Vertragsmuster unseres Bauunternehmers

Diskutiere Vertragsmuster unseres Bauunternehmers im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, ich habe im Leben noch nie einen Bauvertrag gesehen. Nun bekommen wir gestern ein Muster vom Bauunternehmer für den Bau unseres EFHs...

  1. #1 Echtlaie, 20.05.2006
    Zuletzt bearbeitet: 20.05.2006
    Echtlaie

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    Guten Tag,
    ich habe im Leben noch nie einen Bauvertrag gesehen. Nun bekommen wir gestern ein Muster vom Bauunternehmer für den Bau unseres EFHs zugeschickt. Das Muster hat 3 Seiten und 10 Punkte. VOB(B), gesamter Werklohn netto .....€ ... erhöhte Mehrwertsteuer wird angeglichen ...
    Weder der Baubeginn noch der Zeitpunkt der Fertigstellung wird erwähnt.
    Nächste Woche werde ich einen Termin beim Verbraucherzentral ersuchen, um dieses Vertragmuster überprüfen zu lassen. Bei dem Vorvertrag bzw. beim richtigem Vertrag werde ich, wie in einer Webseite von Herrn C. geraten, einen RA konsultieren.

    Aber jetzt will ich um Eure Meinung z.B. zum folgenden Punkt bereits erbitten.

    Punkt 9. Der Unternehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer mit einer Rate länger als zwei Wochen in Zahlungsverzug ist, oder eine Mitwirkungshandlung , zu der er nach diesem Vertrag verpflichtet ist, unterlässt und dadurch den Unternehmer ausserstande setzt, seine Leistung ordnungsgemäß auszuführen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ferner setzt die Kündigung voraus, dass der Unternehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Vertragpflichten gesetzt und erklärt hat, dass er nach erfolglosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
    Für den Fall der Kündigung hat der Unternehmer Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die im Kündigungszeitpunkt erbrachten vertraglichen Leistungen, sowie auf eine Entschädigung von 10% des Wertes der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen. Die Geltungsmachung eines weiteres Schadens ist möglich, soweit ein solcher entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

    Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat der Unternehmer ebenfalls Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten vertraglichen Leistungen, sowie darüber hinaus einen Anspruch auf eine Entschädigung von 10% des Wertes, der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistung. Ebenso ist die Geltungsmachung eines weiteren Schadens möglich, falls ein solcher entstanden ist. Auch in diesem Fall ist dem Auftraggeber dem Nachweis vorbehalten, dass dem Unternehmer ein Schaden nicht oder nicht in geforderte Höhe entstanden ist.

    Frage: Ist der Zahlungsverzug von 2 Wochen normal oder besser 4? Welche Frist zur Erfüllung der Vertragspflichten ist „ angemessen“ ? Sind 10% des Wertes... richtig oder weniger oder gar 0%? Welche weitere Schäden sind möglich?

    Auf die Antwort bin ich Euch sehr dankbar.
    Echtlaie.:konfusius
     
  2. #2 Baufuchs, 20.05.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die Regelungen

    zur Vertragskündigung durch den Auftragnehmer sind in § 9 der VOb Teil B (die ja bei Ihnen Vertragsbestandteil wird) schon getroffen.

    Im von Ihnen zitierten Text ist eine wesentliche Änderung dieses § 9 enthalten:

    § 9 sagt "in Verzug mit fälliger Zahlung", dies ist verändert in "mit Zahlung einer Rate" ohne auf die Fälligkeit einzugehen.
    Regelungen darüber, wann Zahlungen fällig sind und in welchem Zeitraum diese zu zahlen sind müssten im Vertragstext enthalten sein.

    Bestehen Sie auf einem Zusatz, dass Ihre Rechte auf Zahlungseinbehalt wegen Mängeln nicht berührt werden.

    Baubeginn und Fertigstellung sollten ebenso geregelt sein wie z.B. Vertragserfüllungsbürgschaft/Gewährleistungsbürgschaft durch den Auftragnehmer.

    Ein Fertigstellungstermin nutzt auch nur dann, wenn vertragl. geregelt ist, welche Folgen eine Überschreitung dieses Termins hat.

    Die Verbraucherberatung wird weiterhelfen, achten Sie allerdings darauf, dass Sie dort mit jemanden sprechen, der sich speziell mit Bauverträgen auskennt.
     
  3. Yilmaz

    Yilmaz

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    Ergänzung...

    Zahlungsziel nach VOB 18 Werktage.Ausführungsfristen sollten konkret vereinbart werden, wie: "Beginn der Bauausführung :01.06.2006" oder " mit der Bauausführung ist in der 23.Kalenderwoche 2006 zu beginnen"
    Die Fertigstellung der Vertragliche Leistungen 2 Monate nach Baubeginn.

    Mfg.
    Yilmaz
     
  4. #4 Echtlaie, 21.05.2006
    Echtlaie

    Echtlaie

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    Vertragsmuster des BU

    vielen Dank an Baufuchs und Yilmaz,

    mir fällt gerade ein, zu glauben, dass ich benachteiligt würde, in beiden Kündigungen ...10%...zu zahlen habe und für weitere Anforderungen nachzuweisen müsse, dass der BU unrecht oder zu viel Geld verlangt. Ist es nicht so, dass der BU den Beweis bringen müsste, wenn er Geld verlangt?

    Mit freundlichen Grüssen.

    Echtlaie:konfusius
     
  5. #5 Baufuchs, 21.05.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Keine Einzelpunkte

    rauspicken. Machen Sie es so wie Sie es im 1. Beitrag geschrieben haben:
     
  6. Eric

    Eric

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    Na klar, wären 4 allemal besser als 2 Wochen. Allerdings muß der BT ( ist doch einer ? ) vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung mit Kündigungsandrohung setzen und dann sind die 2 Wochen ohnehin fast 4 Wochen.


    Muß am * ergänzt werden: falls der AN die Kündigung nicht zu verantworten hat. Ists ein Formularvertrag würd ish es lassen, weils ohnehin nach §§ 307 BGB unwirksam ist.

    Das mit den 10 % soll eine ( vom AG theoretisch aber in der Praxis nicht widerlegbare ) Pauschalierung des dem AG entgangenen Gewinns sein mit Vorbehalt für AN, daß ein höherer entgangener Gewinn vom AG zu zahlen ist, wenn ein solcher nachgewiesen wird.

    Nach VOB/B und § 649 BGB hat der AN den entgangenen Gewinn darzulegen. Davon weicht die Pauschalierung ab und damit ist die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart --> Eigentor des AG. Sie können von der VOB/B alles rausschießen, was Ihnen ungünstig ist und durch die gesetzliche Regelung ersetzen.

    Mal gespannt, was die Verbraucherzentrale dazu sagt.
     
  7. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    @Eric: VOB und BT? nö, wieso die Konstellation?

    daher an Echtlaie:

    Was haben Sie überhaupt für eine Konstellation in dem Bauvorhaben?

    Bauen Sie mit Bauunternehmer?
    Wer hat dann die Planung erstellt?
    Baugenehmigung? Architekt?
    Oder der Baunternehmer plant auch?
    Gehört Ihnen schon das Grundstück?

    Da sollten Sie schon noch ein paar Infos rausrücken.
     
  8. Eric

    Eric

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    BT? Haste Recht. Steht nix von " Käufer ". Hab ich von anderem Thread noch im Kopf gehabt. Aber ist ja auch egal. VOB/B soll gelten und darf dann nur " als Ganzes " vereinbart werden.
     
  9. PeMu

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    Ist doch immer wieder umwerfend, das ein Bau- und Bauvertragslaie dann ohne fachliche und rechtliche Hilfe derartige Verträge abschließen will?!?

    Wo sind die Planer bei dem BV?
     
  10. #10 Baufuchs, 22.05.2006
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    Baufuchs Gast

    Will er doch

    gar nicht ohne Hilfe abschliessen:
    Vielleicht schreibt er uns ja mal, was dabei herausgekommen ist.
     
  11. PeMu

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    Jaja, der hat ein bischen die Kurve gekriegt - aber noch nicht so richtig.
     
  12. Rolf

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    baute mit Bauträger
    Verbraucherzentrale und Anwalt zur Vertragsprüfung, was denn noch?
     
  13. #13 Echtlaie, 22.05.2006
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    meine Bau-Konstellation

    Guten Tag die Damen und Herren Pemu, Baufuchs, Yilmaz, Eric, Rolf..

    Entschuldigung , dass ich so spät mit diesem Schreiben bin.

    Ihre Frage:
    1.Bauen Sie mit Bauunternehmer? => Bitte lesen Sie unsere Konstellation unten.
    2. Wer hat dann die Planung erstellt?=> Meinen Sie Werkpläne?, dann unser Architekt.
    3. Baugenehmigung? Architekt? ==> Ja.
    4. Oder der Baunternehmer plant auch? => Wahrscheinlich auch die Baufirma. Bei einem Treff sagte unser Architekt dem Geschäftführer der Baufirma, er solle „den Bauleiter ummelden“ . Im Baugenehmigungsantrag stand der Name unseres Architekten. Später übernimmt die Baufirma die Bauleitung.
    5. Gehört Ihnen schon das Grundstück? ==> Ja.

    Da sollten Sie schon noch ein paar Infos rausrücken. =>O.K.

    Unsere Konstellation: Die Freundin der Freundin meiner Frau hat einen Bruder, der Architekt ist. Der hat für seine Schwester ein sehr schönes Haus gebaut und wohnt 250km von uns entfern. So baut die Freundin, und wir auch 2 Monate später.
    Grundstück nach Grünem Lich vom Architekt gekauft. Architektenvertrag bis LP7 unterzeichnet. (Am Anfang wusste ich wirklich nicht, dass noch die Bauüberwachung und die Abnahme dazugehören sollten. Wir haben den Architektenvertrag unterschrieben ohne viel Gedanken darüber gemacht zu haben. Ehrlich gesagt, ich wusste damals nicht einmal, was unter der Abkürzung von verschiedenen Baubegriffen wie GZ, WU, HOAI oder VOB... bedeutet. Also bis LP7, weil der Architekt den Architektenvertrag so festgelegt hat.)
    Weil der Architekt keine Baufirma hier kannte, waren ich und meine Frau mit seiner Architekten-Baubeschreibung bei mehreren Baufirmen in der Umgebung vorstellig, um ein Fertighaus bauen zu lassen.
    Ergebnis bis heute: 2 lokale Firmen in engerer Wahl. Unser Architekt war mit uns bei den beiden Baufirmen, um die technischen Fragen zu klären. Eine Baufirma hat uns sein Muster des Bauvertrages zugeschickt.

    Neu: Weil das Verbraucherzentral keinen Bauvertrag separat, sondern nur in Kombination mit der Baubeschreibung prüft -es ergibt sich ein Gesamtpreis- soll das Muster zunächst von unserem Architekt durchgelesen werden. Beim Verbraucherzentral ist es so, dass die Baubeschreibung von einem Bau-Ingenieur, der Vertrag von einem RA geprüft wird. Ich habe deswegen noch keinen Termin beim Verbraucherzentral reserviert.

    Mit freundlichen Grüssen.
    Echtlaie.:konfusius
     
  14. PeMu

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    @Rolf: Was denn noch?

    Alles weitere. Wie Echtlaie nun schreibt, hat er die ganzen Begriffe, Abläufe usw. nicht drauf - ganz normal.

    Nur wenn der Vertrag irgendwann ok und unterschrieben ist - wie geht`s weiter?

    Wer erstellt die Werkpläne? (Vielleiccht gibt es auch keine?!?)
    Wer erstellt die Statik? (hmm braucht man das?!?)
    Wer kümmert sich um den technischen Ausbau - Elektro, wasser, Abwasser, Gas, Telefon, TV usw.? (Steckdosen vor Ort aufgemalt?!?)
    Wer koordiniert das? (Die Handwerker unter sich?!?)
    Wer vergibt die weiteren Bauleistungen oder GU und jetzt schon alles durchgeplant und vollständig? (mal sehen was da kommt?!?)
    Wer sieht auf der Baustele nach dem Rechten - der Bauleiter vom BU, aha. (Kümmert der sich um alles oder nur erweiterter Fachbauleiter?!?)

    Wer schaut, ob das was bestellt auch gebaut und geliefert wird? (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser und geändert wird eh nix?!?)

    Und irgendwie scheint der Architekt wenig mit dem bisherigen Planungsgeschehen zu tun zu haben - LP7 da sollte schon mehr Hilfestellung drin sein)

    Beim Bau ist es mit dem ersten Auftrag/Vertrag nicht getan.

    Nur mal so meine Meinung.
     
  15. #15 Echtlaie, 23.05.2006
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    Wahrlich, “Beim Bau ist es mit dem ersten Auftrag/Vertrag nicht getan.“

    Vielen Dank für die Anregungen von PeMu.

    1. Wer erstellt die Werkpläne? -> Unser Architekt.
    2. Wer erstellt die Statik? Einem Statiker bereits Auftrag gegeben.

    Weitere angesprochene Punkte 3 4 5 6 werde ich noch mit unserem Architekt bzw. der Baufirma klären.
    7.): Bauleiter vom GU= Ja. Ich gehe davon aus, dass unser Architekt dem GU-Bauleiter die Aufgabe genau erklären und im Vertrag vereinbaren würde.
    Ausserdem habe ich einen Baubegleiter für den Rohbau gefunden und engagiert.



    Mit freundlichen Grüssen.

    Echtlaie.
     
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