Mahnverfahren berechtigt???

Diskutiere Mahnverfahren berechtigt??? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Wir sind momentan bereits in unser Eigenheim eingezogen, allerdings sind noch nicht alle Elektrikerarbeiten beendet. Da wir z....

  1. #1 säumiger Zahler, 23.05.2006
    säumiger Zahler

    säumiger Zahler Gast

    Hallo zusammen!

    Wir sind momentan bereits in unser Eigenheim eingezogen, allerdings sind noch nicht alle Elektrikerarbeiten beendet. Da wir z. B. den Fliesenspiegel in der Küche erst vor kurzem fertigstellen konnten, müssen dort nun noch 7 Steckdosen angeschlossen werden. Weiterhin sind auch noch diverse andere Kleinigkeiten zu machen. Außerdem sein noch zu erwähnen, dass die Ellis während der Bauphase ziemlich viel Mist gebaut haben, so dass wir vorsichtshalber auch einen Sicherheitseinbehalt noch nicht überwiesen haben (falls nun nach dem Einzug noch Mängel/Reklamationen auftreten)
    Die Schlussrechnung haben wir am 17.02.06 erhalten und bis auf 700,00 zzgl. MwSt (Sicherheitseinbehalt + Betrag für noch nicht erbrachte Leistungen) auch alles bezahlt.
    Nun bekomme ich Post von der Elli-Firma, das die das Mahnverfahren einleiten werden (15€!!! Mahngebühren berechnet), wenn ich nun nicht sofort zahle. Weitere Arbeiten (also die noch ausstehenden aber bereits berechneten) werden erst nach Zahlung ausgeführt. Sollte ich nun also nicht zahlen, werde man außerdem einen Schufa-Eintrag veranlassen, der sich für uns natürlich negativ auf zukünftige Geschäfte auswirken kann bzw. wird.
    FRAGE: Ist dieser Schritt bzw. diese Androhung der Elli-Firma gerechtfertigt??? Dürfen die das überhaupt???
    Schließlich heißt es doch bzgl. der "Zulässigkeit eines Mahnverfahrens" wie folgt:
    Das Mahnverfahren ist nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zulässig. Der Anspruch darf auch nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde (§ 688 II Nr. 2 ZPO). Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Einschränkungen (§ 688 II Nr. 1, § 690 I Nr. 3 ZPO).

    Es stehen aber doch noch Gegenleistungen aus, die noch nicht erbracht wurden.
    Muss bzw. soll ich nun also die RG lieber begleichen, um mir den Schufa-Eintrag sowie evtl. rechtliche Schritte zu ersparen, oder brauche ich mir gar keine Sorgen machen...?
    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!
     
  2. #2 Distler, 23.05.2006
    Distler

    Distler

    Dabei seit:
    09.01.2005
    Beiträge:
    460
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bauherr
    Ort:
    NRW
    war ein Sicherheitseinbehalt

    überhaupt vertraglich vereinbart?
    Hat der ELI Bürgschaft Zug um Zug gegen Auszahlung der Sicherheitsleistung angeboten? Haben dieses abgelehnt?
    Kennen Sie § 641 Abs. 3 BGB? Welcher war der Preis pro Steckdose? Sind Sie wegen der Steckdosen im Annahmeverzug oder war eine spätere Montage vereinbart? Was sind die "Kleinigkeiten" genau?
    Haben Sie im Vertrag mit dem ELI überhaupt einer Datenübermittlung an die Schufa zugestimmt (wäre eher ungewöhnlich)?
    Bei Beantragung eines Mahnbescheides werden die von Ihnen genannten Voraussetzungen nicht von Amts wegen genau geprüft! Ein Verbraucherdarlehen liegt hier sicher nicht vor.
    Normalerweise erfolgt ein Eintrag erst, wenn ein Mahnverfahren eingeleitet und der Forderung nicht widersprochen wurde, also ein rechtskräftiger Titel resultiert - Sie werden also widersprechen und damit landet die Sache bei Gericht, aber nicht bei der Schufa.

    juristischer LAIE - keine Rechtsberatung

    Gruß Distler
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 23.05.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    7 Steckdosen...

    a 30 € macht 210 € + MWST - WENN diese Steckdosen im Hauptauftrag und der rechnung enthalten waren.
    Einen Einbehalt für "gefühlte" Mängel gibt es nicht - nur für tatsächliche Mängel.
    MfG
     
  4. #4 MoRüBe, 23.05.2006
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Und wie immer gibts da 2 Seiten...

    ... nämlich, warum wurde das Fliesenschild erst jetzt fertig? Vermutlich, weil Sie sich mit Ihren Eigenleistungen verdaddelt haben. Und Sie erwarten ernsthaft, daß der Eli mehrfach Ihre Baustelle anfährt, wenn der Herr mal wieder ein Stückchen weiter ist:confused: Oh mann :mauer
     
  5. #5 säumiger Zahler, 23.05.2006
    säumiger Zahler

    säumiger Zahler Gast

    darum geht´s doch gar nicht....

    ...MoRüBe.
    Außerdem war das mit den Ellis so abgesprochen, dass die Steckdosen in der Küche nachträglich installiert werden müssen/sollen.
    Fakt ist, dass hier noch Leistungen ausstehen, die in der Schlussrechnung bereits mit erfasst waren. Diese habe ich einbehalten + zus. Betrag für evtl. weitere Mängel, nachdem ja während der Bauphase schon so diverse Dinge schiefgelaufen sind. Reine Vorsichtsmaßnahme halt.....
    Und meine Fragestellung war halt, ob die mit Ihrer Androhung eines Mahnverfahrens etc rechtlich gesehen überhaupt korrekt handeln.
    Sorry, aber dein Beitrag hat leider überhaupt nicht zur Beantwortung bzw. Lösung meiner Fragestellung beigetragen.....
     
  6. #6 MoRüBe, 23.05.2006
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Haltet mich fest....

    .... sonst :boxing
     
  7. #7 säumiger Zahler, 23.05.2006
    säumiger Zahler

    säumiger Zahler Gast

    Oh menno....

    ...wieso bist denn jetzt so beleidigt, MoRüBe...?
    Musst doch nicht sofort stinkig werden; war doch nicht bös´gemeint von mir!
    Also, komm mal wieder runter....alles wird gut, gell?!

    Schönen Tag noch! :-)
     
  8. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    sind mängel vorhanden, kann bis zum 3-fachen der beseitigungskosten geld zurückbehalten werden.
    a. unbedingt den formalen weg einhalten
    z.b. fristsetzen zur mängelbeseitigung oder vertragserfüllung mit ankündigung des einbehaltes bis zur vertragserfüllung
    b. mangel muss tatsächlich vorhanden sein sonst geht der schuß nach hinten los.
    c. sicherheitseinbehalt nur wenn vertraglich vereinbart, dieser kann gegen eine bankbürgschaft ausgelöst werden oder auf ein verzinstes treuhandkonto gelegt werden.

    abnahmen wegen benutzung sind hinfällig, wenn ihr keine andere wahl (z.b. duch wohnungsaufgabe) gehabt habt.
    abnahmen haben nichts durch die bestätigung der leistung durch einen laien mit mangelfreier ausführung zu tun.
    (keine rechtsberatung nur meine meinung)
     
  9. #9 Distler, 23.05.2006
    Distler

    Distler

    Dabei seit:
    09.01.2005
    Beiträge:
    460
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bauherr
    Ort:
    NRW
    säumiger Zahler ist auch säumiger Antworter

    Hey - was ist mit meinen Fragen in beitrag 2?
     
  10. FABO

    FABO

    Dabei seit:
    21.04.2006
    Beiträge:
    6
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur
    Ort:
    Nürtingen
    Hallo säumiger,
    viele offene Fragen:
    wieso schickt Dir der Elektriker seine Schlussrechnung wenn er noch nicht fertig ist? Hast Du schon abgenommen? Wieso zahlst Du eine SR wenn er noch nicht fertig ist? Hast Du erklärt daß Du diese Rechnung nicht als SR anerkennst und nur als AZ zahlst? Sind bei der Abnahme Mängel festgehalten worden, oder Restleistungen? Was sind die von Dir genannten "Kleinigkeiten die noch zu machen sind"? Weiss er das auch? Sind das überhaupt enthaltene Vertragsleistungen? Wieso kann der Elektriker erst 3 Monate nachdem er die SR stellt die Küchensteckdosen machen?
    Sepp:
    Sehr wohl kann / muss auch ein Laie eine bestellte Leistung abnehmen im vertraglichen Sinne. Wenn Du mit Laie den Kunden meinst: der muss es sogar, wer sollte es denn sonst? Wenn ein Kunde meint, nix davon zu verstehen, ist es Ihm unbenommen sich fachkundig unterstützen zu lassen. Aber abnehmen muss er selbst.
     
  11. #11 Baufuchs, 23.05.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Sepp

    Das hier
    musst Du mir mal belegen. Gibt´s Urteile oder wie kommst Du zu dieser Auffasssung?
     
  12. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Er meint was anderes:

    Ausdrückliche Abnahme ( unterschriebenes Abnahmeprotokoll usw. ) fehlt. Dann stellt sich die Frage, ob durch Bezug des Hauses konkludent abgenommen wird. Allerdings gilt dafür dann die Ausnahme:

    Konkludente Abnahme durch Bezug des Hauses scheidet aus, wenn der AG unter dem Druck der Verhältnisse ( Kündigung der vorherigen Mietwohnung ) in das mangelbehaftete EFH einziehen muß.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 24.05.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    @ Eric...

    Muss er dies dann ausdrücklich VOR Einzug erklären oder reicht es im Streitfalle dies zu belegen?
    MfG
     
  14. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    danke eric,
    das meinte ich.
     
  15. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    das ist richtig fabo, jedoch hat die abnahme nix mit der bescheinigung über die mängelfreiheit zu tun. bei der abnahme wird in erster linie die vertraglich geschuldete leistung abgenommen um um den werklohn einzufordern. und ob diese leistung mangelfrei ist kann ein laie nicht beurteilen.
    wenn ichs finde poste ich das urteil, daß ich dazu gelesen habe.
    aber vielleicht kann eric noch 1-2 zeilen dazu schreiben.
     
  16. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    @Ralf: AG muß den " Zwang der Verhältnisse " im Streitfall nur beweisen. Aber ausdrückliche Erklärung, daß vor diesem Hintergrund nicht abgenommen wird, ist allemal sicherer.

    Klar, der AG muß abnehmen, wenn das fertiggestellte Werk keine wesentlichen Mängel hat. Verweigert der AG die Abnahme, dann muß der AN im Streitfall beweisen, daß keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Der AG muß hierzu aber vor Gericht vortragen, worin er einen wesentlichen Mangel sieht. Der Punkt/ die Punkte sind dann gegebenenfalls vom Gerichts-SV zu klären. Auf keinem Fall geht das Gericht einem " Suchauftrag " nach dem Motto nach, weiß auch nicht, wo die behaupteten wesentlichen Mängel sind, aber irgendwo wird schon einer sein. Wesentliche Mängel einfach nur zu behaupten, bringt insofern nichts und wird teuer.

    Anderer Fall: Das Gewerk ist fertiggestellt. Der AN verlangt nicht die Abnahme und er setzt auch keine Abnahmefrist. Dann stellt sich die Frage nach einer konkludenten oder ( VOB/B ) fiktiven Abnahme, wozu auch der Einzug und das langere ( ca. 3 Monate ) rügefreie Wohnen gehören. Nur insoweit gilt dann die genannte Einschränkung, Einzug unter dem Druck der Verhältnisse.
     
Thema:

Mahnverfahren berechtigt???

Die Seite wird geladen...

Mahnverfahren berechtigt??? - Ähnliche Themen

  1. Mängel berechtigt Verputzen

    Mängel berechtigt Verputzen: Hallo, bei uns wurde unser Haus neu verputzt und gestrichen. Dabei ist mir aufgefallen, das die Eckschiene schief sitzt und einen Bogen macht. Da...
  2. Vorzeitige Kündigung: Nachweis des berechtigten Interesses

    Vorzeitige Kündigung: Nachweis des berechtigten Interesses: Hallo zusammen, ich besitze eine vermietete Immobilie mit zugehörigem Immobilienkredit. Die 10-jährige Zinsbindungsfrist läuft noch etwa drei...
  3. WDVS-Kritik berechtigt?

    WDVS-Kritik berechtigt?: Hallo Forum, wir planen einen Neubau mit Kalksandtein + WDVS. Sicherlich kennt jeder von euch die kritischen Filme auf youtube zu WDVS....
  4. Berechtigtes Interesse von Baumangel an Bauträger melden. Wie genau?

    Berechtigtes Interesse von Baumangel an Bauträger melden. Wie genau?: Guten Tag. Welcher Experte kann mir hier helfen? Ich möchte meinem Bauträger einen vermuteten Baumangel mitteilen. Lt. Recherche sollte ich...
  5. Berechtigte Rechnung?

    Berechtigte Rechnung?: Hallo, Ich hoffe Ihr habt ein wenig Nachsicht mit einer unqualifizierten Krankenschwester… Ursprünglich waren wir der Meinung, einen Bauplan...