BGB Vertrag: Abschlagszahlungen und Vertragsergänzungen

Diskutiere BGB Vertrag: Abschlagszahlungen und Vertragsergänzungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo. Ich hab einen BGB Bauvertrag mit einem GÜ. Abschlagszahlungen sind vereinbart, z.B.: ... Nr. 6: 15% Nach Dachstuhl richten Nr. 7:...

  1. Roman

    Roman

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    Hallo.

    Ich hab einen BGB Bauvertrag mit einem GÜ.
    Abschlagszahlungen sind vereinbart, z.B.:
    ...
    Nr. 6: 15% Nach Dachstuhl richten
    Nr. 7: 10% Nach Herstellen der Dachflaechen
    ...

    Weiterhin sind Ergaenzungen zum urspruenglichen Vertrag abgeschlossen worden, u.a. Sanitaerarbeiten. Der Zusatzvertrag enthaelt die Formulierung "Aufpreis wird faellig mit Abschlagszahlung Nr. 7 des Bauvertrags."


    Folgende Fragen:
    1)
    Welchen Nachweis ueber die erbrachten Leistungen muss der GÜ zusammen mit mit der Abschlags-Rechnung erbringen?

    2)
    Im obigen Beispiel ist Abschlag 7 faellig. Die Ausfuehrung der an diese Rate gekoppelten Vertragsergaenzungen (erwaehnte Sanitaerarbeiten) ist in den naechsten zwei Wochen nicht in Sicht, da sich das gesamte Gewerk verzoegert. Wird der Aufpreis dennoch automatisch mit Abschlag 7 faellig, oder kann ich mit Hinweis auf nicht erbrachte Leistung (632a BGB?) die Zahlung verschieben?
    Ich bin ja bereit bei Beginn der Sanitaerarbeiten zu zahlen, aber schon Wochen bevor Material auf der Baustelle zu sehen ist...


    Roman
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 16.06.2006
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    Normalerweise ...

    ... sind bei einem GÜ Abschlagszahlungen fällig, wenn der bauleitende Architekt (oder wer da auch immer die verantwortliche Bauleitung macht) die Fälligkeit gemäß Zahlungsplan bestätigt hat :confused: .
     
  3. Roman

    Roman

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    Hmmm...der kriegt sein Geld natuerlich vom GÜ, und ist deswegen nicht gerade mein Verbündeter im Streitfall...
    Ausserdem muss er sich doch bestimmt auch an irgendwelche Vorschriften halten (ausser an die GÜ-Richtlinie, Abschlagsrechnungen bei 90% der Leistungserbringung zu stellen).


    Roman
     
  4. noi76

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    Lösung a) Sprechen Sie die Bedenken offen an. Mehr als Ablehnen kann er nicht.

    Lösung b) Schlucken und Zahlen. Sie haben den Vertrag so abgeschlossen, wie er jetzt im Raum steht. Jetzt ist es für Bedenken einfach zu spät.

    Was für einen Nachweis über das Herstellen der Dachflächen soll der GÜ denn bringen. Wenn das das fertig gedeckt ist, ist das offensichtlich. Einen schriftlichen Nachweis braucht maximal die Bank, die nicht einfach mal vorbeifahren kann ;-)

    Mario
     
  5. #5 Baufuchs, 20.06.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bei dieser Konstellation

    bestätigt Ihnen der Architekt gar nichts. Sie haben mit dem A. keinen Vertrag, auf den Sie derartige Ansprüche gründen könnten. Es ist demnach Ihre Sache zu prüfen, ob der Bautenstand erreicht ist. Im übrigen wie NOI76.
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 20.06.2006
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    Das kommt ganz drauf an ...

    ... wie der Vertrag in diesem Punkt aussieht :deal .

    Aber da wir das Alle nicht wissen, ist es müßig darüber zu diskutieren.
     
  7. #7 Baufuchs, 20.06.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn der Bauherr

    einen (eigenen) Vertrag mit einem Architekten hätte, würde er diese Frage hier nicht stellen. Aber wie es aussieht interessiert es ROMAN ja ohnehin nicht mehr.
     
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