VOB oder BGB?

Diskutiere VOB oder BGB? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich stehe kurz vor der Vergabe unseres Rohbau und versuche, mir deshalb einen Überblick über das Bauvertragsrecht zu verschaffen. Ich würde...

  1. Naily

    Naily

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    Ich stehe kurz vor der Vergabe unseres Rohbau und versuche, mir deshalb einen Überblick über das Bauvertragsrecht zu verschaffen. Ich würde eigentlich zu einem Vertrag nach VOB/B tendieren. Andererseits habe ich schon mehrmals gelesen, dass dies für private Bauherren nicht unbedingt ratsam ist, da die vorgeschriebenen Standards eher niedriger seinen als das was gewünscht wird.

    Hier z. B. ein Zitat von http://www.baurecht-ratgeber.de/baurecht/bauvertrag/content_02.html:

    Bei Vereinbarung der VOB/C sollte man sich als privater Auftraggeber zumindest darüber im Klaren sein, dass in der VOB/C technische Standards definiert werden, die von dem eigentlich Gewünschten möglicherweise negativ nach unten abweichen.

    Das angeführte Zitat klingt ja so, also ob die VOB/C teils überholt wäre oder nicht dem aktuellen Stand entspräche. Was ist denn von dieser Aussage zu halten? Immerhin habe ich dann überhaupt gewisse Standards garantiert. Nach allem, was ich bisher hier im Forum gelesen habe, habe ich nicht den Eindruck, dass die Vereinbarung der relevanten VOB/DIN-Vorschriften schlecht ist, sondern dass man ja sowieso darauf achten muss, dass diese überhaupt eingehalten werden.

    Würde ich mich jetzt für einen BGB-Vertrag entscheiden, würde ja auch eine Leistung nach aaRdT geschuldet, so dass die relevanten DIN-Vorschriften auch herangezogen werden könnten, was wohl aber nicht so einfach wäre wie bei einem VOB-Vertrag, da letzterer diese explizit festschreibt.

    Grundsätzlich stellt sich natürlich die Frage, ob ich überhaupt die Wahl habe. Wird ein Bauunternehmer sowieso VOB vereinbaren wollen?

    Danke für eure Ratschläge
    Reinhard
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Das Problem beim BGB-Vertrag ist, dass das BGB keine bauspezifischen Regelungen enthält. Nicht einmal die anerkannten Regeln der Technik sind demnach geschuldet, sondern nur eine übliche Beschaffenheit. Darüber, was das ist, müssen im Streitfall erst die Gerichte entscheiden. Das können manchmal DIN-Normen oder VOB-Regelungen sein, manchmal auch nicht. In der VOB habe ich klarere Definitionen, außerdem werden die aRdT explizit geschuldet.

    Das blaue Zitat klingt etwas hilflos. Erstens ist die VOB auf der Höhe der Zeit, zweitens ist es Sache der Vertragsparteien, das "eigentlich Gewünschte" genau zu definieren. Beim BGB-Vertrag tritt diese Notwendigkeit ja noch viel stärker auf. Wenn ich baue, sollte ich mir schon die Mühe machen, genau das zu bestellen was ich ein Leben lang bewohnen will.

    Wir haben Vertragsfreiheit. Über den Vertragsinhalt entscheiden nicht nur die Firmen. Allerdings kann ohne Verhandlung nicht etwas anderes beauftragt werden als das, was im Angebot steht. War die VOB Angebots- und damit Kalkulationsgrundlage, wäre das einseitige Abbedingen gleichzusetzen mit einer Ablehnung des Angebots.
     
  3. #3 Harald W., 12.06.2006
    Harald W.

    Harald W.

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    Und dann ist noch daran zu denken..

    das BGB und VOB unterschiedliche Gewährleistungsfristen haben.
    (§13 VOB/B, Absatz 4= 4 Jahre auf Bauwerke,) mit ein paar Ausnahmen (Funktionsteile)
     
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VOB oder BGB?