Rechnung trotz unfertiges Gewerk zulässig?

Diskutiere Rechnung trotz unfertiges Gewerk zulässig? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, unser Rohbauer hat sich wieder einmal etwas neues einfallen lassen... Nun stellt er eine "Teil-Rechnung" über ein Gewerk (Verblender)...

  1. #1 baumann2855, 22.04.2017
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    Hallo,

    unser Rohbauer hat sich wieder einmal etwas neues einfallen lassen...

    Nun stellt er eine "Teil-Rechnung" über ein Gewerk (Verblender) welches noch nicht fertig gestellt und noch nicht von unserem Bauleiter abgenommen worden ist.

    In der Teilrechnung über das Gewerk "Verblender" beläuft sich über 50% der ursprüngliche Abschlagsumme.

    Hintergrund-Info: die Verblenderarbeiten hat der Rohbauer niedergelegt, da er anführt dass das Gerüst im Wege stünde. Siehe auch Thema: http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?101395-Ger%FCst-hindert-Verblenderarbeiten-!

    Der Zahlungsplan lt. Vertrag sieht folgendes vor:

    Bildschirmfoto 2017-04-22 um 12.47.49.jpg Bildschirmfoto 2017-04-22 um 12.49.25.jpg

    Ist dies überhaupt zulässig?
     
  2. #2 petra345, 22.04.2017
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    Zulässig ist eine Rechnung immer. Man muß sie ja deswegen nicht bezahlen.
    Aber man kann den Aussteller fragen, ob er eine Rechtsgrundlage dazu hat.
    Man kann ihn auch auffordern sie herzuleiten. Das ist ein Satz als Antwort auf die Rechnung.
    Dann wird man seine Argumente sehen.

    Grundsätzlich ist die Rechnung erst nach der Abnahme fällig. Keine Leistung, keine Abnahme - kein Anspruch auf Bezahlung!

    Man kann bei großen Objekten natürlich Abschlagszahlungen vereinbaren. Wer hier zu großzügig ist, verliert Geld wenn der Auftragnehmer die Arbeit einstellt.

    Ansonsten möchte ich das Kleingedruckte nicht beurteilen.
    Ich bin kein Anwalt und habe zur Zeit einfach keine Lust für diesen "Mist".

    Wer etwas unterschreibt muß sich dabei im klaren sein, was er tut. Zu diesem Zeitpunkt hat man alle Zeit der Welt.

    Es ist nicht unüblich, daß Rechnungen als "psychologische Kriegführung" gegenüber dem Auftraggeber eingesetzt werden.

    Anspruchsgrundlage herleiten!! Basta!
    .
     
  3. #3 Andybaut, 22.04.2017
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    Der ist lustig.
    Dort steht doch eindeutig "nach Herstellung" und nicht "während der Arbeiten" oder "nachdem angefangen wurde".
     
  4. #4 simon84, 22.04.2017
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    Vermutlich riecht er den kommenden Rechtsstreit und hat Angst du hälst Zahlungen ein oder ist schon fast pleite .

    Würde ihm eine Abschlagszahlung anbieten wenn er seine Arbeit gemacht hat !
     
  5. #5 baumann2855, 22.04.2017
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    Hi Andy, schön dich auch hier dabei zu haben!

    Unter Punkt 9 wird Teilrechnungen erklärt. Allerdings könnten hier auch damit die Abschlagzahlungen gemeint sein...wie siehst du das?
     
  6. #6 baumann2855, 22.04.2017
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    Hi Petra, danke dür Deine Rückmeldung. Ich werde unseren Bauleiter/Sachverständiger mal darauf hinweisen.
     
  7. #7 bauspezi 45, 22.04.2017
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    der Unternehmer hat ja den Vertrag unterschrieben, darin steht unmissverständlich
    Zahlungen nach Fertigstellung.
    Unternehmer müssen oft für den Materialbedarf reichlich in Vorkasse gehen, da kommt man schnell mal in einen Engpass.
    In dem Fall könnte man mal entgegenkommen und das Material als Teilrechnung bezahlen.
     
  8. #8 Didi800, 22.04.2017
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    Also ich denke, der Rohbauer kann die Abschlagszahlung verlangen. Grundsätzlich kann er Abschlagszahlungen verlangen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html Der vereinbarte Zahlungsplan ist hier nicht mehr anwendbar, weil er voraussetzt, dass die jeweiligen Teilabschnitte erbracht werden können. Da er den betreffenden Abschnitt (Verblender) nicht fertig machen kann (ein Hindernis ist im Wege, er hat das nicht zuvertreten), passt der Zahlungsplan nicht mehr. Deshalb gilt hier nachrangig die gesetzliche Regelung. Der Auftraggeber kommt ihn Annahmeverzug, wenn er nicht dafür sorgt, dass der Rohbauer weiter machen kann. In dieser Situation kann der Auftragnehmer für die bisher erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung einfordern. vgl. §632 BGB.
    Auch das hier gebrachte Argument, die Teilleistung sei noch nicht abgenommen und deshalb könne er nichts verlangen, greift nicht. Denn Abschlagszahlungen können grundsätzlich verlangt werden, ohne Abnahme. Auch der Zahlungsplan sieht vor, erst die letzte Teilrate nach erfolgter Abnahme zu zahlen. Alle anderen Teilraten sind von einer Abnahme unabhängig.
    Also so wie es aussieht, kann er den geforderten Teilbetrag verlangen, soweit er tatsächlich eine entsprechende Teilleistung erbracht hat.
     
  9. #9 msfox30, 22.04.2017
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    Hier hat er ja aber das Hindernis selbst zu vertreten.
     
  10. #10 baumann2855, 22.04.2017
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    Hallo Diddi,

    Hier wäre noch anzumerken, dass das Gerüst durch den Rohbauer selber beauftragt worden ist. Zu diesem Thema gibt es bereits ein anderes Thema (siehe Link oben).
     
  11. #11 Didi800, 22.04.2017
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    Hallo baumann2855, die Sache scheint ziemlich verfahren zu sein.
    Wenn er das Gerüst selber aufgestellt hat, kann er es auch passend hinstellen (außer wenn das Gerüst auch von anderen Gewerken genutzt wird, auf die er gemäß eurer vertraglichen Regelung Rücksicht nehmen muss und deshalb noch eine Zeit warten muss). Vielleicht würde ein Gespräch weiterhelfen, um zu klären wann er seinen Auftrag fertig macht.
    Vielleicht ist es so wie Simon84 schreibt und es gibt irgend welche anderen Gründe.
    Ich würde mit ihm persönlich sprechen und klären, was man machen kann.
     
  12. #12 petra345, 22.04.2017
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    Wenn der Unternehmer schon seit Monaten in Verzug ist, läuft das wohl auf einen Rechtsstreit hinaus.

    Dann ist es vermutlich besser jetzt nichts mehr mündlich zu machen, weil man das später nicht mehr weiß und die andere Seite irgendwas behauptet. Sondern man sollte die Schriftform bevorzugen.

    Am besten mit einfachem Brief plus FAX vorab. Sonst wird bestimmt der Brief nicht ankommen und sein Inhalt bestritten.
     
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