Maklerprovision - kann das sein?

Diskutiere Maklerprovision - kann das sein? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich glaube, meine Frage passt am ehesten in dieses Forum. (falls nicht, bitte verschieben) Ich habe da etwas gehört und würde gern...

  1. #1 Jadawin, 05.05.2006
    Jadawin

    Jadawin Gast

    Hallo,

    ich glaube, meine Frage passt am ehesten in dieses Forum.
    (falls nicht, bitte verschieben)

    Ich habe da etwas gehört und würde gern wissen, ob dem wirklich so ist.
    Folgende Situation:

    Makler A bietet ein Grundstück an. Das Grundstück wird aber erstmal NICHT gekauft, weil: Preis zu hoch.
    Später kommt dann Makler B und bietet das gleiche Grundstück zu einem günstigeren Preis.

    Was ich jetzt gehört habe, aber nicht wirklich glauben will:
    Wenn man jetzt das Grundstück, wegen der besseren Konditionen, von Makler B kauft, muss man Makler A dennoch die Provision bezahlen, weil der es als erster angeboten hat.

    Stimmt das? Ist das denn rechtens?
    Makler A hat ein Angebot gemacht und das wurde abgelehnt ... Schluss, aus.
    Wie kann Makler A da noch irgendwelche Forderungen erheben?

    Wie sollte man sich verhalten, wenn man in so eine Situation kommt? Oder hat man dann einfach Pech und muss zahlen?

    Naja, ich warte erstmal, was Ihr dazu sagt.
    Danke schonmal für die Antworten.
    Ho
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 05.05.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn es ganz dumm läuft...

    bezahlen Sie Makler A (weil er Ihnen das Grundstück als erster nachgewiesen hat) und Makler B (weil er es Ihnen erfolgreich zu einem niedrigeren Preis vermittelt hat):yikes :yikes
    Korrekt hätten Sie B sagen müssen "ich kann das Grundstück schon von A" und ggf bei A nachfragen müssen, warum denn B anbietet und das auch noch günstiger.
    Das könnte sich durchaus zu einem Fall für den Anwalt auswachsen.
    Mfg
     
  3. #3 Jadawin, 05.05.2006
    Jadawin

    Jadawin Gast

    Die Antwort ging ja schnell :-)

    Danke Herr Dühlmeyer.
    Das Kind ist noch nicht in den Brunnen gefallen.

    Ich habe gestern ein Angebot von Makler B bekommen und dann festgestellt, dass ich vor etwa einem Monat schon einmal das gleiche GS von Makler A angeboten bekommen habe. Wie gesagt, zu einem höheren Preis. Und es steht auch noch gar nicht fest, dass ich das Angebot von Makler B annehme.
    Es ist also noch Zeit zu handeln.

    Die beiden Makler miteinander zu konfrontieren, klingt schonmal gut. Vielleicht bekomme ich ja jetzt auch von Makler A den Preis den Makler B genannt hat.

    MfG
    Jadawin
     
  4. #4 Jadawin, 05.05.2006
    Jadawin

    Jadawin Gast

    Was mich interessiert ...

    ist aber, auf welcher (rechtlichen) Grundlage Makler A im Nachhinein Forderungen stellen kann.
    Wo gibt's denn das, dass ich dafür "bestraft" werde, wenn ich nicht gleich das erstbeste Angebot annehme???

    Verwunderte Grüsse
    Jadawin
     
  5. Eric

    Eric

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    Maklerangebot ( Nachweismakler ) setzt sich zusammen aus drei Elementen:
    Verkäufer, Objekt, Preis.

    War das 1. Angebot vom Preis her wesentlich teurer und wurde es deshalb abgelehnt, ist der Provisionsanspruch von Makler A dahin.

    Makler B hat zwar das gleiche Objekt, aber mit niedrigerem Preis nachgewiesen. Das war wegen der Komponente " Preis " eine andere Abschlußgelegenheit und insofern hat nur Makler B beim Abschluß einen Provisionsanspruch.

    Klar, Makler A wirds nicht verstehen wollen und insofern ist es durchaus empfehlenswert, es vorher mit Makler A zu besprechen.
     
  6. #6 Jadawin, 06.05.2006
    Jadawin

    Jadawin Gast

    Hallo Eric,

    das klingt schon eher so, wie ich es vom gesunden Menschenverstand her erwarten würde. Kann man das irgendwo nachlesen?
    (Bei uns in D gibts doch normalerweise für jeden *ups* eine Vorschrift/Verordnung/oder gar ein Gesetz.)

    Und noch eine Frage an Leute, die sich damit auskennen:
    Kann mir Makler A durch eine Klausel in seinen AGBs verbieten, die Dienste von Makler B in Bezug auf "sein" GS anzunehmen?
    (Das kommt mir zumindest erstmal fragwürdig vor ...)

    MfG
    Jadawin
     
  7. Eric

    Eric

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    Natürlich gibts ein Gesetz: § 652 BGB:

    " Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichte, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt .
    ...... "

    Und jetzt: Verstehste nur " Bahnhof ", brauchst dafür also die Kommentierung und die dort zitierten Urteile. Die sind nicht im Internet veröffentlicht, dann wärs nämlich für lau und wer schreibt schon gerne dicke Bücher/Abhandlungen ohne Honorar.

    Nur soviel: Die Frage wird abgehandelt in Rspr. und Literatur unter dem Stichwort: Inhaltliche Kongruenz/Identität der nachgewiesenen mit der wahrgenommenen Gelegenheit zum Abschluß eines Maklervertrages.

    Zitiert wird u.a. das Urteil des BGH in NJW 1980, 123 f. Dort hat der BGH allerdings den Anspruch von Makler A bejaht und von B ( wegen Vorkenntnis ) verneint.

    Da es aber auf den Einzelfall ankommt und dafür der gesamte Sachverhalt von Bedeutung ist, kann Ihnen Genaues nur ein Anwalt nach eingehender Besprechung der Sache sagen. Also Geld in die Hand nehmen und von Anwalt beraten lassen oder zahlen; aber an wen: A oder B ? Dazu berät auch nur ein Anwalt und haftet, wenn er den falschen Rat gegeben haben sollte und doppelt gezahlt wird.
     
  8. #8 Jadawin, 08.05.2006
    Jadawin

    Jadawin Gast

    Danke, Eric, für Ihre Mühe.
    Ich hatte natürlich keine eingehende Rechtberatung erwartet. Nur einen kleinen Fingerzeig, in welche Richtung ich denn "schauen" sollte.
    Und wie schon geschrieben: Es ist noch nichts entschieden.

    MfG
    Jadawin
     
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