist.
    Wenns dann hart auf hart kommt (Gericht) - jeder Klick ist rekonstruierbar!- also auch die tatsächlich verschickte Mail und der tatsächliche Absender...


    Der Vorschlag mit "alles schriftlich und Unterschrieben geben lassen" ist zwar richtig - aber zu einem vertauensvollen Verhältnis trägt das nicht bei (der Einzugstermin ist allerdings keine Kleinigkeit, da auch viel Geld dran hängen kann -deshalb hätte ichden auch im Vertrag Niet-und Nagelfest vereinbart). Das würde ich erst machen, wenn man sich wirklich über den Tisch gezogen fühlt.

    Die Email ist da doch ein prima Instrument, um unkompliziert viele Aussagen schriftlich zu bekommen, die vor dem Email-Zeitalter i.d.R. nur mündlich vereinbart wurden. Man muss eben nicht mehr bei jeder kleinen Absprache verlangen " das will ich aber schriftlich".
     
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