Vorfälligkeitsentschädigungen

Diskutiere Vorfälligkeitsentschädigungen im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Huhu Leute, wir bräuchten mal wieder einen Rat von. Es geht um die Finanzierung eines EFH und die Absicherung bzw. Abtretung der Grundschuld...

  1. #1 Mueller-Ralf, 15.06.2006
    Mueller-Ralf

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    Huhu Leute,

    wir bräuchten mal wieder einen Rat von.
    Es geht um die Finanzierung eines EFH und die Absicherung bzw. Abtretung der
    Grundschuld und der damit verbundenen Vorfälligkeitsentschädigung.

    Nun zu meiner Frage,

    Wir haben eine fast fertig bezahlte Eigentumswohnung und wollen ein Haus bauen. Die Versicherung bzw. auch die Hausbank unterbreiten uns ein Darlehensangebot. Jedoch kann die Hausbank die Zinssätze der Versicherung nicht halten. Wir entscheiden uns, das Haus über die VS zu finanzieren. Die wollen aber Sicherheiten. Wir bieten unsere EGTW als Sicherheiten. Jedoch möchte die VS den 1. Rang. Das geht aber nur, wenn der Kredit bei der Hausbank vorzeitig abgelöst wird. Rechtlich habe ich ja laut BGH Urteil ein Anspruch darauf, vorzeitig aus dem Vertrag gelassen zu werden. Das hat die Hausbank auch gemacht. Jedoch vertritt die HB nun die Meinung, sie brauche die Vorfälligkeitsentschädigung nicht BGH-Mäßig zu berechnen, weil ich die Immobilie nicht Verkaufe usw. und der Vertrag nur aus Kulanz beendet wurde.

    Hat wer schon einmal eine ähnliche Erfahrung gemacht, bzw. ich kann in den ganzen Urteilen nicht genau erkennen, ob ich nun ein Anrecht habe auf eine BGH Mäßige Berechnung. Bevor ich jetzt zum Rechtsanwalt renne bzw. Geld für eine Überprüfung ausgebe möchte ich erst eure Meinungen hören.

    Hier mal ein Auszug aus einem Urteil:

    "Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist."

    Gruß Ralf
     
  2. #2 Falk, 01.07.2006
    Zuletzt bearbeitet: 01.07.2006
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    Zitat:
    "Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist."

    So wie ich das lese, ist dies ein Einzelfallentscheidung, das es in dem Urteil "KANN" lautet. Auf der anderen Seite wollt Ihr ja dann (nach Fertigstellung des EFH) die EGTW verkaufen. insofern ist eine Veräußerung ja beabsichtigt. Evtl lockt Ihr die Bank ja damit, das sie den neuen Kreditvertrag zu den gleichen Bedingungen wie die VS bekommt und diese gekasper nicht notwendig wäre und sie hier einen Vertragskunden zu etwas anderen Bedingungen behalten würde. An sonsten sind Sie euch ja als Kreditnehmer los.


    Wenn aber schon ein Einverständnis (schriftlich) vorliegt, würde ich schon noch einmal mit Hinweis auf hier:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f66c08a1527994234638fc172a6dd012&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=31576&pos=9&anz=19

    und Speziell Seite 7 (Punkt 2.) und deren Unterpunkte verweisen. Rücksprache mit einem Anwalt kann natürlich nicht schaden.


    Dies ist keine Rechtsberatung sondern nur eine persönliche Einschätzung.

    Falk
     
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