Offenbarungspflicht Wasserschaden / Neubau

Diskutiere Offenbarungspflicht Wasserschaden / Neubau im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Während der Bauphase eines Mehrfamilienhauses kam es kurz vor Fertigstellung nach einem Starkregen zu einem Wasserschaden/-eintritt durch eine...

  1. #1 Erwerber, 27.04.2017
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    Während der Bauphase eines Mehrfamilienhauses kam es kurz vor Fertigstellung nach einem Starkregen zu einem Wasserschaden/-eintritt durch eine nicht fachgerecht ausgeführte Flachdachabdichtung.

    Dies hatte zur Folge, dass in allen Wohnungen des gesamten BV u. a. die Estriche zu Trocknungsmaßnahmen angebohrt werden mussten. Trockungsprotokolle wurden den Eigentümern übergeben. Die Eigentümer wurden jedoch vom Bauträger bei der Abnahme des Sondereigentums nicht auf diesen Wassereintritt hingewiesen, sondern haben erst im Rahmen der späteren Abnahmebegehung des Gemeinschaftseigentums (welches allerdings bisher noch nicht abgenommen wurde) durch Zufall davon erfahren.

    Besteht im Falle einer späteren Veräußerung eine Offenbarungspflicht an Kaufinteressenten und hätte ggf. der Bauträger die Erwerber informieren müssen, d. h. hat er eine Pflichtverletzung begangen?
     
  2. #2 Andybaut, 27.04.2017
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    Hallo,

    superinteressante Frage.
    Ich sage nein und nochmals nein.
    Ich kann´s nicht sauber begründen, versuche es aber mal so.

    Wenn ein Schaden vorliegt, der durch die Trocknung nicht behoben ist, dann hätte er informieren müssen.
    Wenn jedoch nach der Trocknung das Werk mangelfrei ist, muss er nicht informieren.

    Im normalen Baubetrieb gibt es ja häufig Mängelanzeigen. Der Mangel wird behoben und besteht anschließend nicht mehr.
    So die "normale" Theorie. Sonst müsste der Bauträger ja eine ganze Litanei an behobenen Mängeln mitübergeben bei der Abnahme.
     
  3. #3 Erwerber, 27.04.2017
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    Hallo,

    danke für die Einschätzung! Einerseits wurde dieser Mangel in dem Abnahmeprotokoll dokumentiert, andererseits hat der Bauträger zwar Trockungsmaßnahmen durchgeführt, jedoch von der unter dem Estrich liegenden Dämmschicht keine Proben für eine Laboranalyse (z. B. auf Schimmelbildung) entnommen...
     
  4. #4 driver55, 27.04.2017
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    Na ja. Es macht ja wohl einen Unterschied, ob ein Sims falsch eingesetzt wurde (somit raus und nochmal rein) oder ob die Hütte unter Wasser stand.
     
  5. #5 petra345, 28.04.2017
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    Es kommt darauf an, wie ein Richter das sieht!

    Dazwischen und heute liegen 5 Jahre, mindestens 3 Gutachter und Sachverständige, von denen mindestens 2 geschmiert sind.

    Auch wenn die Gerichte heute eher verbraucherfreundlich reagieren gilt: Vor Gericht und nach der Jagd und Vor Gericht und auf hoher See.

    Die Gutachter sind u. Umständen von fraglicher Qualität und auch die Richter finden manchmal merkwürdige Urteile.

    Ein Amtsgerichtsrat fand es normal, daß ein Bauherr z. T. auf dem Grundstück des Nachbarn baut, weil das in dem Ort früher auch schon vorgekommen sein soll. Den Beleg dafür blieb er schuldig. usw.

    Freude lösen Sie mit einer Klage bei den beteiligten Anwälten bestimmt aus.
     
  6. #6 El Gundro, 08.05.2017
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    Also, wenn ein Mangel vor der Abnahme bereits behoben ist, muss der Unternehmer darauf nicht hinweisen, das steht soweit mal fest. die Frage ist, ob das Trocknungsprotokoll für die Mangelfreiheit ausreicht. Das Problem dabei: Sollte die Dämmung nass sein, wäre das ein versteckter Mangel, da ist dann egal, ob Abnahme bereits erfolgt ist oder nicht. Aber man muss diesen Mangel natürlich begründen wenn man ihn geltend machen will. eine einfache Behauptung wird da nicht ausreichen.

    Und wieder freut sich ein Gutachter über einen Auftrag.
     
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