garantierte Bauzeit, aber ab wann gilt die?

Diskutiere garantierte Bauzeit, aber ab wann gilt die? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir bauen in BW ein Haus mit einem Generalunternehmer. Im Bauvertrag steht eine garantierte Bauzeit von 40 Wochen zzgl. Bauferien, wenn diese in...

  1. #1 joschijoschi, 23.05.2017
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    Wir bauen in BW ein Haus mit einem Generalunternehmer. Im Bauvertrag steht eine garantierte Bauzeit von 40 Wochen zzgl. Bauferien, wenn diese in den Zeitraum fallen. Laut Bauvertrag beginnt die Bauzeit spätestens 8 Wochen nach Baufreigabe.

    Nun das Problem: Baufreigabe vom Bauamt war Anfang Februar, demnach müsste die Uhr bereits seit Anfang April "ticken", aber bis heute tut sich nichts, wir werden immer wieder vertröstet (Ende Mai), wir kommen also alleine mit dem Baubeginn ca. 2 Monate in Verzug. Darauf habe ich den Bauträger auch aufmerksam gemacht. Jetzt argumentiert er damit, dass die Baufreigabe erst mit Baufreigabe durch den Bauherren beginnt, also quasi mit Unterschrift der Werkpläne. Wir hatten aber keine Chance, die Werkpläne vor Ende April zu unterschreiben, weil beispielsweise der Bauzeichner einfach nicht fertig wurde, weil der vom Bauträger beauftragte Geologe fürs Bodengutachten monatelang nicht kam. Alles, was wir zu entscheiden hatten, haben wir immer spätestens nach 2 Werktagen abgegeben, aber dann hat es wieder Wochen gedauert, bis es in die Werkpläne eingezeichnet war. Natürlich hatten wir auch die eine oder andere Änderung beschlossen, weil uns auch immer gesagt wurde, dass dies zu keiner Verzögerung führt, beispielsweise, weil der Statiker sowieso noch nicht fertig ist usw.

    Letztendlich interessiert mich, ob sich ein Bauträger als Generaluntenehmer nun auf den Standpunkt stellen kann, dass die Uhr erst 8 Wochen nach Unterzeichnung der Werkpläne "tickt".

    Im Grund hätte ich gar keine Chance gehabt, vorher zu unterschreiben, aus genannten Gründen.

    Für mich ist bereits vor Baubeginn schon klar, dass das Haus somit mindestens 2 Monate später fertig wird als zugesagt und dass ich dann mein altes Haus eben neben den Zinsen fürs neue 2 Monaten lang nicht vermieten kann, was einem Schaden von 3000 Euro entspricht.

    Wie seht ihr das? Insbesondere die Sache mit dem Baubeginn und der Definition von "8 Wochen nach Baufreigabe".
     
  2. #2 Andybaut, 24.05.2017
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    Hallo,

    wenn nicht eindeutig geklärt ist was "Baufreigabe" meint, ist das schwierig.
    Ist das die Freigabe durch das Amt oder den GU.

    Schlechte Karten für euch.
     
  3. #3 joschijoschi, 24.05.2017
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    Ich würde mal vermuten, dass wenn "Baufreigabe" nicht näher erläutert ist, man dass darunter versteht, was im allgemeinen darunter verstanden wird, nämlich der "rote Punkt" vom Bauamt.

    https://www.deutscher-bauzeiger.de/bauen/bauleitung/baugenehmigung/baufreigabe/

    Wenn das jetzt zu meinen Ungunsten anders ausgelegt werden soll, zweifle ich daran, dass ein Richter einer solchen Argumentation folgen würde.
    Dann könnte ja der GU einfach, wenn er unter Zeitdruck ist, dem Bauherr die Unterschrift unter die Werkpläne verweigern oder beliebig verzögern...
     
  4. #4 Andybaut, 24.05.2017
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    der GU könnte argumentieren:

    "woher soll ich wissen ob ich nach der amtlichen Freigabe auch die Freigabe meiner Pläne erhalte?"

    kann man drehen wie es einem in den Kram passt.
    Daher: "vor Gericht und auf hoher See..."
     
  5. #5 msfox30, 24.05.2017
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    Also bei uns im Vertrag stand drin. Baubeginn erfolgt 4 Wochen nach Vorlage der Baugenehmigung. Die Bauzeit beträgt...
    Am Ende kamen nochmal 6 Wochen drauf. Trotzdem hat uns der GU den vertraglich festgelegt Baubeginn schriftlich bestätigt.
    Das ist wichtig, da es ja z.B. witterungsbedinigte Verzögerungen hätte geben können.

    Ob nun Baufreigabe = Baugenehmigung kann ich leider nicht beurteilen.
     
  6. #6 sven0924, 24.05.2017
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    In unserem Vertrag wird ein genaues Datum (Fertigstellungstermin) genannt.
     
  7. #7 TobiasRoettger, 07.06.2017
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    In der Tat regeln Bauverträge diesen Punkt mit teilweise recht unterschiedlichen Ansätzen und abweichender Terminologie. Unter "Baufreigabe" wird aber ansonsten (wenn nicht anders definiert) zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch grds. der verfügende Teil der Baugenehmigung verstanden, die Terminologie ist gängig und sollte auch dem GU geläufig sein, der den Vertrag ja ebenfalls so unterzeichnet hat. Wie immer hängt aber alles von den vertraglichen Details und nicht zuletzt auch den begleitenden Umständen ab, ist allein auf der Basis nicht zu beurteilen. Folgende in der Beschreibung des Sachverhalts erwähnte Aspekte könnten (müssen aber nicht) auf den ersten Blick im Einzelfall u.U. auch relevant sein und sollten berücksichtigt werden: Mögliche aktive Behinderung durch GU (oder durch GU beauftragte Dritte), Auswirkungen von Nachträgen (d.h. haben diese ggf. zu einvernehmlichen Verzögerungen geführt?), etc. Vertragsstrafen sind vereinbart nehme ich an?
     
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