Frage zur MwSt Erhöhung

Diskutiere Frage zur MwSt Erhöhung im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Dann viel Vergnügen So, ich vertraue jetzt echt mal den Aussagen des Steuerberaters u. des Finanzamtes. Neu_bauer wenn´s im Ernstfall darum...

  1. #21 Baufuchs, 14.06.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dann viel Vergnügen

    wenn´s im Ernstfall darum geht diese Aussagen zu belegen.
    Anläßlich einer Steuerprüfung die während der letzten MwSt Erhöhung anstand, wurde exakt das Gegenteil festgestellt:
    Bei schlüsselfertigen Häusern gilt: MwSt Satz ist zu berechnen nach dem am Tage der Schlussrechnung geltenden Satz. Geleistete Abschläge sind unerheblich.

    Fazit: Lassen Sie sich die Aussagen schriftlich bestätigen.
     
  2. #22 Neu_bauer, 14.06.2006
    Neu_bauer

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    Hallo @ all,

    Ich krieg`die Krise:
    Jetzt habe ich gerade mit einem anderen Steuerberater gesprochen, der sagt genau das Gegenteil von den anderen.

    Der sagt auch:
    Es zählt das Datum der Endabrechnung. Nach dem Motto: Vereinbart ist die Erstellung eines EFH mit soundsoviel qm und wenn das Teil komplett erst in 2007 fertig wird, dann ist die Leistung erst dann vollständig erbracht und entsprechend sind 19 % MwSt. zu zahlen.

    Allerdings würde der Satz in unserem Vertrag ("Mit der Bezahlung der erbrachten Bauleistungen gehen diese als vertragliche, selbständige Teilleistungen in das Eigentum des Bauherren über.") darauf hinweisen, dass die entsprechenden (Teil-)Leistungen einzeln für sich gesehen werden können und dann mit 16 % berrechnet werden können.

    Grüße

    Neu_bauer
     
  3. #23 Olaf (†), 14.06.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Wenn Du..

    jetzt schon die Nerven verlierst:confused: , frage ja nicht noch einen Steuerberater - dann hast Du die 3.Meinung:D
    Guck Dir mal den Link an:
    http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13.html
    Die Steuer entsteht im LEISTUNGSZEITRAUM, das heißt, ist die Leistung im Dezember abgeschlossen, ist auch die Steuer, also 16% entstanden. Da ist es ziemlich egal, dass die Rechnung erst im Januar gelegt wird. Dein Telefonanbieter wird Dir im Januar auch die Leistungen von Dezember mit 16% abrechnen.
    Umgekehrt kannste natürlich auch nicht eine Vorab-Rechnung im Dezember mit 16% legen, wenn die Leistung erst im Januar erfolgt.
    BT is so, da kannste die Leistung nicht teilen.
    Bei GU/GÜ sollte man prüfen, ob man da VORHER, also nicht erst, wenn man merkt, dass es knapp wird, wirtschaftlich teilbare Leistungsabschnitte definiert. Sollte auch keinen Ärger geben. Ist jedenfalls meine Erfahrung und bedarf der Aufklärung durch Stb und/oder Finanzamt
     
  4. #24 Neu_bauer, 14.06.2006
    Neu_bauer

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    Hi NSF82,

    vielen Dank für den Link. Da steht doch:

    (1) Die Steuer entsteht

    1. für Lieferungen und sonstige Leistungen

    a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
    ...

    So, und der Satz in meinem Vertrag lautet:
    "Mit der Bezahlung der erbrachten Bauleistungen gehen diese als vertragliche, selbständige Teilleistungen in das Eigentum des Bauherren über."

    Für mich klingt das nun logisch und das passt doch zusammen, oder?!?

    Grüße vom nervösen :o

    Neu_bauer
     
  5. noi76

    noi76

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    Voranmeldung? Sicher dass es im Zitat um sie als privaten Endkunden ging? Das Zitat scheint mit eher auf den Unternehmer zu passen.

    wirtschaftlich teilbaren Leistung
    Eine Abschlagszahlung definiert doch nicht automatisch eine wirtschaftlich teilbare Leistung. Der BU kann das drei mal in den Vertrag schreiben. Damit versucht er ihnen zwar beim Finanzamt zu helfen, aber wenn die es nicht akzeptieren, nützt ihnen das gar nix.

    Als es bei uns damals drum ging (die Mwst schwebt ja schon ne Weile) war die Aussage von unserem GU so: Wir könnten den Vertrag teilen, z.B. in Roh- und Ausbau. Aber es kann sein, dass das Finanzamt diese Teilung nicht akzeptiert, weil die Leistungen zusammenhängen und vom gleichen GU im Zusammenhang bezogen werden. Alles Interpretationssache...

    Mario
     
  6. #26 Olaf (†), 14.06.2006
    Olaf (†)

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    Beachte bitte...

    .. das Entgelt gesondert vereinbart wurde.
    Es reicht also nicht, wenn im Vertrag Gesamtsumme X steht, sondern es muss von vornherein dastehen:
    Rohbau: a EUR,
    Dach: b EUR
    Sanitär c EUR!

    Und: das ist etwas völlig anderes, als wenn dasteht "1. Abschlag nach Fertigstellung Bodenplatte". Im Vertrag muss die Leistung "1 Stück Bodenplatte zum Preis von .. EUR" (sinngemäß) stehen. Paß auf, dass nirgends der Begriff "Abschlag" oder ähnliches steht - sowas sind nur Anzahlungen auf die Schlussrechnung.

    Wieso eigentlich Du :shades ? Das ist doch Prob des GU, von dem das FiA dann u.U. mehr Steuern haben will, als er von Dir kassiert hat.

    Hilft hier mal jemand aus? Ich habs nicht wieder gefunden. Irgendwo wurde doch schon mal über Nachforderungen USt bei Bauverzögerungen referiert.

    Was steht den eigentlich im Vertrag? 1 Stück Gesamtleistung zum Festpreis X?

    Dann dürfte sich alleine der BU Gedankenmachen müssen.
     
  7. #27 Neu_bauer, 14.06.2006
    Neu_bauer

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    So, jetzt habe ich hier mal meinen Vertrag vor mir liegen und schreibe ein paar Dinge dazu:

    In der Leistungsbeschreibung, in der ja steht, welche Sachen zu welchen Qualitäten zu welchen Preisen verbaut werden (z. B. eine Haustür im Wert von 2.400,- € etc.), steht:

    "Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuer wird berechnet. Sollte sich der Mehrwertsteuersatz ändern, wird er den gesetzlichen Bestimmungen angepasst."

    und

    "Alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Preis sind Endpreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von z. Zt. 16 %."


    Im Bauerrichtungsvertrag steht:

    "§ 3 Baupreis
    Der Gesamtpreis beträgt einschließlich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer von 16 % XXX,XXX Euro.
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Bauwerk lt. zu erstellender Zeichnung und beigefügter Leistungsbeschreibung zum vereinbarten Festpreis, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 16 % zu erstellen. Diese Festpreisvereinbarung gilt bis zur Fertigstellung des Hauses."

    und

    "§ 8 Eigentumsübergang, Abnahme, Mängelprotokoll
    Mit der Bezahlung der erbrachten Bauleistungen gehen diese als vertragliche, selbständige Teilleistungen in das Eigentum des Bauherren über."


    Im Zahlungsplan steht:

    Der vereinbarte Kaufpreis i. H. v. XXX,XX Euro inkl. 16 % Mehrwertsteuer ist nach Baufortschritt wie folgt fällig und zahlbar:

    5 % nach Baubeginn

    5 % nach Fertigstellung der Betonsohle

    15 % nach Fertigstellung der EG-Decke

    ...usw.

    Außerdem habe ich eine fest vereinbarte Bauzeit von 6 Monaten - offizieller Baubeginn war heute (habe ich auch schriftlich), d. h. es wäre zudem doch eh das Verschulden des GU, wenn die "Hütte" dieses Jahr nicht mehr endabgenommen werden könnte.

    Was meint ihr?

    Grüße

    Neu_bauer
     
  8. #28 VolkerKugel (†), 14.06.2006
    VolkerKugel (†)

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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Ich meine ...

    ... dass Du "eventuell vielleicht" damit durchkommen könntest.

    Die häufige Formulierung "MwSt-Satz von z.Zt. 16 %" lässt darauf schließen, dass sich Dein Vertragspartner der Problematik durchaus bewusst ist. Ob allerdings die Formulierung in § 8 vor einem Finanzgericht Bestand haben wird, wage ich zu bezweifeln.

    Ich würde ihn erstmal anschreiben, auf den zugesicherten Fertigstellungstermin in 2006 hinweisen und um eine schriftliche Erklärung bitten, dass er für eventuelle Mehrkosten bei Nichteinhaltung einsteht.
     
  9. Rolf

    Rolf

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    baute mit Bauträger
    Und ich meine

    eigentlich kann Dir das doch alles egal sein.

    Im Vertrag ist die Fertigstellung dieses Jahr festgeschrieben. Bei Verzögerungen (Die nicht Du verschuldest) weist Du den GÜ darauf hin, welcher Schaden entstehen könnte (unter anderem höhere MwSt). Wenn das FA dann später zum GÜ sagt, da bekomme ich noch mehr MwSt, dann können Sie zum GÜ sagen, das habe ich Ihnen gleich gesagt, dafür haften Sie (wegen Vertragsbruch)!

    (Meine unverbindliche Rechtsauffassung)
     
  10. #30 Bodengucker, 29.06.2006
    Bodengucker

    Bodengucker Gast

    habs immer noch nicht kapiert

    Bei mir steht im Vertrag:

    Kaufpreis xxxx Eur. Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Zukünftige Material -und Lohnpreisveränderungen beeinflussen den hier vereinbarten Kaufpreis nicht. Eine Kostenabrechnung findet nicht statt.

    Obwoh ich mein Haus im Oktober bekomme (bzw. bekommen sollte), was würde das bei einer Verschiebung der letzten Rate (Abschlag) in den Januar in Bezug auf die MWst. bedeuten ?

    Gruß
    Bodengucker
     
  11. Eric

    Eric

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    Es steht nix von Umsatzsteuer und Anpassungsvorbehalt. Also interessiert Umsatzsteuererhöhung im Verhältnis AG < -- > AN per se nicht. AN muß allerdings an FA höhere MWST zahlen, wenn er erst in 2007 fertig wird.

    Im übrigen und am Rande: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, wie hoch die Umsatzsteuer ist, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung und das ist beim Bauvertrag die Abnahme, weil erst dann der Werklohn fällig wird. Was davor gezahlt wird, sind Abschläge = Vorauszahlung auf eine erst künftig fällig werdende Vergütung, eben mit der Abnahme.

    Neubauers Vertrag ist ein Exot. Da wollte offenbar einer tricksen und hat sich was zusammengebastelt, was sich teilweise widerspricht. Allerdings Fertigstellungstermin für Oktober. Ist AN nicht fertig, dann müßte nach Ablauf des Fertigstellungstermins ( 01.11.2006 ) gemahnt werden. Mit der Anmahnung der Fertigstellung kommt der AN, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat ( wird vermutet ) in Verzug. Wer in Verzug ist, hat seinem Vertragspartnero den Verzugsschaden zu ersetzen. AN könnte also die höhere MWST, sofern denn in dem Mistvertrag ein wirksamer Erhöhungsvorbehalt vereinbart ist, nicht verlangen.

    Diesen Mistvertrag hat doch wohl kaum ein Jurist aufgesetzt oder überprüft?
     
  12. #32 Bodengucker, 30.06.2006
    Bodengucker

    Bodengucker Gast

    hallo eric

    heist das, dass ich (als Käufer) entspannt sein kann, auch wenn mein BT das Haus erst 2007 fertigstellen würde (evtl. wegen verzögerter Mangelbeseitigung -> späte Abnahme) und die MWSTerhöhung mich nicht interessiert muss ?

    Wie gesagt, ich glaube das Oktober ja reichen sollte, aber man muss sich immer selber schlau machen (das habe ich mittlerweile gelernt).

    Gruß

    Bodengucker
     
  13. Eric

    Eric

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    Ja.
     
  14. #34 Bodengucker, 30.06.2006
    Bodengucker

    Bodengucker Gast

    Danke

    ...für die schnelle Antwort
     
  15. #35 Neu_bauer, 07.07.2006
    Neu_bauer

    Neu_bauer

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    Hallo @ all, hallo @ Eric,

    na, na "Mistvertrag" - was muss ich da lesen...:shades

    Nee, also das ist der Standardvertrag des GU - und der hat hier einen sehr guten Ruf seit Jahren und ich kenne mittlerweile einige, die mit dem gebaut haben und alles ist in bester Ordnung.

    Ich glaube vielmehr, dass der sich der Problematik der MwSt.-erhöhung gar nicht so bewußt ist.

    Vorsichtshalber werde ich meinen GU schriftlich in Verzug setzen (Baubeginn war 14.06. und garantierte Bauzeit sind 6 Monate = 14.12.06 Bauende) und ihm schreiben, dass ich die durch einen verzögerten Baufortschritt evtl. entstehenden Mehrkosten gleich welcher Art NICHT tragen werde.

    Grüße

    Neu_bauer
     
  16. campr

    campr

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    (Angelesene Laienmeinung)
    Wart doch noch ein paar Monate.
     
  17. #37 Eazy2801, 28.07.2006
    Eazy2801

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    Hallo Baufreunde,

    im habe am 1.7.06 (also vor dem 1.9.06) ebenfalls einen Bauvertrag geschlossen, Baubeginn ist vss. Ende August 06. Der Bauträger gibt zwar Aussagen, dass eine Fertigstellung bis Ende des Jahres noch möglich ist, will diese aber nicht garantieren.

    Im Vertrag steht "Es gilt der vereinbarte Preis inkl. der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Mehrwertsteuer als Pauschalfestpreis für das Bauvorhaben entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Der Pauschalfestpreis gilt nur, sofern die Baubeginn spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss erfolgt."

    Ansonsten sind keine weiteren Aussagen zum Preis oder der Mehrwertsteuer im Vertrag enthalten.

    Wer trägt nach eurer Meinung das Risiko der höheren Mehrwertsteuer (auch unter Beachtung der § 29 UmStG)?

    Vielen Dank im voraus
    Daniel
     
  18. #38 Baufuchs, 28.07.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

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