3 Meter Abstand zur Strasse kann nicht eingehalten werden

Diskutiere 3 Meter Abstand zur Strasse kann nicht eingehalten werden im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich bin neu, würde hier gerne eine Frage stellen, um ggfs. besser einzuschätzen, ob ich Erfolgsaussichten habe, wenn ich einen Anwalt...

  1. #1 MarkJohn, 29.06.2017
    Zuletzt bearbeitet: 29.06.2017
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    Hallo,

    ich bin neu, würde hier gerne eine Frage stellen, um ggfs. besser einzuschätzen, ob ich Erfolgsaussichten habe, wenn ich einen Anwalt einschalte.

    Vor 20 Jahren habe ich ein Haus auf ein Grundstück gebaut und dabei Baulinie und Baugrenze eingehalten (sie Skizze).
    Jetzt möchte die Gemeinde ein neues Baugebiet erschließen und dafür eine Strasse zwischen meinem Haus und des Nachbars bauen. Die Möglichkeit, dass dort eine Straße hinkommt, sah der Bauplan vor 20 Jahren vor. Kommuniziert wurde ein Gehweg, aber ich meine zu erinnern, dass im damaligen Bebauungsplan eine Strasse für Autoverkehr nicht ausgeschlossen war.

    Wie man im Plan erkennen kann, beträgt der Abstand zu meinem Haus bis zur geplanten Straße nur 1,5m.
    Die Gemeinde vertritt den Standpunkt, dass sei nicht ihre Schuld, sondern mein damaliger Architekt habe einen Fehler gemacht und hätte das Haus weiter nach links setzten müssen.

    Ich bin nicht vom Fach, aber ich dachte, ich dürfte innerhalb der Baugrenze bauen, diese ist ja auch eingehalten. Hätte ich selbst auf den Abstand von 3m achten müssen? Oder hätte die Gemeinde bei Festlegung der Baugrenze diese 3 Meter schon mit einberechnen müssen?

    Meine konkrete Frage ist, ob die Gemeinde trotz Nichteinhaltung der 3 Meter zu Recht die Strasse bauen darf. Oder muss die Gemeinde diese Grenze einhalten und ich sollte einen Anwalt einschalten.
    Wie gesagt, die Gemeinde hat gesagt, es sei meine alleinige Schuld, dass die Grenze nicht eingehalten wird und muss deswegen damit leben, dass die Autos 1,5m an meinem Schlafzimmerfenster vorbeiführen.

    Für Antworten bin ich sehr dankbar.

    (Auf der Skizze ist mein Grundstück: 1/137)
    An der Seite steht: Fläche mit Geh-, Fahr- Leitungsrecht in einer Breite v. 5,00 m zugunsten der Gemeinde u der Entwässerungsgemeinschaft - Anrechnug auf Abstandsfläche Wohnhaus
     

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  2. #2 Andybaut, 29.06.2017
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    Hallo,

    du bist scheinbar der Meinung, dass ein Haus 3m Abstand zur Straße haben sollte.
    Mir ist keine solche Verordnung bekannt.
    Woher leitest du die 3m ab?
     
  3. #3 MarkJohn, 29.06.2017
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    Mir wurde in der Gemeinde gesagt, dass normalerweise die 3m einzuhalten sind. In meinem Fall aber der Fehler nicht seitens der Gemeinde zu sehen ist. Ich meine, es wurde gesagt, dass mit den 3 Metern steht in der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein.
     
  4. #4 simon84, 29.06.2017
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    Hallo,

    laut LBO SH:

    Abstandsfläche darf bis zu 50% auf der öffentlichen Fläche (Straße) liegen, d.h. bei 3 Meter nötiger Abstandsfläche wäre es in Ordnung,
    wenn du 1,5 Meter auf deinem Grund und 1,5 Meter bis zur Mitte der Straße hast.

    Ist also zulässig.

    Die Gemeinde hat Recht, nur weil das Baufenster es hergibt, muss man ja nicht auf 1,5m an die Grenze heranbauen.
    Dass dein Schlafzimmer da liegt ist natürlich blöd, wenn es nur ein Schuppen, Terrasse oder so wäre, dann wäre das ganze
    nicht so kritisch.

    Das ganze ist doch eine Anliegerstraße oder ? Da wird es vermutlich keinen oder fast keinen Durchgangsverkehr geben

    VG Simon
     
  5. #5 Andybaut, 29.06.2017
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    OK, also wenn das in der Landesbauordnung steht, dann ist das wieder anders.
    Kenn mich in SH nicht aus.

    Im Prinzip lief das früher, und heute teilweise auch noch, so ab, dass ein Baugesuch eingereicht wurde und die Baubehörde die Richtigkeit
    der Pläne prüfte. Der Architekt hätte also Fehler machen dürfen und das Baurechtsamt hätte die Fehler bemängeln müssen.
    Das ist nun auch der interessante Punkt, da dann das Baurechtsamt scheinbar etwas genehmigt hat, das sie nicht hätte
    genehmigen dürften.

    Dadurch wäre eine Einspruch durchaus denkbar.

    Meine Erfahrung mit Gemeinden:
    da wird oft viel warme Luft verbreitet und Quatsch erzählt um die eigenen Interessen durchzukriegen.
    Man spekuliert oftmals auf die Unwissenheit der Bürger.
     
  6. #6 simon84, 29.06.2017
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    Das wäre heute doch genauso genehmigungsfähig mit 3 Meter zur Strassenmitte.

    In SH ist 0,4H Abstand, mind. 3 Meter.

    Kann denn die Straße überhaupt anders gebaut werden?
     
  7. #7 Andybaut, 29.06.2017
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    ich kenne die LBO SH wie gesagt nicht,
    ich hatte das aber so verstanden, dass von einem Gebäude bis zum Straßenanfang 3m Abstand sein müssen.
    Daher meine Antwort.

    Wenn´s nur um die Abstandsfläche geht, dann würde ich das so wie simon sehen.
     
  8. #8 MarkJohn, 29.06.2017
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    (2) Abstandflächen sowie Abstände nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und § 33 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; diese Abstandflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen anderen Abstandflächen nicht angerechnet werden.


    Demnäch liegen 1,5 Meter Abstand auf meinem Grundstück und 1,5 Meter zählt mit in die Strasse rein.
    Hätte die Gemeinde eigentlich auch gleich so begründen können, statt irgendwelche Schuldige zu benennen. Die haben ja selbt immer von den 3 Metern gesprochen. Wenn man mir sagt, es müssen nur 1,5 Abstand zur Stasse liegen, alles klar.

    Leider wird unsere Strasse nun zum Durchgangsverkehr. Die Gemeinde hat eine Fehlplaung unserer Siedlung zugegben. Ein von der Gemeinde in Auftrag gegebenes Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unsere Siedlung LANGFRISTIG nicht dazu geeignet ist, den durch die Bebauung des neuen Feldes hinzukommenden Verkehrs abzuwickeln. Alternative wäre, unsern Verkehrsberuhigten Bereich zur 30 Zone zu erklären (geht aber nicht, weil kein Platz für Fußgängerbereiche) oder Entlastung durch eine Bebauung einer weiteren Wiese, die aber bis Dato nicht im Eigentum der Gemeinde ist. ..... Aber das ist ein anderes Thema.
     
  9. 11ant

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    Wem gehört denn 1/135 ? - ein Fahrrecht wäre zum einen verhältnismäßig auszuüben, und zum anderen reichen 5 m Breite kaum für eine ausgewachsene Straße mit Bürgersteig(en). Und Du kannst ja auch (ggf. mit dem Nachbarn und weiteren Anliegern) gegen das Straßenbauvorhaben klagen. Und/oder ein grünes Gemeinderatsmitglied hat dort zufällig den seltenen blaubäuchigen Ringelschwanzregenwurm gesehen. Erschließungswünsche der Gemeinde - zumal mit aktenkundigen Planungsfehlern - sind nicht Dein Problem. Verwaltungsgerichte sind doch so schön unterbesetzt. Dein Haus ist und bleibt legal, aber das Fahrrecht ist generell auch in weniger als 3 m von Deinem Haus entfernt ausübbar - außer es wäre anders zuzumuten. Aber das sind Juristenfragen.
     
  10. #10 MarkJohn, 29.06.2017
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    1/135 gehört der Gemeinde. Sie können dort nur eine Einbahnstrasse (lt. Verkehrsgutachten) bauen, da die Str. einen Knick macht und 10 m nicht einsehbar ist. Es muss verkehrsberuhigt bleiben, da kein Platz für Bürgersteige.
    40 Anwohner haben zumindest jetzt einen Einwand gegen den Bebauungsplan eingereicht, gestützt auf das Ergebnis des Verkehrsgutachtens.

    Meine Hoffnung war, dass die geplante Strasse an meinem Haus ein weiterer Punkt sein könnte, gegen die geplante Strassenführung durch die Siedlung anzugehen.

    Man führt ein langes Gespräch mit der zuständigen Dame bei der Gemeinde und die ganze Art und Weise der Reaktionen, die Argumente deuten darauf hin, dass irgendetwas faul ist. Vielleicht ist der Wunde Punkt tatsächlich das Gutachten. Obgleich mir ja gleich mitgeteilt wurde, dass die Gemeinde nicht an das Gutachten gebunden ist. Auch das wird sogar richtig sein.

    Die Antworten haben mir schon ein Stück weiter geholfen, Danke dafür!
     
  11. 11ant

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    Einwände gegen einen Bebauungsplan (bzw. dessen Änderung) erfahren häufig das Schicksal, daß sich der Gemeinderat darüber hinwegsetzt. Klagen dagegen sind eine ganz andere Schuhnummer, aber das müssen Juristen näher erläutern. Anwälte kann man auch als Bürgerinitiative mandatieren.
     
  12. Sol

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    Hallo,
    ich bin auch neu hier und ich bin auch grad dabei zu bauen bzw. noch am Anfang.
    Die Baugenehmigung hab ich jetzt. Meine Frage ist nun, worauf muss ich achten, wenn die linke Seite meines Baugrundstücks nicht ein Nachbargrundstück ist sondern die Stadt Hamburg bzw. Ihre Straße.

    Für jede Antwort bin ich dankbar.
     
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