Wesentlicher/unwesentlicher Mangel ( Abgrenzung )

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  1. #1 ARGE "Bauexpertenforum", 13.05.2006
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    Die Abgrenzung wesentlicher < --- > unwesentlicher Mangel ist von Bedeutung für die Frage, ob der AG die Abnahme verweigern darf. Verweigert werden darf die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln.

    Wird berechtigterweise wegen eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert, dann wird der Werklohn des AN nicht fällig; seine gleichwohl erhobene Zahlungsklage wird vom Gericht abgewiesen.

    a.) Abrenzungskriterien wesentlicher <-> unwesentlicher Mangel

    Hohe Beseitigungskosten (bemessen am vereinbarten Werk-
    lohn )

    Erhebliche Beeinträchtigung der Funktion oder Brauchbarkeit
    des erstellten Werks

    Hohes Risiko für Eintritt von Folgeschäden mit erheblichen weiteren Kosten

    Nicht zumutbare optische Beeinträchtigung

    Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an; letztlich also wie es der Richter bewertet.

    b.) Was kann ein AN tun, wenn der AG wegen Lapalien (die aber ggf. streitig sind) die Abnahme verweigert?

    Wegen Lappalien darf der AG die Abnahme nicht verweigern. Der AN wird ihm also nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist ( ca. 10 Tage ) zur Abnahme setzen. Nach Ablauf der Frist gilt das Werk nach § 640 Abs. 1 S.3 BGB als abgenommen.

    Aber Vorsicht: Die Abnahmefiktion gilt nur dann, wenn der AG tatsächlich zur Abnahme verpflichtet war, d.h. kein wesentlicher Mangel vorhanden ist. Entdeckt der AG später ( womöglich erst im Laufe des Prozesses ) einen nachweislich wesentlichen Mangel, dann hat der AN Pech gehabt: Seine Zahlungsklage wird mangels Fälligkeit ( Abnahmefiktion fällt durch den später entdeckten wesentlichen Mangel in sich zusammen! ) abgewiesen.

    Wegen der Lappalie ( z.B. tropfender Wasserhahn ) kann der AG unter Umständen auch nach Abnahme/Abnahmefiktion noch ein - dann allerdings geringes - Zurückbehaltungsrecht haben.

    Ergo Tipp: Fristsetzung zur Abnahme + Lappalie umgehend beheben. Ansonsten kommt der Gerichts-SV, sieht sich die Lappalie an und bewertet sie oder ( noch schlimmer ) AG regt sich so sehr auf, daß er einen Fachmann mit der Begutachtung beauftragt und der entdeckt im " Vorbeigehen " einen anderen, wesentlichen Mangel.
     
Thema: Wesentlicher/unwesentlicher Mangel ( Abgrenzung )
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